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Rechtssatz RS0124541×

Rechtssatz RS0124541

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124541

Geschäftszahl

8ObS1/09v; 8ObA65/08d

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Rechtssatz

Nur dann, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 802, ABGB erreichen konnte, insoweit in analoger Anwendung des Paragraph eins a, IESG, ist eine Absicherung der Arbeitnehmeransprüche nach IESG gegeben.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 1/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObS 1/09v
    Beisatz: Hier: Ein abweisendes Urteil gegen die bedingt erbantrittserklärte Erbin des ehemaligen Arbeitgebers über die noch offenen Arbeitnehmeransprüche lag hier noch nicht vor, sodass der Arbeitnehmer seine Ansprüche (noch) nicht nach IESG geltend machen konnte. (T1); Bem: Zur Erforderlichkeit der Führung eines streitien Verfahrens gegen den bedingt erbantrittserklärten Erben vor Geltendmachung von Ansprüchen nach dem IESG siehe auch 8 ObA 65/08d.(T2); Veröff: SZ 2009/10
  • 8 ObA 65/08d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 65/08d
    Beisatz: Dann, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbantrittserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB erreichen konnte, ist insoweit in analoger Anwendung des § 1a IESG eine Absicherung gegeben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124541

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20090127_OGH0002_008OBS00001_09V0000_002