Rechtssatz RS0048007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048007
Entscheidungsdatum
27.11.1991
Rechtssatz
Solange die Obsorge, also die Pflege und Erziehung (§ 144 ABGB), allein der Mutter zusteht (§ 177 f ABGB), geht es bei der Gestaltung des Besuchsrechtes nicht um eine Miterziehung durch den Vater, sondern um die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines echten Naheverhältnisses und um die Festigung der Bindung zwischen Vater und seinen Kindern.Solange die Obsorge, also die Pflege und Erziehung (Paragraph 144, ABGB), allein der Mutter zusteht (Paragraph 177, f ABGB), geht es bei der Gestaltung des Besuchsrechtes nicht um eine Miterziehung durch den Vater, sondern um die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines echten Naheverhältnisses und um die Festigung der Bindung zwischen Vater und seinen Kindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048007
Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB01571_9100000_001