Die Formulierung des § 1 Abs 1 IESG enthält hinsichtlich der Aufzählung der der Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände in den Z 1 bis 6 keinen sprachlichen Hinweis, dass nur diese Tatbestände im Sinne einer taxativen Aufzählung einer Konkurseröffnung gleichzuhalten sind; ebensowenig enthält sie den Hinweis, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt (es fehlt das regelmäßig verwendete Wort "insbesondere"). Nach der Rechtsprechung (SZ 59/177; SZ 69/159 ua) schließt auch eine taxative Aufzählung eine erweiternde Auslegung nicht aus. Das bedeutet, dass die einer Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände, wenn es die Teleologie bzw der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung (EvBl 1999/75 Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121) gebietet, für eine vorsichtige Analogie offenstehen. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend auf die durch die Novelle BGBl 1992/835 in § 1 Abs 1 Z 3 IESG erfolgte Ersetzung des Ausdruckes "Abweisung" durch den weiteren Begriff "Ablehnung" hingewiesen (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 102; Grießer, Löschung gemäß § 2 AmtslöschungsG und die Anspruchsvoraussetzung auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 1 Abs 1 IESG, ZIK 1997, 37 ff [40]), was die Auslegung gestattet, dass davon auch die Zurückweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung wegen vorausgehender Löschung wegen Vermögenslosigkeit umfasst ist.Die Formulierung des Paragraph eins, Absatz eins, IESG enthält hinsichtlich der Aufzählung der der Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände in den Ziffer eins bis 6 keinen sprachlichen Hinweis, dass nur diese Tatbestände im Sinne einer taxativen Aufzählung einer Konkurseröffnung gleichzuhalten sind; ebensowenig enthält sie den Hinweis, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt (es fehlt das regelmäßig verwendete Wort "insbesondere"). Nach der Rechtsprechung (SZ 59/177; SZ 69/159 ua) schließt auch eine taxative Aufzählung eine erweiternde Auslegung nicht aus. Das bedeutet, dass die einer Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände, wenn es die Teleologie bzw der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung (EvBl 1999/75 Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121) gebietet, für eine vorsichtige Analogie offenstehen. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend auf die durch die Novelle BGBl 1992/835 in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG erfolgte Ersetzung des Ausdruckes "Abweisung" durch den weiteren Begriff "Ablehnung" hingewiesen (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 102; Grießer, Löschung gemäß Paragraph 2, AmtslöschungsG und die Anspruchsvoraussetzung auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG, ZIK 1997, 37 ff [40]), was die Auslegung gestattet, dass davon auch die Zurückweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung wegen vorausgehender Löschung wegen Vermögenslosigkeit umfasst ist.
Eine gegenteilige Auslegung geriete in einen Widerspruch zu Art 2 Abs 1 lit b der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20. 10. 1980, ABl Nr L 238 vom 28. 10. 1980, S 23, wonach der Arbeitgeber im Sinne dieser Richtlinie als zahlungsunfähig gilt,Eine gegenteilige Auslegung geriete in einen Widerspruch zu Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20. 10. 1980, Amtsblatt Nr L 238 vom 28. 10. 1980, S 23, wonach der Arbeitgeber im Sinne dieser Richtlinie als zahlungsunfähig gilt,
"wenn die auf Grund der genannten Rechs- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde
entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat,
oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen".
Dieses Auslegungsergebnis wird überdies dadurch bestätigt, dass Art 2 Abs 2 der genannten Richtlinie das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber", "erworbenes Recht" und "Anwartschaftsrecht" unberührt lässt, während ein vergleichbarer Vorbehalt zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit fehlt. Daher ist der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im weiteren Sinne der Richtlinie zu verstehen, sodass auch der Fall der Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 2 ALöschG unter diesem Begriff und damit unter § 1 Abs 1 Z 3 IESG zu subsumieren ist (vgl Grießer aaO, 39).Dieses Auslegungsergebnis wird überdies dadurch bestätigt, dass Artikel 2, Absatz 2, der genannten Richtlinie das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber", "erworbenes Recht" und "Anwartschaftsrecht" unberührt lässt, während ein vergleichbarer Vorbehalt zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit fehlt. Daher ist der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im weiteren Sinne der Richtlinie zu verstehen, sodass auch der Fall der Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 2, ALöschG unter diesem Begriff und damit unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG zu subsumieren ist vergleiche Grießer aaO, 39).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.