Rechtssatz RS0049270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049270
Entscheidungsdatum
26.05.1948
Rechtssatz
Ein gerichtlicher Erlag nach § 1425 ABGB ist nur dann schuldbefreiend, wenn er dem Gläubiger oder, wenn dessen Aufenthalt unbekannt ist, einem für ihn bestellten Kurator bekannt gemacht worden ist.Ein gerichtlicher Erlag nach Paragraph 1425, ABGB ist nur dann schuldbefreiend, wenn er dem Gläubiger oder, wenn dessen Aufenthalt unbekannt ist, einem für ihn bestellten Kurator bekannt gemacht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0049270
Dokumentnummer
JJR_19480526_OGH0002_0030OB00156_4800000_001