Rechtssatz RS0113340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113340
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
§ 1 Abs 1 IESG enthält hinsichtlich der Aufzählung der der Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände in den Z 1 bis 6 keinen sprachlichen Hinweis, dass nur diese Tatbestände im Sinne einer taxativen Aufzählung einer Konkurseröffnung gleichzuhalten sind; ebensowenig enthält er den Hinweis, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt. Nach der Rechtsprechung (SZ 59/177; SZ 69/159) schließt eine taxative Aufzählung eine erweiternde Auslegung nicht aus. Das bedeutet, dass die einer Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände, wenn es die Teleologie beziehungsweise der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet, für eine vorsichtige Analogie offenstehen.Paragraph eins, Absatz eins, IESG enthält hinsichtlich der Aufzählung der der Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände in den Ziffer eins bis 6 keinen sprachlichen Hinweis, dass nur diese Tatbestände im Sinne einer taxativen Aufzählung einer Konkurseröffnung gleichzuhalten sind; ebensowenig enthält er den Hinweis, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt. Nach der Rechtsprechung (SZ 59/177; SZ 69/159) schließt eine taxative Aufzählung eine erweiternde Auslegung nicht aus. Das bedeutet, dass die einer Konkurseröffnung gleichzuhaltenden Tatbestände, wenn es die Teleologie beziehungsweise der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet, für eine vorsichtige Analogie offenstehen.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 60/00g
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObS 60/00g
- 8 ObS 1/09v
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObS 1/09v
Veröff: SZ 2009/10
- 8 ObA 65/08d
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 65/08d
- 8 ObS 8/14f
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 ObS 8/14f
Vgl; Beisatz: Die Insolvenz‑Entgeltsicherung greift, verallgemeinert ausgedrückt, dann ein, wenn die Verfolgung von Arbeitnehmeransprüchen an der behördlich überprüften Insolvenz des Arbeitgebers scheitert, aber nicht, wenn die Insolvenzvoraussetzungen bloß materiell vorliegen oder der Anspruchsverfolgung andere Hindernisse entgegenstehen. (T1)
Beisatz: Hier: „Dissolution“ einer Limited nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, die nicht mit einer gerichtlichen Vermögensprüfung verbunden ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113340
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_008OBS00060_00G0000_002