Damit zeigt der Einschreiter keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil das Bestehen einer Interessenkollision nicht zu prüfen und daher nicht präjudiziell ist (RIS-Justiz RS0088931). Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):Damit zeigt der Einschreiter keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil das Bestehen einer Interessenkollision nicht zu prüfen und daher nicht präjudiziell ist (RIS-Justiz RS0088931). Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG):
1. Eine Klärung des Gegenstands des Antrags ON 15 durch eine nach einem objektiven Maßstab vorzunehmende Auslegung der Prozesshandlung (RS0097531; RS0017881) ergibt, dass damit bloß eine gerichtliche Anweisung, wem gegenüber er dem Begehren nach Information entsprechen soll, begehrt wird. Die Nennung des Kollisionskurators als dritte Variante eines Informationsempfängers ist daher bloß als Hinweis auf eine solche, vom Gericht ohnehin von Amts wegen zu treffende Maßnahme zu verstehen. Die Erwähnung des Kollisionskurators als möglichem Informationsempfänger bildet deshalb offensichtlich nur eine Anregung, von Amts wegen die Bestellung eines Kollisionskurators zu prüfen (§ 2 Abs 2 AußStrG). Dieses Auslegungsergebnis gilt auch für Antragspunkt b), in dem ebenfalls nur die Möglichkeiten aufgezählt wurden, an wen eine Übergabe des hinterlegten Testaments in Frage kommt (Sohn, Betroffener, Kollisionskurator oder Gericht) und die Anweisung begehrt wird, an welche dieser Personen das beim Einschreiter hinterlegte Testament auszufolgen ist.1. Eine Klärung des Gegenstands des Antrags ON 15 durch eine nach einem objektiven Maßstab vorzunehmende Auslegung der Prozesshandlung (RS0097531; RS0017881) ergibt, dass damit bloß eine gerichtliche Anweisung, wem gegenüber er dem Begehren nach Information entsprechen soll, begehrt wird. Die Nennung des Kollisionskurators als dritte Variante eines Informationsempfängers ist daher bloß als Hinweis auf eine solche, vom Gericht ohnehin von Amts wegen zu treffende Maßnahme zu verstehen. Die Erwähnung des Kollisionskurators als möglichem Informationsempfänger bildet deshalb offensichtlich nur eine Anregung, von Amts wegen die Bestellung eines Kollisionskurators zu prüfen (Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG). Dieses Auslegungsergebnis gilt auch für Antragspunkt b), in dem ebenfalls nur die Möglichkeiten aufgezählt wurden, an wen eine Übergabe des hinterlegten Testaments in Frage kommt (Sohn, Betroffener, Kollisionskurator oder Gericht) und die Anweisung begehrt wird, an welche dieser Personen das beim Einschreiter hinterlegte Testament auszufolgen ist.
2. Wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei (§ 2 Abs 2 AußStrG). Der Anreger hat keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation (6 Ob 93/06g; Motal in Schneider/Verweijen § 2 AußStrG Rz 18, G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 2 Rz 38 und § 5 Rz 25). Vom Erstgericht wurde die Parteistellung des Einschreiters daher zutreffend verneint.2. Wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei (Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG). Der Anreger hat keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation (6 Ob 93/06g; Motal in Schneider/Verweijen Paragraph 2, AußStrG Rz 18, G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG Paragraph 2, Rz 38 und Paragraph 5, Rz 25). Vom Erstgericht wurde die Parteistellung des Einschreiters daher zutreffend verneint.
3. Die Einschreiter sind im Rahmen der Prüfung, ob sie dem Verfahren als Parteien beizuziehen sind oder nicht, rechtsmittellegitimiert (vgl RS0006641 [T27]; RS0006793 [T7]; 6 Ob 18/19v; Motal in Schneider/Verweijen § 2 AußStrG Rz 11; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 2 Rz 259).3. Die Einschreiter sind im Rahmen der Prüfung, ob sie dem Verfahren als Parteien beizuziehen sind oder nicht, rechtsmittellegitimiert vergleiche RS0006641 [T27]; RS0006793 [T7]; 6 Ob 18/19v; Motal in Schneider/Verweijen Paragraph 2, AußStrG Rz 11; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 2, Rz 259).
4. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Einschreiter sei zum Rekurs legitimiert, dieser sei jedoch nicht berechtigt, erweist sich daher (im Ergebnis) als nicht korrekturbedürftig.