Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
1. Der erkennende Senat sprach in Vorprozessen, an denen die Klägerin jeweils als Prozeßpartei beteiligt war, wiederholt aus, daß die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses nicht wahlweise entweder im Titelprozeß oder erst mittels Oppositionsklage gegen den betriebenen Anspruch erfolgen könne. Erfolgsvoraussetzung einer Oppositionsklage sei vielmehr, daß die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der betriebenen Forderung nicht schon im selben Umfang im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können. Daher könne der Kläger im Oppositionsprozeß nur dann durchdringen, soweit ihm die exakte Angabe des für die Beurteilung des Unzulänglichkeitseinwandes maßgeblichen Vermögensstandes der Verlassenschaft bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelprozeß nicht möglich gewesen sei. Eine solche Einwendung müsse - gleichviel, ob sie nach den Umständen des Einzelfalles schon im Titelprozeß erhebbar gewesen sei oder erst mittels Oppositionsklage habe geltend gemacht werden können - so konkret sein, daß sie das Prozeßgericht im Beweisverfahren endgültig klären könne (3 Ob 183/97a; 3 Ob 2384/96a = RZ 1998/7 je mwN).
In der Entscheidung 3 Ob 2384/96a wurde überdies unmißverständlich verdeutlicht, daß die Quotierungseinwendung eines Erben, dem der Nachlaß aufgrund einer bedingten Erbserklärung eingeantwortet wurde, im Oppositionsprozeß nur im Ausmaß der Differenz zwischen der schon im Titelprozeß möglichen Quotierung und der sich erst infolge einer späteren Verifizierung weiterer Verbindlichkeiten ergebenden zusätzlichen Schuldminderung erfolgreich sein könne.
An dieser Ansicht ist festzuhalten. Demgemäß bedarf es zur Schlüssigkeit einer solchen Oppositionsklage eines konkreten, die erläuterte Differenzierung beachtenden Prozeßvorbringens. Die Klägerin hätte daher im Verfahren erster Instanz im einzelnen jene - nunmehr verifizierten - Passiva aufzugliedern gehabt, die aus dem Nachlaßvermögen zu tilgen sind und nicht schon vor Schluß der Verhandlung im hier maßgebenden Titelprozeß ziffernmäßig festanden, weil ihre Quotierungseinwendung im Oppositionsprozeß - wie bereits erörtert - nur insoweit erfolgreich sein kann. Dagegen sind bereits geltend gemachte, aber noch nicht feststehende Verbindlichkeiten für eine solche Einwendung bedeutungslos, weil bloß vermutete weitere Schulden, die das der Klägerin als Erbin zugekommene Nachlaßvermögen künftig belasten könnten, jedenfalls noch keine Kürzung des betriebenen Anspruchs herbeiführen können.
2. Daß die Prozeßbehauptungen der Klägerin - zumindest zu den das Nachlaßvermögen belastenden Schulden - nicht den dargestellten Schlüssigkeitsanforderungen entsprichen, liegt auf der Hand. Soweit sich die Revisionswerberin dementgegen auf die Entscheidung 3 Ob 183/97a beruft, abstrahiert sie unzutreffend vom Entscheidungsgegenstand jenes Verfahrens, ging es doch dort, wie schon das Berufungsgericht darlegte, um die Befriedigung einer Legatsschuld, für die ein Erbe, dem der Nachlaß aufgrund einer bedingten Erbserklärung eingeantwortet wurde, schon dann nicht haftet, wenn die Summe der Nachlaßaktiva hinter der Summe der aus der Verlassenschaft zu tilgenden anderen Schulden zurückbleibt.
Die Klägerin fühlt sich überdies durch das Unterbleiben eines Beweisverfahrens zur Klärung ihrer Prozeßbehauptungen belastet, sie verkennt jedoch, daß jedes Beweisverfahren ein schlüssiges Vorbringen voraussetzt. Entgegen ihrer Ansicht wurde das Klagebegehren vom Erstgericht, wie dessen rechtliche Beurteilung inhaltlich belegt, mangels Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin abgewiesen.
Im übrigen beruft sich die Klägerin jetzt darauf, das Berufungsgericht hätte eine erstgerichtliche Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht in Ansehung der für ein schlüssiges Klagsvorbringens erforderlichen Tatsachenbehauptungen von Amts wegen wahrnehmen müssen, weil es "das Erstgericht im Rahmen seiner Überprüfungsfunktion an versäumte Pflichten bei der Ausübung seines Amtes zu erinnern" habe, ohne daß dafür eine Verfahrensrüge erforderlich sei. Dem ist unter Hinweis auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil nicht zu folgen, hätte doch das Berufungsgericht auf eine allfällige Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden - nur aufgrund einer Verfahrensrüge Bedacht nehmen können (Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 182 mN). Zu dieser Frage ist überdies anzumerken, daß für die Klägerin jedenfalls schon aufgrund der Vorentscheidung 3 Ob 2384/96a klar sein mußte, welche Klagebehauptungen ein schlüssiges Oppositionsbegehren der hier bedeutsamen Art voraussetzt.Im übrigen beruft sich die Klägerin jetzt darauf, das Berufungsgericht hätte eine erstgerichtliche Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht in Ansehung der für ein schlüssiges Klagsvorbringens erforderlichen Tatsachenbehauptungen von Amts wegen wahrnehmen müssen, weil es "das Erstgericht im Rahmen seiner Überprüfungsfunktion an versäumte Pflichten bei der Ausübung seines Amtes zu erinnern" habe, ohne daß dafür eine Verfahrensrüge erforderlich sei. Dem ist unter Hinweis auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil nicht zu folgen, hätte doch das Berufungsgericht auf eine allfällige Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden - nur aufgrund einer Verfahrensrüge Bedacht nehmen können (Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 182, mN). Zu dieser Frage ist überdies anzumerken, daß für die Klägerin jedenfalls schon aufgrund der Vorentscheidung 3 Ob 2384/96a klar sein mußte, welche Klagebehauptungen ein schlüssiges Oppositionsbegehren der hier bedeutsamen Art voraussetzt.
3. Aus den Ausführungen zu 1. und 2. folgt zusammenfassend, daß in dieser Rechtssache keine erst zu beantwortende erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird. Die Revision ist daher zurückzuweisen, wobei hervorzuheben ist, daß der Oberste Gerichtshof bei der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden ist.3. Aus den Ausführungen zu 1. und 2. folgt zusammenfassend, daß in dieser Rechtssache keine erst zu beantwortende erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgeworfen wird. Die Revision ist daher zurückzuweisen, wobei hervorzuheben ist, daß der Oberste Gerichtshof bei der Zulässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden ist.
4. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten diente - in Ermangelung eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revision und eines Zurückweisungsantrages - nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Demnach ist gemäß § 40, § 41 und § 50 Abs 1 ZPO auszusprechen, daß der Beklagte die Kosten seiner Rechtsmittelgegenschrift selbst zu tragen hat.4. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten diente - in Ermangelung eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revision und eines Zurückweisungsantrages - nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Demnach ist gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO auszusprechen, daß der Beklagte die Kosten seiner Rechtsmittelgegenschrift selbst zu tragen hat.