Rechtssatz RS0132797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132797
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Rechtssatz
Die Entscheidung über die gerichtliche Gestattung gemäß § 62 Abs 3 AktG erfolgt im Außerstreitverfahren. Als Antragsteller muss der übertragungswillige Aktionär und nicht etwa der Erwerber auftreten. Parteistellung hat neben dem übertragungswilligen Aktionär auch die Gesellschaft, die zur Erhebung des Rekurses gegen die Gestattung der Übertragung durch das Gericht legitimiert ist. Den einzelnen übrigen Aktionären der Gesellschaft kommt hingegen jedenfalls dann keine Parteistellung zu, wenn die Satzung ihnen keine jeweils individuell zukommende Kompetenz zur Zustimmung der Übertragung einräumt.Die Entscheidung über die gerichtliche Gestattung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AktG erfolgt im Außerstreitverfahren. Als Antragsteller muss der übertragungswillige Aktionär und nicht etwa der Erwerber auftreten. Parteistellung hat neben dem übertragungswilligen Aktionär auch die Gesellschaft, die zur Erhebung des Rekurses gegen die Gestattung der Übertragung durch das Gericht legitimiert ist. Den einzelnen übrigen Aktionären der Gesellschaft kommt hingegen jedenfalls dann keine Parteistellung zu, wenn die Satzung ihnen keine jeweils individuell zukommende Kompetenz zur Zustimmung der Übertragung einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132797
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20190627_OGH0002_0060OB00018_19V0000_004