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Rechtssatz RS0132797

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132797

Geschäftszahl

6Ob18/19v

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Rechtssatz

Die Entscheidung über die gerichtliche Gestattung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AktG erfolgt im Außerstreitverfahren. Als Antragsteller muss der übertragungswillige Aktionär und nicht etwa der Erwerber auftreten. Parteistellung hat neben dem übertragungswilligen Aktionär auch die Gesellschaft, die zur Erhebung des Rekurses gegen die Gestattung der Übertragung durch das Gericht legitimiert ist. Den einzelnen übrigen Aktionären der Gesellschaft kommt hingegen jedenfalls dann keine Parteistellung zu, wenn die Satzung ihnen keine jeweils individuell zukommende Kompetenz zur Zustimmung der Übertragung einräumt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 18/19v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 18/19v
    Veröff: SZ 2019/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132797

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Dokumentnummer

JJR_20190627_OGH0002_0060OB00018_19V0000_004