Rechtssatz RS0113339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113339
Entscheidungsdatum
09.03.2000
Rechtssatz
Die amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 2 ALöschG in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung wegen Fehlens eines die Parteifähigkeit begründenden Vermögens ist einer Ablehnung mangels hinreichenden Vermögens (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG) gleichzuhalten.Die amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 2, ALöschG in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung wegen Fehlens eines die Parteifähigkeit begründenden Vermögens ist einer Ablehnung mangels hinreichenden Vermögens (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG) gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113339
Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_008OBS00060_00G0000_001