Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Exekution nach § 325 EO ff ist, wenn sie sich auf bewegliche Sachen bezieht, eine sogenannte vorbereitende Exekution, welche den Zweck hat, nach durchgeführter Herausgabe die anschließende Exekution nach § 349 EO ff zu ermöglichen. Wenn von vorneherein feststeht, daß eine Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht oder das fehlende Eigentumsrecht auch nicht durch die vollzogene Herausgabe entsteht, und wenn daher eine Fahrnisexekution nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um eine Sache "des Verpflichteten" handelt, dann ist auch die vorbereitende Exekution auf einen Herausgabeanspruch unzulässig.Die Exekution nach Paragraph 325, EO ff ist, wenn sie sich auf bewegliche Sachen bezieht, eine sogenannte vorbereitende Exekution, welche den Zweck hat, nach durchgeführter Herausgabe die anschließende Exekution nach Paragraph 349, EO ff zu ermöglichen. Wenn von vorneherein feststeht, daß eine Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht oder das fehlende Eigentumsrecht auch nicht durch die vollzogene Herausgabe entsteht, und wenn daher eine Fahrnisexekution nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um eine Sache "des Verpflichteten" handelt, dann ist auch die vorbereitende Exekution auf einen Herausgabeanspruch unzulässig.
Weder bei der Fahrnisexekution noch bei der vorbereitenden Exekution auf einen Herausgabeanspruch ist aber von Amts wegen zu prüfen, ob die Sache im Eigentum des Verpflichteten steht, sondern grundsätzlich ist es einem allfälligen Dritten anheimzustellen, seine Rechte im Wege einer Klage nach § 37 EO geltend zu machen. Es war daher im vorliegenden Fall bei jenen Gegenständen, an denen dem Verpflichteten angeblich nur Miteigentums- oder Gesellschaftsanteilsrechte zustehen, ohne Einwendung der beklagten Partei und hier auch ohne Behauptung der klagenden Partei nicht zulässig, auf Grund der gänzlich außerhalb des Vorbringens der Streitteile liegenden überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes die Unzulässigkeit der Exekutionsführung wahrzunehmen. Es muß daher nicht dazu Stellung genommen werden, welche Rechtsstellung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter haben und wie auf Gesellschaftsvermögen Exekution geführt werden könnte. Bei diesen drei Gegenständen war vielmehr ausschließlich zu prüfen, ob das von der beklagten Partei der Herausgabe und der Fahrnispfändung allein entgegengehaltene Pfandrecht besteht oder nicht.Weder bei der Fahrnisexekution noch bei der vorbereitenden Exekution auf einen Herausgabeanspruch ist aber von Amts wegen zu prüfen, ob die Sache im Eigentum des Verpflichteten steht, sondern grundsätzlich ist es einem allfälligen Dritten anheimzustellen, seine Rechte im Wege einer Klage nach Paragraph 37, EO geltend zu machen. Es war daher im vorliegenden Fall bei jenen Gegenständen, an denen dem Verpflichteten angeblich nur Miteigentums- oder Gesellschaftsanteilsrechte zustehen, ohne Einwendung der beklagten Partei und hier auch ohne Behauptung der klagenden Partei nicht zulässig, auf Grund der gänzlich außerhalb des Vorbringens der Streitteile liegenden überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes die Unzulässigkeit der Exekutionsführung wahrzunehmen. Es muß daher nicht dazu Stellung genommen werden, welche Rechtsstellung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter haben und wie auf Gesellschaftsvermögen Exekution geführt werden könnte. Bei diesen drei Gegenständen war vielmehr ausschließlich zu prüfen, ob das von der beklagten Partei der Herausgabe und der Fahrnispfändung allein entgegengehaltene Pfandrecht besteht oder nicht.
Das Berufungsgericht durfte daher in diesem Umfange die Mängel- und Beweisrüge der Berufung der beklagten Partei nicht als unerheblich beachten und unerledigt lassen.
Anders verhält es sich mit dem vierten Gegenstand. Hier hat die klagende Partei, wenn auch zu ihrem Nachteile, ausdrücklich behauptet, daß ein noch aufrechtes Vorbehaltseigentum der Lieferfirma bestehe. Die anfänglich schlüssig gewesene Klage wurde durch das ergänzende Vorbringen am Ende der Tagsatzung vom 15. Mai 1986 und im Schriftsatz ON 8, vorgetragen in der Tagsatzung vom 28.August 1986, nachträglich unschlüssig. Hier lagen die Feststellungen des Erstgerichtes nicht außerhalb des Vorbringens der Streitteile und wurden vom Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt. Der erkennende Senat folgt Bydlinski (Klang2 IV/2, 599) aus dessen Gründen nicht der Lehre von der notwendigen "Doppelpfändung", nämlich einerseits Pfändung des Anwartschaftsrechtes nach § 331 EO und andererseits Pfändung der Sache selbst (Frotz, Kreditsicherung 168). Eine vorbereitende Exekution nach § 325 EO zur Ermöglichung einer Fahrnisexekution zusätzlich zur darüber hinaus erforderlichen Exektution nach § 331 EO ist daher überflüssig und unzulässig. Durch die Pfändung des Herausgabeanspruches entstand nicht das Recht der betreibenden Partei, jetzt auf Herausgabe einer Sache zu klagen, die nicht Gegenstand einer Fahrnisexekution sein kann.Anders verhält es sich mit dem vierten Gegenstand. Hier hat die klagende Partei, wenn auch zu ihrem Nachteile, ausdrücklich behauptet, daß ein noch aufrechtes Vorbehaltseigentum der Lieferfirma bestehe. Die anfänglich schlüssig gewesene Klage wurde durch das ergänzende Vorbringen am Ende der Tagsatzung vom 15. Mai 1986 und im Schriftsatz ON 8, vorgetragen in der Tagsatzung vom 28.August 1986, nachträglich unschlüssig. Hier lagen die Feststellungen des Erstgerichtes nicht außerhalb des Vorbringens der Streitteile und wurden vom Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt. Der erkennende Senat folgt Bydlinski (Klang2 IV/2, 599) aus dessen Gründen nicht der Lehre von der notwendigen "Doppelpfändung", nämlich einerseits Pfändung des Anwartschaftsrechtes nach Paragraph 331, EO und andererseits Pfändung der Sache selbst (Frotz, Kreditsicherung 168). Eine vorbereitende Exekution nach Paragraph 325, EO zur Ermöglichung einer Fahrnisexekution zusätzlich zur darüber hinaus erforderlichen Exektution nach Paragraph 331, EO ist daher überflüssig und unzulässig. Durch die Pfändung des Herausgabeanspruches entstand nicht das Recht der betreibenden Partei, jetzt auf Herausgabe einer Sache zu klagen, die nicht Gegenstand einer Fahrnisexekution sein kann.
In diesem Umfange war daher das Urteil des Berufungsgerichtes als Teilurteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.