Begründung:
Die Klägerin wurde als Erbin des Auftraggebers des Beklagten, eines Tischlermeisters, mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. März 1992 schuldig erkannt, dem Beklagten 57.940,55 S sA an Werklohn zu bezahlen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und vollstreckbar. Die ihr zugrundeliegende Klage wurde noch zu Lebzeiten des Erblassers eingebracht. Im Verlassenschaftsverfahren war ein Nachlaßkurator bestellt, der am 11. März 1987 enthoben wurde. Am selben Tag erließ das Gericht auch die Einantwortungsurkunde. Darin wurde der Nachlaß unter anderem der Klägerin - aufgrund deren bedingten Erbserklärung - zur Hälfte eingeantwortet. Die Beschlußfassung war ohne Ermittlung aller Nachlaßpassiva erfolgt, weil diese wegen ihres Umfangs und ihrer "Weitläufigkeit" nicht ohne weiteres erfaßbar waren. Der Nachlaßkurator hatte zuvor weder die Eröffnung des Verlassenschaftskonkurses beantragt noch die "quotenmäßige Verteilung der Nachlaßaktiva auf die Nachlaßgläubiger vorgenommen".
Dem Beklagten wurde zur Hereinbringung seiner Forderung aufgrund des Urteils vom 20. März 1992 und eines im Titelprozeß später erlassenen Kostenbestimmungsbeschlusses mit Beschluß des Bezirksgerichts Neulengbach vom 7. Juni 1995 die Zwangsversteigerung einer bestimmten Liegenschaftshälfte der Klägerin und mit Beschluß des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. August 1996 die Fahrnisexekution gegen die Klägerin bewilligt.
Daraufhin begehrte die Klägerin mittels Oppositionsklage den Ausspruch, daß der vollstreckbare Anspruch des Beklagten (gänzlich) erloschen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof wies die ordentliche Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurück und verneinte - wie schon die Vorinstanzen - die Schlüssigkeit der Klage.Der Oberste Gerichtshof wies die ordentliche Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück und verneinte - wie schon die Vorinstanzen - die Schlüssigkeit der Klage.
Gegen diesen Beschluß des Obersten Gerichtshofs richtet sich die Wiederaufnahmeklage der Oppositionsklägerin des Vorprozesses mit dem Begehren, die Entscheidung aufzuheben und sodann über die ordentliche Revision im Oppositionsprozeß neuerlich zu entscheiden. Sie stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 2 Z 6 ZPO und bringt im wesentlichen vor, ihr sei am 13. Oktober 1998 - nach Schluß der Verhandlung erster Instanz im Oppositionprozeß - die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 1998 zum AZ 6 Ob 6/98w zugestellt worden, "die über denselben Rechtsanspruch" (Hervorhebung im Original), den "die anzufechtende Entscheidung zurückgewiesen" habe, "(im bestätigenden Sinne) erkannt" habe. Daraus folge, daß der Beschluß des erkennenden Senats, dessen Aufhebung begehrt werde, eine "Fehlentscheidung" sei. Der Oberste Gerichtshof habe über die Klage gemäß § 532 Abs 2 ZPO funktionell als Gericht erster Instanz zu entscheiden, beschränke sich doch der geltend gemachte Anfechtungsgrund nur auf dessen Zurückweisungsbeschluß.Gegen diesen Beschluß des Obersten Gerichtshofs richtet sich die Wiederaufnahmeklage der Oppositionsklägerin des Vorprozesses mit dem Begehren, die Entscheidung aufzuheben und sodann über die ordentliche Revision im Oppositionsprozeß neuerlich zu entscheiden. Sie stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO und bringt im wesentlichen vor, ihr sei am 13. Oktober 1998 - nach Schluß der Verhandlung erster Instanz im Oppositionprozeß - die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 1998 zum AZ 6 Ob 6/98w zugestellt worden, "die über denselben Rechtsanspruch" (Hervorhebung im Original), den "die anzufechtende Entscheidung zurückgewiesen" habe, "(im bestätigenden Sinne) erkannt" habe. Daraus folge, daß der Beschluß des erkennenden Senats, dessen Aufhebung begehrt werde, eine "Fehlentscheidung" sei. Der Oberste Gerichtshof habe über die Klage gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO funktionell als Gericht erster Instanz zu entscheiden, beschränke sich doch der geltend gemachte Anfechtungsgrund nur auf dessen Zurückweisungsbeschluß.
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 1998 zum AZ 6 Ob 6/98w ist - soweit hier von Bedeutung - zu entnehmen:
Der ehemalige Verlassenschaftskurator begehrte als Kläger, die Beklagte jenes und Wiederaufnahmeklägerin dieses Verfahrens als eingeantwortete Erbin schuldig zu erkennen, den noch unbeglichenen Rest von 385.188,27 S seiner vom Abhandlungsgericht rechtskräftig bestimmten Belohnung und Entlohnung zu bezahlen. Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach zur geltend gemachten Erbgangsschuld unter anderem aus, sie unterliege der Haftungsbeschränkung des bedingt erbserklärten Erben nach § 802 ABGB, weshalb im fortgesetzten Verfahren noch die von der Beklagten übernommenen Verlassenschaftsaktiva zu klären seien; letztere werde die behauptete Unzulänglichkeit des Nachlasses zu beweisen haben.Der ehemalige Verlassenschaftskurator begehrte als Kläger, die Beklagte jenes und Wiederaufnahmeklägerin dieses Verfahrens als eingeantwortete Erbin schuldig zu erkennen, den noch unbeglichenen Rest von 385.188,27 S seiner vom Abhandlungsgericht rechtskräftig bestimmten Belohnung und Entlohnung zu bezahlen. Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach zur geltend gemachten Erbgangsschuld unter anderem aus, sie unterliege der Haftungsbeschränkung des bedingt erbserklärten Erben nach Paragraph 802, ABGB, weshalb im fortgesetzten Verfahren noch die von der Beklagten übernommenen Verlassenschaftsaktiva zu klären seien; letztere werde die behauptete Unzulänglichkeit des Nachlasses zu beweisen haben.
Der erkennende Senat hat erwogen: