Rechtssatz RS0132795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132795
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Rechtssatz
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 62 Abs 3 AktG kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Auch die Beurteilung, ob eine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ausreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist, um einer Gestattung entgegen zu stehen, hängt stets von den konkreten Umständen ab.Das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd Paragraph 62, Absatz 3, AktG kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Auch die Beurteilung, ob eine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ausreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist, um einer Gestattung entgegen zu stehen, hängt stets von den konkreten Umständen ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132795
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20190627_OGH0002_0060OB00018_19V0000_002