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Rechtssatz RS0003405×

Rechtssatz RS0003405

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003405

Geschäftszahl

3Ob154/87

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Rechtssatz

Die Exekution nach Paragraph 325, ff EO ist, wenn sie sich auf bewegliche Sachen bezieht, eine sogenannte vorbereitende Exekution, welche den Zweck hat, nach durchgeführter Herausgabe die anschließende Exekution nach Paragraphen 249, ff EO zu ermöglichen. Wenn von vornherein feststeht, daß eine Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht oder das fehlende Eigentumsrecht auch nicht durch die vollzogene Herausgabe entsteht, und wenn daher eine Farnisexekution nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um eine Sache "des Verpflichteten" handelt, dann ist auch die vorbereitende Exekution auf einen Herausgabeanspruch unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 154/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 154/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003405

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0030OB00154_8700000_002