Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes:
Wohl steht außer Streit, daß zwischen der Klägerin und den Beklagten niemals ein Mietvertrag geschlossen worden ist. Aber die Beklagten, welche die "Hausherrenwohnung" tatsächlich benützen, haben nicht nur nicht bestritten, daß die Klägerin einen Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung der Wohnung hat, sondern haben sogar diesen Anspruch dadurch anerkannt, daß sie zunächst einen ihnen angemessen scheinenden Betrag, später den von der Preisbestimmungsbehörde festgesetzten Betrag zugunsten der Klägerin bei Gericht erlegt haben. Auch die Höhe dieses Entgeltes ist mit 61 S pro Monat außer Streit gestellt worden. Streitentscheidend ist allein die Frage, ob der von den Beklagten bewirkte Erlag von 1403 S mit schuldbefreiender Wirkung geschehen ist. Und diese Frage ist im Sinne des § 1425 ABGB. zu verneinen. Gemäß dieser Gesetzesstelle befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger auch ein rechtmäßig geschehener Erlag nur dann, wenn er dem Gläubiger bekanntgemacht worden ist. Daß dieses geschehen sei, wird von den Beklagten selbst nicht behauptet. War die Klägerin tatsächlich unbekannten Aufenthaltes und hat sie einen zur Entgegennahme des Entgeltes befugten Vertreter nicht namhaft gemacht und war den Beklagten auch nicht aus anderen Umständen bekannt, an wen sie das Entgelt zu leisten haben, dann mußte, sei es über ihren Antrag, sei es von Amts wegen anläßlich der Erlagsanzeige gem. § 276 ABGB., für die Klägerin ein Kurator bestellt und diesem der geschehene Erlag bekanntgegeben werden. Ist diese Bekanntgabe aus wessen Verschulden immer unterblieben, dann ist der Erlag nicht mit von der Verbindlichkeit befreiender Wirkung geschehen und das Klagebegehren daher gerechtfertigt.Wohl steht außer Streit, daß zwischen der Klägerin und den Beklagten niemals ein Mietvertrag geschlossen worden ist. Aber die Beklagten, welche die "Hausherrenwohnung" tatsächlich benützen, haben nicht nur nicht bestritten, daß die Klägerin einen Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung der Wohnung hat, sondern haben sogar diesen Anspruch dadurch anerkannt, daß sie zunächst einen ihnen angemessen scheinenden Betrag, später den von der Preisbestimmungsbehörde festgesetzten Betrag zugunsten der Klägerin bei Gericht erlegt haben. Auch die Höhe dieses Entgeltes ist mit 61 S pro Monat außer Streit gestellt worden. Streitentscheidend ist allein die Frage, ob der von den Beklagten bewirkte Erlag von 1403 S mit schuldbefreiender Wirkung geschehen ist. Und diese Frage ist im Sinne des Paragraph 1425, ABGB. zu verneinen. Gemäß dieser Gesetzesstelle befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger auch ein rechtmäßig geschehener Erlag nur dann, wenn er dem Gläubiger bekanntgemacht worden ist. Daß dieses geschehen sei, wird von den Beklagten selbst nicht behauptet. War die Klägerin tatsächlich unbekannten Aufenthaltes und hat sie einen zur Entgegennahme des Entgeltes befugten Vertreter nicht namhaft gemacht und war den Beklagten auch nicht aus anderen Umständen bekannt, an wen sie das Entgelt zu leisten haben, dann mußte, sei es über ihren Antrag, sei es von Amts wegen anläßlich der Erlagsanzeige gem. Paragraph 276, ABGB., für die Klägerin ein Kurator bestellt und diesem der geschehene Erlag bekanntgegeben werden. Ist diese Bekanntgabe aus wessen Verschulden immer unterblieben, dann ist der Erlag nicht mit von der Verbindlichkeit befreiender Wirkung geschehen und das Klagebegehren daher gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Ausführung der Revision der Beklagten vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, daß nach dem klaren Wortlaut des § 1425 ABGB. der Erlag nur dann, wenn er rechtmäßig, das heißt, unter den dort erwähnten Voraussetzungen, geschehen und dem Gläubiger bekanngemacht worden ist, den Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreien kann. Dieses imperative Vorschrift setzt voraus, daß im Falle, als der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt ist, für ihn nach § 276 ABGB. eben ein Kurator bestellt werden muß, damit diesem dann für den Gläubiger die Erlegung bekanntgemacht werden kann.Die Ausführung der Revision der Beklagten vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, daß nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 1425, ABGB. der Erlag nur dann, wenn er rechtmäßig, das heißt, unter den dort erwähnten Voraussetzungen, geschehen und dem Gläubiger bekanngemacht worden ist, den Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreien kann. Dieses imperative Vorschrift setzt voraus, daß im Falle, als der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt ist, für ihn nach Paragraph 276, ABGB. eben ein Kurator bestellt werden muß, damit diesem dann für den Gläubiger die Erlegung bekanntgemacht werden kann.