Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit der auch eine Streitverkündung an die Republik Österreich verbunden wurde, ist zulässig, aber nicht berechtigt. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung von Arbeitnehmeransprüchen gegen Arbeitgeber, deren nicht ausreichender Nachlass nach einer bedingten Erbserklärung eingeantwortet wurde, liegt jedenfalls nach dem Inkrafttreten des AußStrG 2005 nicht vor.
Auch mit dem neuen AußStrG sollte grundsätzlich an dem bisherigen Einantwortungsprinzip festgehalten werden (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG Vor § 143 ErlRV, ebenso auch Rz 1; Bittner in Rechberger, AußStrG Vor § 143 Rz 1). Dabei ist auch weiter ein Absehen von der Abhandlung wegen des geringen Werts der Aktiven (4.000 EUR - § 153 AußStrG) und eine Überlassung an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) vorgesehen, die aber einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Unterbleibt ein solcher Antrag, so werden die Wirkungen der dann bei einer Verlassenschaft mit Aktiven über 4.000 EUR vorgenommenen Abhandlung und Einantwortung an einen bedingt erbserklärten Erben weiter auch durch § 802 ABGB geregelt. Dessen zweiter Satz sieht vor, dass Erben, die die Erbschaft „mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums" angetreten haben, den Gläubigern nur soweit verpflichtet sind, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen, aus dem Erbrecht ihm zustehenden Forderungen ausreicht. Die §§ 813 bis 815 ABGB enthalten darüber hinaus noch Regelungen über die Wirkungen der Gläubigerkonvokation bzw deren Unterlassung.Auch mit dem neuen AußStrG sollte grundsätzlich an dem bisherigen Einantwortungsprinzip festgehalten werden vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Vor Paragraph 143, ErlRV, ebenso auch Rz 1; Bittner in Rechberger, AußStrG Vor Paragraph 143, Rz 1). Dabei ist auch weiter ein Absehen von der Abhandlung wegen des geringen Werts der Aktiven (4.000 EUR - Paragraph 153, AußStrG) und eine Überlassung an Zahlungs statt (Paragraph 154, AußStrG) vorgesehen, die aber einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Unterbleibt ein solcher Antrag, so werden die Wirkungen der dann bei einer Verlassenschaft mit Aktiven über 4.000 EUR vorgenommenen Abhandlung und Einantwortung an einen bedingt erbserklärten Erben weiter auch durch Paragraph 802, ABGB geregelt. Dessen zweiter Satz sieht vor, dass Erben, die die Erbschaft „mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums" angetreten haben, den Gläubigern nur soweit verpflichtet sind, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen, aus dem Erbrecht ihm zustehenden Forderungen ausreicht. Die Paragraphen 813 bis 815 ABGB enthalten darüber hinaus noch Regelungen über die Wirkungen der Gläubigerkonvokation bzw deren Unterlassung.
§ 802 ABGB ist nach herrschender Auffassung dahin zu verstehen, dass die Haftung des Erben zwar mit dem Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft begrenzt wird, die Forderungen der Gläubiger aber „als solche" unberührt bleiben (vgl Welser in Rummel ABGB³ § 802 Rz 2; Sailer in KBB² § 802 Rz 1, jeweils mwN; ebenso Eccher in Schwimann ABGB³ § 802 Rz 1 zur Haftungsbeschränkung). Sie kann daher gegen einen anderen Mithaftenden (etwa einen weiteren Arbeitgeber) auch weiter geltend gemacht werden.Paragraph 802, ABGB ist nach herrschender Auffassung dahin zu verstehen, dass die Haftung des Erben zwar mit dem Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft begrenzt wird, die Forderungen der Gläubiger aber „als solche" unberührt bleiben vergleiche , Welser in Rummel ABGB³ Paragraph 802, Rz 2; Sailer in KBB² Paragraph 802, Rz 1, jeweils mwN; ebenso Eccher in Schwimann ABGB³ Paragraph 802, Rz 1 zur Haftungsbeschränkung). Sie kann daher gegen einen anderen Mithaftenden (etwa einen weiteren Arbeitgeber) auch weiter geltend gemacht werden.
Die beschränkte persönliche Haftung des „Vorbehaltserben" ist nicht nur eine bloße Exekutionsbeschränkung, sondern eine Minderung von „dessen" materiellrechtlicher Verpflichtung, weil der Anspruch insoweit gegen den beschränkt haftenden Erben nicht geltend gemacht werden kann und ihm gegenüber untergegangen ist (vgl RIS-Justiz RS0013024 mzwN, etwa 2 Ob 563/93). Er kann daher die Unzulänglichkeit des Nachlasses auch nicht wahlweise im Titelprozess oder durch Oppositionsklage nach § 35 EO im Falle der Exekutionsführung geltend machen; vielmehr kann eine Oppositionsklage nur dann erhoben werden, wenn er die Unzulänglichkeit des Nachlasses im Titelverfahren nicht hat geltend machen können (RIS-Justiz RS0001192, zuletzt 6 Ob 108/06k; zur Einwendungspflicht der Unzulänglichkeit des Nachlasses im Titelverfahren RIS-Justiz RS0013013, zuletzt 2 Ob 150/05f, und RIS-Justiz RS0013017 jeweils mwN). Für den Umfang der Haftung des bedingt erklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend (RIS-Justiz RS0047846, zuletzt 3 Ob 92/06k; ebenso Welser aaO Rz 5; Eccher aaO Rz 2). An diesen Grundlagen vermögen auch die rechtshistorischen Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf Fundstellen, die vor der hier maßgeblichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre sowie Rechtslage nach dem neuen AußStrG datieren, keine Zweifel hervorzurufen, weil sie auch keine neuen wesentlichen Aspekte aufzeigen. Ein Begehren auf Zahlung „nach Zulangen der Verlassenschaft" wurde bereits mehrfach vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich als unzulässig erachtet (RIS-Justiz RS0013011, zuletzt 6 Ob 108/06k = SZ 2006/80; früher hingegen RIS-Justiz RS0000915). Eine § 157 VersVG vergleichbare Bestimmung, wonach dann, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet wird, der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen kann, besteht hier nicht (insoweit anders OGH 2 Ob 200/78 = SZ 52/32). Hier steht es ohnehin dem Dienstnehmer frei, seine Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld direkt geltend zu machen.Die beschränkte persönliche Haftung des „Vorbehaltserben" ist nicht nur eine bloße Exekutionsbeschränkung, sondern eine Minderung von „dessen" materiellrechtlicher Verpflichtung, weil der Anspruch insoweit gegen den beschränkt haftenden Erben nicht geltend gemacht werden kann und ihm gegenüber untergegangen ist vergleiche RIS-Justiz RS0013024 mzwN, etwa 2 Ob 563/93). Er kann daher die Unzulänglichkeit des Nachlasses auch nicht wahlweise im Titelprozess oder durch Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO im Falle der Exekutionsführung geltend machen; vielmehr kann eine Oppositionsklage nur dann erhoben werden, wenn er die Unzulänglichkeit des Nachlasses im Titelverfahren nicht hat geltend machen können (RIS-Justiz RS0001192, zuletzt 6 Ob 108/06k; zur Einwendungspflicht der Unzulänglichkeit des Nachlasses im Titelverfahren RIS-Justiz RS0013013, zuletzt 2 Ob 150/05f, und RIS-Justiz RS0013017 jeweils mwN). Für den Umfang der Haftung des bedingt erklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend (RIS-Justiz RS0047846, zuletzt 3 Ob 92/06k; ebenso Welser aaO Rz 5; Eccher aaO Rz 2). An diesen Grundlagen vermögen auch die rechtshistorischen Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf Fundstellen, die vor der hier maßgeblichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre sowie Rechtslage nach dem neuen AußStrG datieren, keine Zweifel hervorzurufen, weil sie auch keine neuen wesentlichen Aspekte aufzeigen. Ein Begehren auf Zahlung „nach Zulangen der Verlassenschaft" wurde bereits mehrfach vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich als unzulässig erachtet (RIS-Justiz RS0013011, zuletzt 6 Ob 108/06k = SZ 2006/80; früher hingegen RIS-Justiz RS0000915). Eine Paragraph 157, VersVG vergleichbare Bestimmung, wonach dann, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet wird, der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen kann, besteht hier nicht (insoweit anders OGH 2 Ob 200/78 = SZ 52/32). Hier steht es ohnehin dem Dienstnehmer frei, seine Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld direkt geltend zu machen.
Die allfällige Absicherung der Ansprüche des Klägers nach dem IESG ist hier deshalb wesentlich, weil ja bei mangelndem Auslangen der übernommenen Verlassenschaft für alle Gläubiger die Berücksichtigung der verschiedenen Gläubiger nach den Vorschriften der Konkursordnung zu erfolgen hat (Welser aaO §§ 813 bis 815 Rz 9; Sailer aaO §§ 813 bis 815 Rz 4, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0013034; 8 Ob 37/05g). § 47 Abs 2 KO ordnet aber für den Fall, dass die Masseforderungen nicht voll befriedigt werden können, an, dass die Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer nur dann im fünften Rang (Z 5) gesichert sind, wenn keine Sicherung nach dem IESG gegeben ist.Die allfällige Absicherung der Ansprüche des Klägers nach dem IESG ist hier deshalb wesentlich, weil ja bei mangelndem Auslangen der übernommenen Verlassenschaft für alle Gläubiger die Berücksichtigung der verschiedenen Gläubiger nach den Vorschriften der Konkursordnung zu erfolgen hat (Welser aaO Paragraphen 813 bis 815 Rz 9; Sailer aaO Paragraphen 813 bis 815 Rz 4, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0013034; 8 Ob 37/05g). Paragraph 47, Absatz 2, KO ordnet aber für den Fall, dass die Masseforderungen nicht voll befriedigt werden können, an, dass die Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer nur dann im fünften Rang (Ziffer 5,) gesichert sind, wenn keine Sicherung nach dem IESG gegeben ist.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der hier vorliegende Fall, in dem eine Haftungsbeschränkung zufolge § 802 ABGB eintritt und die Ansprüche unter Anwendung der Bestimmungen der Konkursordnung gekürzt werden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld vorliegen. Darauf hat im Ergebnis richtig auch bereits Liebeg (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz³, § 1 Rz 217) hingewiesen.Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der hier vorliegende Fall, in dem eine Haftungsbeschränkung zufolge Paragraph 802, ABGB eintritt und die Ansprüche unter Anwendung der Bestimmungen der Konkursordnung gekürzt werden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld vorliegen. Darauf hat im Ergebnis richtig auch bereits Liebeg (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz³, Paragraph eins, Rz 217) hingewiesen.
§ 1 Abs 1 IESG lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz eins, IESG lautet wie folgt:
„§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:„§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:
1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,
4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, oder die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit,4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, oder die Löschung gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wegen Vermögenslosigkeit,
5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO,
6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.6. der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.
Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), ABl. Nr. L 160 vom 30.06.2000 S. 1, oder gemäß § 240 KO oder nach den §§ 243 bis 251 KO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind."Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), Amtsblatt Nummer L 160 vom 30.06.2000 Seite 1, oder gemäß Paragraph 240, KO oder nach den Paragraphen 243 bis 251 KO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind."
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass § 1 Abs 1 IESG hinsichtlich der Aufzählung der der Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände in den Z 1 bis 6 keine taxative Aufzählung enthält, sondern die einer Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände, wenn es die Teleologie beziehungsweise der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet, für eine „vorsichtige Analogie" offenstehen (RIS-Justiz RS0113340; 8 ObS 60/00g; im Übrigen dazu, dass auch eine taxative Aufzählung das Vorliegen einer „teleologischen" oder „unechten" Lücke nicht unter allen Umständen ausschließt, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert RIS-Justiz RS0008839 mwN, etwa 8 ObA 52/06i = SZ 2006/111).Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Paragraph eins, Absatz eins, IESG hinsichtlich der Aufzählung der der Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände in den Ziffer eins bis 6 keine taxative Aufzählung enthält, sondern die einer Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände, wenn es die Teleologie beziehungsweise der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet, für eine „vorsichtige Analogie" offenstehen (RIS-Justiz RS0113340; 8 ObS 60/00g; im Übrigen dazu, dass auch eine taxative Aufzählung das Vorliegen einer „teleologischen" oder „unechten" Lücke nicht unter allen Umständen ausschließt, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert RIS-Justiz RS0008839 mwN, etwa 8 ObA 52/06i = SZ 2006/111).
Voraussetzung einer Gesetzesanalogie ist es nun, dass der nicht geregelte Fall in den wesentlichen Wertungen den gesetzlich geregelten Fällen gleicht (F. Bydlinski in Rummel ABGB³ § 7 Rz 2; RIS-Justiz RS0008864). Die Tatbestände der Z 1 bis 4 und 6 des § 1 Abs 1 IESG erfassen nun eindeutig Verfahren, in denen die „Vermögenslosigkeit" des Arbeitgebers in gewisser Weise überprüft wird. Bei § 1 Abs 1 Z 5 IESG, der auf die Zurückweisung des Antrags auf Konkurseröffnung nach § 63 KO als möglichen Tatbestand für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld abstellt, ist dies nun vorweg nicht offensichtlich. Allerdings wird diese Bestimmung im Hinblick auf den letzten Satz des § 1 Abs 1 IESG, der bestimmte „Konkurseröffnungen" im Ausland jenen im Inland gleichstellt, nicht dahin verstanden, dass sie die Zurückweisung von Konkursanträgen wegen mangelnder - inländischer - Gerichtsbarkeit erfassen soll. Vielmehr wird die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 5 IESG über die Zurückweisung dahin interpretiert, dass davon Fälle erfasst sein sollen, in denen ein österreichischer Arbeitgeber nicht mehr auffindbar und kein Vermögen im Inland vorhanden ist (Liebeg aaO Rz 210; ähnlich Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 104). Damit liegt aber in allen Fällen des § 1 Abs 1 IESG doch eine bestimmte Prüfung der „Insolvenz" („Vermögenslosigkeit") in einem vorangegangenen inländischen oder ausländischen Verfahren vor. Eine Zurückweisung eines Konkursantrags - wie hier -, die sich bloß darauf stützt, dass der Nachlass mittlerweile an den bedingt erbserklärten Erben eingeantwortet wurde allein entspricht dem nicht. Wird doch bei der Einantwortung an einen bedingt erbserklärten Erben die Frage, ob der Wert der Verlassenschaft zur Befriedigung der Arbeitnehmeransprüche ausreicht, überhaupt nicht geprüft. Vielmehr wird mancher Erbe idR schon „vorsichtshalber" eine bloß bedingte Erbserklärung abgeben.Voraussetzung einer Gesetzesanalogie ist es nun, dass der nicht geregelte Fall in den wesentlichen Wertungen den gesetzlich geregelten Fällen gleicht (F. Bydlinski in Rummel ABGB³ Paragraph 7, Rz 2; RIS-Justiz RS0008864). Die Tatbestände der Ziffer eins bis 4 und 6 des Paragraph eins, Absatz eins, IESG erfassen nun eindeutig Verfahren, in denen die „Vermögenslosigkeit" des Arbeitgebers in gewisser Weise überprüft wird. Bei Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, IESG, der auf die Zurückweisung des Antrags auf Konkurseröffnung nach Paragraph 63, KO als möglichen Tatbestand für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld abstellt, ist dies nun vorweg nicht offensichtlich. Allerdings wird diese Bestimmung im Hinblick auf den letzten Satz des Paragraph eins, Absatz eins, IESG, der bestimmte „Konkurseröffnungen" im Ausland jenen im Inland gleichstellt, nicht dahin verstanden, dass sie die Zurückweisung von Konkursanträgen wegen mangelnder - inländischer - Gerichtsbarkeit erfassen soll. Vielmehr wird die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, IESG über die Zurückweisung dahin interpretiert, dass davon Fälle erfasst sein sollen, in denen ein österreichischer Arbeitgeber nicht mehr auffindbar und kein Vermögen im Inland vorhanden ist (Liebeg aaO Rz 210; ähnlich Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 104). Damit liegt aber in allen Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, IESG doch eine bestimmte Prüfung der „Insolvenz" („Vermögenslosigkeit") in einem vorangegangenen inländischen oder ausländischen Verfahren vor. Eine Zurückweisung eines Konkursantrags - wie hier -, die sich bloß darauf stützt, dass der Nachlass mittlerweile an den bedingt erbserklärten Erben eingeantwortet wurde allein entspricht dem nicht. Wird doch bei der Einantwortung an einen bedingt erbserklärten Erben die Frage, ob der Wert der Verlassenschaft zur Befriedigung der Arbeitnehmeransprüche ausreicht, überhaupt nicht geprüft. Vielmehr wird mancher Erbe idR schon „vorsichtshalber" eine bloß bedingte Erbserklärung abgeben.
Dass aber zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Absicherung nach dem IESG nicht immer ein „Insolvenzverfahren" im engeren Sinne vorliegen muss, zeigt sich auch aus der Bestimmung des § 1a IESG, ordnet diese doch an, dass Insolvenz-Ausfallgeld auch für Abfertigungen insoweit gebührt, als der Arbeitgeber aufgrund eines Urteils, in dem die Prüfung ergab, dass sich seine Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung der Abfertigungsansprüche nicht zugemutet werden kann (etwa § 23 Abs 2 AngG), von der Zahlung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde.Dass aber zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Absicherung nach dem IESG nicht immer ein „Insolvenzverfahren" im engeren Sinne vorliegen muss, zeigt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph eins a, IESG, ordnet diese doch an, dass Insolvenz-Ausfallgeld auch für Abfertigungen insoweit gebührt, als der Arbeitgeber aufgrund eines Urteils, in dem die Prüfung ergab, dass sich seine Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung der Abfertigungsansprüche nicht zugemutet werden kann (etwa Paragraph 23, Absatz 2, AngG), von der Zahlung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde.
Auch wenn bei der Einantwortung an einen bedingt erbantrittserklärten Erben das Ausreichen des Wertes der Verlassenschaft nicht geprüft wird und daher allein dieses Verlassenschaftsverfahren noch nicht geeignet ist, einen gleichgestellten Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG zu verwirklichen, stellt sich dies jedoch dann anders dar, wenn im nachfolgenden Streitverfahren gegen den bedingt erbantrittserklärten Erben eine Abweisung erfolgt, weil der Wert nicht ausreicht.Auch wenn bei der Einantwortung an einen bedingt erbantrittserklärten Erben das Ausreichen des Wertes der Verlassenschaft nicht geprüft wird und daher allein dieses Verlassenschaftsverfahren noch nicht geeignet ist, einen gleichgestellten Tatbestand im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG zu verwirklichen, stellt sich dies jedoch dann anders dar, wenn im nachfolgenden Streitverfahren gegen den bedingt erbantrittserklärten Erben eine Abweisung erfolgt, weil der Wert nicht ausreicht.
Im Kern entspricht dies materiell wertungsmäßig in vielen Aspekten dem § 1 Abs 1 Z 4 IESG, also der Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 KO, nach Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft bzw § 1 Abs 1 Z 5 IESG betreffend die Zurückweisung des Konkursantrags in dem hier verstandenen Sinn, also wegen der mangelnden Auffindbarkeit des Arbeitgebers und dessen Vermögens. Auch bei der bedingten Einantwortung, bei der sich herausstellt, dass der Wert des eingeantworteten Nachlasses nicht zur Befriedigung der Arbeitnehmerforderung ausreicht, entfällt durch die bedingte Einantwortung im Ergebnis partiell ein Haftungssubjekt. Verfahrenstechnisch stellt sich dies als eine konsequente Fortführung des § 1 Abs 1 Z 6 IESG, also Anknüpfung an die Beschlüsse gemäß § 153 Abs 1 oder § 154 Abs 1 AußStrG (Unterbleiben einer Abhandlung wegen geringen Werts; Überlassung an Zahlungs statt an die Gläubiger) dar, ist doch - mangels Antrags nach § 153 AußStrG - die Einantwortung an den bedingt erbantrittserklärten Erben die regelmäßige konsequente Folge bei überschuldeten Verlassenschaften. Jedoch mangelt es eben im Verlassenschaftsverfahren an einer den §§ 153 und 154 AußStrG vergleichbaren Prüfung der „Vermögenslosigkeit". Die Möglichkeit eines Konkursantrags gegen eine eingeantwortete Verlassenschaft wird zwar dann bejaht, wenn ein Separationskurator bestellt und damit weiter ein eigenes konkursfähiges Sondervermögen aufrecht erhalten wurde (RIS-Justiz RS0117472; 8 Ob 244/02v), jedoch ist dies hier nicht erfüllt, sondern bloß eine Haftungsbeschränkung mit dem Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung eingetreten (RIS-Justiz RS0047846 mwN, zuletzt 3 Ob 92/06k; ebenso Welser aaO § 802 Rz 5; Eccher aaO § 802 Rz 2 und Sailer aaO § 802 Rz 5). Die Möglichkeit der Überprüfung der „Vermögenslosigkeit" eines konkursfähigen Vermögens der Verlassenschaft in einem nachträglichen „Insolvenzverfahren" besteht daher nicht mehr (6 Ob 34/01w mwN; Welser aaO §§ 797, 798 Rz 20; Eccher aaO § 798 Rz 13).Im Kern entspricht dies materiell wertungsmäßig in vielen Aspekten dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, IESG, also der Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, KO, nach Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft bzw Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, IESG betreffend die Zurückweisung des Konkursantrags in dem hier verstandenen Sinn, also wegen der mangelnden Auffindbarkeit des Arbeitgebers und dessen Vermögens. Auch bei der bedingten Einantwortung, bei der sich herausstellt, dass der Wert des eingeantworteten Nachlasses nicht zur Befriedigung der Arbeitnehmerforderung ausreicht, entfällt durch die bedingte Einantwortung im Ergebnis partiell ein Haftungssubjekt. Verfahrenstechnisch stellt sich dies als eine konsequente Fortführung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, IESG, also Anknüpfung an die Beschlüsse gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, AußStrG (Unterbleiben einer Abhandlung wegen geringen Werts; Überlassung an Zahlungs statt an die Gläubiger) dar, ist doch - mangels Antrags nach Paragraph 153, AußStrG - die Einantwortung an den bedingt erbantrittserklärten Erben die regelmäßige konsequente Folge bei überschuldeten Verlassenschaften. Jedoch mangelt es eben im Verlassenschaftsverfahren an einer den Paragraphen 153 und 154 AußStrG vergleichbaren Prüfung der „Vermögenslosigkeit". Die Möglichkeit eines Konkursantrags gegen eine eingeantwortete Verlassenschaft wird zwar dann bejaht, wenn ein Separationskurator bestellt und damit weiter ein eigenes konkursfähiges Sondervermögen aufrecht erhalten wurde (RIS-Justiz RS0117472; 8 Ob 244/02v), jedoch ist dies hier nicht erfüllt, sondern bloß eine Haftungsbeschränkung mit dem Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung eingetreten (RIS-Justiz RS0047846 mwN, zuletzt 3 Ob 92/06k; ebenso Welser aaO Paragraph 802, Rz 5; Eccher aaO Paragraph 802, Rz 2 und Sailer aaO Paragraph 802, Rz 5). Die Möglichkeit der Überprüfung der „Vermögenslosigkeit" eines konkursfähigen Vermögens der Verlassenschaft in einem nachträglichen „Insolvenzverfahren" besteht daher nicht mehr (6 Ob 34/01w mwN; Welser aaO Paragraphen 797, 798, Rz 20; Eccher aaO Paragraph 798, Rz 13).
Insgesamt ist davon auszugehen, dass dieser Fall ganz offensichtlich vom Gesetzgeber nicht bedacht wurde. Aus den Wertungen der Bestimmungen des § 1 Abs 1 IESG, insbesondere Z 4 (§ 68 KO), Z 5 (mangelnde Auffindbarkeit von Arbeitgeber und Vermögen) und Z 6 (§§ 153, 154 AußStrG) ist aber eindeutig, dass der Gesetzgeber den Fall des - „partiellen" - Untergangs eines Haftungssubjekts für Arbeitnehmeransprüche doch absichern wollte. Verfahrenstechnisch bietet es sich daher an, auf die vom Gesetzgeber in § 1a IESG auf Grundlage eines Streitverfahrens nachgewiesene „Vermögenslosigkeit" zurückzugreifen, ergibt sich doch daraus, dass die Prüfung der „Insolvenz" nicht unbedingt in einem „Insolvenzverfahren" erfolgen muss. Andernfalls müsste man davon ausgehen, dass die mangelnde rechtzeitige Stellung eines Konkursantrags oder eines Antrags nach § 154 AußStrG die Absicherung nach dem IESG ausschließt. Dies entspricht aber auch sonst nicht dem System des IESG. Stellt dieses regelmäßig doch nur darauf ab, ob die Ansprüche „aufrecht" (§ 1 Abs 2 bis 6 IESG) und von der Sicherung erfasst sind (§§ 3 ff IESG). Eine weitere Bindung etwa dahin, wann einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 und § 1a IESG verwirklicht wurde oder dass der Arbeitnehmer dabei mitgewirkt und selbst etwa einen Konkursantrag gestellt hat, sieht das IESG nicht vor.Insgesamt ist davon auszugehen, dass dieser Fall ganz offensichtlich vom Gesetzgeber nicht bedacht wurde. Aus den Wertungen der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, IESG, insbesondere Ziffer 4, (Paragraph 68, KO), Ziffer 5, (mangelnde Auffindbarkeit von Arbeitgeber und Vermögen) und Ziffer 6, (Paragraphen 153, 154, AußStrG) ist aber eindeutig, dass der Gesetzgeber den Fall des - „partiellen" - Untergangs eines Haftungssubjekts für Arbeitnehmeransprüche doch absichern wollte. Verfahrenstechnisch bietet es sich daher an, auf die vom Gesetzgeber in Paragraph eins a, IESG auf Grundlage eines Streitverfahrens nachgewiesene „Vermögenslosigkeit" zurückzugreifen, ergibt sich doch daraus, dass die Prüfung der „Insolvenz" nicht unbedingt in einem „Insolvenzverfahren" erfolgen muss. Andernfalls müsste man davon ausgehen, dass die mangelnde rechtzeitige Stellung eines Konkursantrags oder eines Antrags nach Paragraph 154, AußStrG die Absicherung nach dem IESG ausschließt. Dies entspricht aber auch sonst nicht dem System des IESG. Stellt dieses regelmäßig doch nur darauf ab, ob die Ansprüche „aufrecht" (Paragraph eins, Absatz 2 bis 6 IESG) und von der Sicherung erfasst sind (Paragraphen 3, ff IESG). Eine weitere Bindung etwa dahin, wann einer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph eins a, IESG verwirklicht wurde oder dass der Arbeitnehmer dabei mitgewirkt und selbst etwa einen Konkursantrag gestellt hat, sieht das IESG nicht vor.
Es ist daher davon auszugehen, dass dann, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbantrittserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB erreichen konnte, insoweit in analoger Anwendung des § 1a IESG eine Absicherung gegeben ist.Es ist daher davon auszugehen, dass dann, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbantrittserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 802, ABGB erreichen konnte, insoweit in analoger Anwendung des Paragraph eins a, IESG eine Absicherung gegeben ist.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob nicht auch Art 2 der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG gebietet, dass die Mitgliedstaaten für den Fall der materiellen Insolvenz auch ein Verfahren vorsehen, das den Anforderungen des Art 2 der RL entspricht.Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob nicht auch Artikel 2, der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG gebietet, dass die Mitgliedstaaten für den Fall der materiellen Insolvenz auch ein Verfahren vorsehen, das den Anforderungen des Artikel 2, der RL entspricht.
Soweit der Kläger befürchtet, dass die Bestimmung des § 7 Abs 1 erster Satz IESG seinen Ansprüchen entgegen stehen könnte, ist dies ebenfalls unbegründet. Nach dieser Regelung ist die Geschäftsstelle bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber rechtskräftig ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden. Dies gilt grundsätzlich auch für abweisende gerichtliche Entscheidungen, allerdings nur - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - sofern sich aus diesen das Nichtvorliegen eines gesicherten Anspruchs ergibt (vgl Liebeg aaO § 7 Rz 14; ebenso RIS-Justiz RS0077588, zuletzt etwa 8 ObS 23/07a). Genau davon kann aber nicht ausgegangen werden, weil die Abweisung nicht auf das mangelnde Bestehen des Anspruchs, sondern die mangelnde Haftung der Beklagten dafür gestützt ist.Soweit der Kläger befürchtet, dass die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz IESG seinen Ansprüchen entgegen stehen könnte, ist dies ebenfalls unbegründet. Nach dieser Regelung ist die Geschäftsstelle bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber rechtskräftig ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden. Dies gilt grundsätzlich auch für abweisende gerichtliche Entscheidungen, allerdings nur - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - sofern sich aus diesen das Nichtvorliegen eines gesicherten Anspruchs ergibt vergleiche Liebeg aaO Paragraph 7, Rz 14; ebenso RIS-Justiz RS0077588, zuletzt etwa 8 ObS 23/07a). Genau davon kann aber nicht ausgegangen werden, weil die Abweisung nicht auf das mangelnde Bestehen des Anspruchs, sondern die mangelnde Haftung der Beklagten dafür gestützt ist.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzausfallgeld bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten europarechtlichen Bedenken. Der in der Revision hierauf gestützte Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorabentscheidung war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452).
Insgesamt erweist sich die Revision des Klägers gegenüber der Beklagten damit als unberechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO. Eine Revisionsbeantwortung hat die Beklagte nicht erstattet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO. Eine Revisionsbeantwortung hat die Beklagte nicht erstattet.