Begründung:
Der Meinungsstreit, ob nach Auflösung der Ehe entgegen dem Wortlaut des § 177 Abs 1 ABGB im Interesse des Kindeswohles ausnahmsweise ausgesprochen werden kann, daß die Obsorge beiden Elternteilen zukommt (Gegenstand der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 8 Ob 719/89 = EvBl 1991/99 = ÖA 1991, 54 mit anschließender Kritik von Pichler; siehe dazu auch Stabentheiner in RZ 1991, 250 (252), aber auch VfGH 22. 6. 1989, G 142, 168/88 = ÖA 1989, 115), hat mit der jetzt zu beurteilenden Frage des Ausmaßes des Besuchsrechtes des Vaters nichts zu tun.Der Meinungsstreit, ob nach Auflösung der Ehe entgegen dem Wortlaut des Paragraph 177, Absatz eins, ABGB im Interesse des Kindeswohles ausnahmsweise ausgesprochen werden kann, daß die Obsorge beiden Elternteilen zukommt (Gegenstand der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 8 Ob 719/89 = EvBl 1991/99 = ÖA 1991, 54 mit anschließender Kritik von Pichler; siehe dazu auch Stabentheiner in RZ 1991, 250 (252), aber auch VfGH 22. 6. 1989, G 142, 168/88 = ÖA 1989, 115), hat mit der jetzt zu beurteilenden Frage des Ausmaßes des Besuchsrechtes des Vaters nichts zu tun.
Solange die Obsorge, also die Pflege und Erziehung (§ 144 ABGB), allein der Mutter zusteht (§§ 177 f ABGB), geht es bei der Gestaltung des Besuchsrechtes nicht um eine Miterziehung durch den Vater, sondern um die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines echten Naheverhältnisses und um die Festigung der Bindung zwischen dem Vater und seinen Kindern.Solange die Obsorge, also die Pflege und Erziehung (Paragraph 144, ABGB), allein der Mutter zusteht (Paragraphen 177, f ABGB), geht es bei der Gestaltung des Besuchsrechtes nicht um eine Miterziehung durch den Vater, sondern um die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines echten Naheverhältnisses und um die Festigung der Bindung zwischen dem Vater und seinen Kindern.
Der Vater vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die zweite Instanz bei der Gestaltung seines Besuchsrechtes diese Grundsätze in einer iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Weise verletzt haben soll oder inwiefern in eben dieser Weise die Berücksichtigung des Kindeswohles, nämlich der Persönlichkeit der Kinder, ihrer Bedürfnisse (Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen, Entwicklungsmöglichkeiten) und der Lebensverhältnisse der Eltern iSd § 178 a ABGB unterblieben sei.Der Vater vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die zweite Instanz bei der Gestaltung seines Besuchsrechtes diese Grundsätze in einer iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblichen Weise verletzt haben soll oder inwiefern in eben dieser Weise die Berücksichtigung des Kindeswohles, nämlich der Persönlichkeit der Kinder, ihrer Bedürfnisse (Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen, Entwicklungsmöglichkeiten) und der Lebensverhältnisse der Eltern iSd Paragraph 178, a ABGB unterblieben sei.
Die These von Kralik (JBl 1991, 283 (286)), es müsse bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem des Kindeswohles zwecks Herausbildung möglichst eingehender Richtlinien für die Ausübung des Ermessens und für die dabei zu berücksichtigenden Umstände und deren rechtliche Wertung in der Regel vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG ausgegangen werden, wurde vom erkennenden Senat bei erfolgter Berücksichtigung des Kindeswohles in dieser Allgemeinheit schon in seiner Entscheidung 3 Ob 1551/91 abgelehnt, weil dann das neue Rechtsmittelrecht der WGN 1989 für weite Bereiche des Außerstreitverfahrens praktisch unanwendbar bliebe.Die These von Kralik (JBl 1991, 283 (286)), es müsse bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem des Kindeswohles zwecks Herausbildung möglichst eingehender Richtlinien für die Ausübung des Ermessens und für die dabei zu berücksichtigenden Umstände und deren rechtliche Wertung in der Regel vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ausgegangen werden, wurde vom erkennenden Senat bei erfolgter Berücksichtigung des Kindeswohles in dieser Allgemeinheit schon in seiner Entscheidung 3 Ob 1551/91 abgelehnt, weil dann das neue Rechtsmittelrecht der WGN 1989 für weite Bereiche des Außerstreitverfahrens praktisch unanwendbar bliebe.