Rechtssatz RS0001192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001192
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Rechtssatz
Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses kann nicht wahlweise im Titelprozeß oder durch Klage nach § 35 EO im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Forderung geschehen. die Oppositionsklage kann vielmehr nur dann erhoben werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassenschaft betriebenen Forderung nicht schon im Sinne des § 35 Abs 1 EO im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können.Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses kann nicht wahlweise im Titelprozeß oder durch Klage nach Paragraph 35, EO im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Forderung geschehen. die Oppositionsklage kann vielmehr nur dann erhoben werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassenschaft betriebenen Forderung nicht schon im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 68/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 68/82
Veröff: JBl 1984,317
- 8 Ob 626/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 626/93
Auch
- 2 Ob 563/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1994 2 Ob 563/93
- 3 Ob 2384/96a
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2384/96a
- 3 Ob 183/97a
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 183/97a
Beisatz: Die Oppositionsklage ist nicht unschlüssig, wenn der Widerspruchsklägerin im Titelverfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz die exakte Angabe des für die Beurteilung des Unzulänglichkeitseinwandes maßgeblichen Vermögensstands der Verlassenschaft nicht möglich war. (T1)
- 3 Ob 53/99m
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 53/99m
Beis wie T1
- 6 Ob 108/06k
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 108/06k
Vgl aber; Beisatz: Wenn die Verlassenschaft unmittelbar in Anspruch genommen wird, muss die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht im Titelverfahren eingewendet werden. (T2); Veröff: SZ 2006/80
- 8 ObS 1/09v
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObS 1/09v
Veröff: SZ 2009/10
- 8 ObA 65/08d
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 65/08d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001192
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0030OB00068_8200000_002