Rechtssatz RS0124540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124540
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Rechtssatz
§ 802 ABGB ist dahin zu verstehen, dass die Haftung des Erben zwar mit dem Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft begrenzt wird, die Forderungen der Gläubiger aber „als solche" unberührt bleiben. Sie kann daher gegen einen anderen Mithaftenden (etwa einen weiteren Arbeitgeber) auch weiter geltend gemacht werden.Paragraph 802, ABGB ist dahin zu verstehen, dass die Haftung des Erben zwar mit dem Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft begrenzt wird, die Forderungen der Gläubiger aber „als solche" unberührt bleiben. Sie kann daher gegen einen anderen Mithaftenden (etwa einen weiteren Arbeitgeber) auch weiter geltend gemacht werden.
Schlagworte
bedingte Erbantrittserklärung, bedingte Erbserklärung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124540
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090127_OGH0002_008OBS00001_09V0000_001