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Entscheidung 6 Ob 18/19v×

Entscheidung 6 Ob 18/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006793 Rechtssatz 27.09.1973Zivilrecht
Wer mit seinem Antrag zurückgewiesen wurde, hat jedenfalls das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seiner Anträge anzustreben. Die Entscheidung über diesen Rekurs hat die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in erste …
RS0123027 Rechtssatz 13.09.2007Zivilrecht
Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht.
RS0123028 Rechtssatz 13.09.2007Zivilrecht
Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Part …
RS0132794 Rechtssatz 27.06.2019Zivilrecht
Für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen, der Gestattung entgegen stehenden Grundes hat ein Ausgleich zwischen den Interessen des veräußerungswilligen Aktionärs und jenen der Gesellschaft stattzufinden.
RS0132795 Rechtssatz 27.06.2019Zivilrecht
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 62 Abs 3 AktG kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Auch die Beurteilung, ob eine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ausreichend konkretisiert und wahrschei …
RS0132796 Rechtssatz 27.06.2019Zivilrecht
Die Satzung kann die Kompetenz zur Zustimmung zur Übertragung von Namensaktien (etwa) der Hauptversammlung, dem Aufsichtsrat oder mehreren Organen gemeinsam übertragen. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung steht in der Folge ausschließlich dem ber …
RS0132797 Rechtssatz 27.06.2019Zivilrecht
Die Entscheidung über die gerichtliche Gestattung gemäß § 62 Abs 3 AktG erfolgt im Außerstreitverfahren. Als Antragsteller muss der übertragungswillige Aktionär und nicht etwa der Erwerber auftreten. Parteistellung hat neben dem übertragungswilligen Aktionä …