Rechtssatz RS0132796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132796
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Norm
AktG §62 Abs2
AtG §62 Abs3
Rechtssatz
Die Satzung kann die Kompetenz zur Zustimmung zur Übertragung von Namensaktien (etwa) der Hauptversammlung, dem Aufsichtsrat oder mehreren Organen gemeinsam übertragen. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung steht in der Folge ausschließlich dem berufenen Gesellschaftsorgan zu. Die gemäß § 62 Abs 3 Satz 2 AktG vorgesehene Stellungnahme des Vorstands steht diesem jedoch auch dann zu, wenn die Zustimmung kraft Satzung einem anderen Organ obliegt. Der Vorstand hat die verbleibenden Altgesellschafter vom Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu verständigen und ihre Argumente bei Gericht einzubringen.Die Satzung kann die Kompetenz zur Zustimmung zur Übertragung von Namensaktien (etwa) der Hauptversammlung, dem Aufsichtsrat oder mehreren Organen gemeinsam übertragen. Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung steht in der Folge ausschließlich dem berufenen Gesellschaftsorgan zu. Die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Satz 2 AktG vorgesehene Stellungnahme des Vorstands steht diesem jedoch auch dann zu, wenn die Zustimmung kraft Satzung einem anderen Organ obliegt. Der Vorstand hat die verbleibenden Altgesellschafter vom Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu verständigen und ihre Argumente bei Gericht einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132796
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20190627_OGH0002_0060OB00018_19V0000_003