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Entscheidung 3 Ob 154/04z×

Entscheidung 3 Ob 154/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob154/04z

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****anstalt *****, vertreten durch Dr. Peter Schaden und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) M***** KG, *****, vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2) V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei G***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 143.333,42 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. April 2004, GZ 5 R 47/04b-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

a) Die klagende Partei macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht im Widerspruch zur stRsp des Obersten Gerichtshofs den als Schlosser bei der erstbeklagten Partei Beschäftigten, der mit der Aufstellung jenes Materialaufzugs auf der Baustelle der erstbeklagten Partei beauftragt war, bei dessen Absturz ein weiterer Arbeitnehmer der erstbeklagten Partei, der dem Schlosser behilflich und dessen Weisungen (für den Aufzugsaufbau) unterstellt war, nicht als Aufseher im Betrieb qualifiziert habe.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung eines Arbeitnehmers als "Aufseher im Betrieb" iSd Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zutreffend dahin zusammengefasst, dass es nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer ankommt, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (stRsp; 2 Ob 40/79 = SZ 52/66 uva; RIS-Justiz RS0088337, RS0085329 und RS0085612), und zwar zum Zeitpunkt des Unfalls vergleiche 2 Ob 115/78 = SZ 51/128 uva; Neumayr in Schwimann², Paragraph 333, ASVG Rz 70 mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze, also die Beurteilung des Einzelfalls hängt von den konkreten Umständen ab und ist daher - von die Rechtssicherheit gefährdenden, krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0085491, insbes T1 und 10). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen.

Der von ihr herangezogene Fall (4 Ob 25/66 = SZ 39/71) ist mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt insoweit nicht zu vergleichen, als dort die Tätigkeit (Abladen eines LKWs) noch nicht beendet war (Verlassen des Gefahrenbereichs), hier aber die Montage des Materialaufzugs, bei der der Verletzte unter Aufsicht und Anleitung des Schlossers mitwirken sollte, bereits abgeschlossen war und lediglich der Schlosser selbst noch eine weitere Aufgabe (Austausch eines Lagers) zu erfüllen hatte.

Der Umstand allein, dass es noch andere gleichgelagerte Fälle in Zukunft geben mag, macht eine Rechtsfrage noch nicht zur erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche 2 Ob 118/03x); ebensowenig der Umstand, dass in einem andere Parteien betreffenden und daher nicht präjudiziellen Zivilprozess derselbe Sachverhalt vom angerufenen (erstinstanzlichen) Gericht anders beurteilt worden ist.

b) Mangels Aufsehereigenschaft des mit der Aufzugaufstellung betrauten Schlossers bezüglich des Unfalls desjenigen, dessen Ersatzansprüche die klagende Partei geltend machen möchte, stellen sich die weiters von der Revisionswerberin als erheblich bezeichneten Fragen nach der Sittenwidrigkeit der behauptetermaßen unberechtigten, in Wahrheit aber zutreffenden Deckungsablehnung durch den zweitbeklagten Betriebshaftpflichtversicherer des Dienstgebers sowie der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Beschränkung der Geltendmachung von Deckungsansprüchen auf den Versicherungsnehmer selbst nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74302 3Ob154.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00154.04Z.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0030OB00154_04Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085270 Rechtssatz 06.09.1977Zivilrecht
Bei der Beurteilung des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 4 ASVG kommt es bei einem Kraftfahrzeuglenker nur auf den Zeitpunkt des Unfalles an, nicht aber auf seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie.
RS0085329 Rechtssatz 24.04.1979Zivilrecht
Für die Betriebsaufsehertätigkeit ist nicht erforderlich, dass sie als Dauerfunktion ausgeübt wird oder das der "Aufseher im Betrieb" eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung innehat.
RS0085491 Rechtssatz 07.12.1971Zivilrecht
Ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG ist, wenn bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall eine im Kraftfahrzeug mitbeförderte Person eine Verletzung am Körper erleidet, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu …
RS0085519 Rechtssatz 02.09.1953Zivilrecht
Für die Qualifikation des Betriebsaufsehers und Arbeitsaufsehers ist eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich. Unentscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnun …
RS0085612 Rechtssatz 24.04.1979Zivilrecht
Der Aufseher im Betrieb bei einer Zwei-Mann-Partie ist derjenige, der auch nur bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist.
RS0088337 Rechtssatz 21.09.1971Zivilrecht
Der Aufseher im Betriebe im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG muss eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben (SZ 26/215 uä). Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen ( …
RS0119357 Rechtssatz 26.08.2004Zivilrecht
Der Umstand allein, dass es noch andere gleichgelagerte Fälle in Zukunft geben mag, macht eine Rechtsfrage noch nicht zur erheblichen Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO; ebensowenig der Umstand, dass in einem andere Parteien betreffenden und daher nicht präjudiz …