Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und teilweise auch berechtigt.
Der Revisionswerber wirft grundsätzlich richtig folgende Rechtsfragen auf:
1. Die Verneinung der Verfristung kollidiere mit der angenommenen unheilbaren Zerrüttung schon acht Jahre vor der Klageführung; 2. bei einem späteren Zerrüttungszeitpunkt müsste sich die Klägerin ein Mitverschulden anlasten lassen und 3. wenn schon der frühere Zerrüttungszeitpunkt feststehe, könnte dem Beklagten kein fortgesetztes ehewidriges Verhalten vorgeworfen werden, weil dieses für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich sein könnte. Ab der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beginne die Frist des § 57 EheG zu laufen.1. Die Verneinung der Verfristung kollidiere mit der angenommenen unheilbaren Zerrüttung schon acht Jahre vor der Klageführung; 2. bei einem späteren Zerrüttungszeitpunkt müsste sich die Klägerin ein Mitverschulden anlasten lassen und 3. wenn schon der frühere Zerrüttungszeitpunkt feststehe, könnte dem Beklagten kein fortgesetztes ehewidriges Verhalten vorgeworfen werden, weil dieses für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich sein könnte. Ab der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beginne die Frist des Paragraph 57, EheG zu laufen.
Zu diesem Revisionsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
I. Zum Zeitpunkt des Eintritts der völligen Zerrüttung der Ehe der Streitteile:römisch eins. Zum Zeitpunkt des Eintritts der völligen Zerrüttung der Ehe der Streitteile:
1. Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist auch nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Insofern betrifft die Frage der unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine tatsächliche Feststellung, sondern gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (stRsp, zuletzt 9 Ob 21/07i, RIS-Justiz RS0043423).
2. Zu fragen ist, ob eine schon bestehende Zerrüttung einer Ehe durch eine neue Eheverfehlung noch weiter vertieft werden kann. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, liegt eine unheilbare Zerrüttung vor, bei der es am Kausalzusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und der Zerrüttung fehlt (stRsp, RIS-Justiz RS0056921).
3. Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat (stRsp, RIS-Justiz RS0056832).
4. Die Vorinstanzen haben im Lichte der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig dahin beurteilt, dass die unheilbare Zerrüttung der Ehe schon Mitte der 90er-Jahre eingetreten sei:
Dieser Beurteilung steht die Feststellung entgegen, dass die Klägerin im genannten Zeitraum erst begonnen hat, „ihre Probleme in der Ehebeziehung zu ihrem Gatten zu realisieren" (Erstgericht S 9), weiters, dass die Klägerin Ende der 90er-Jahre zwei Mediationen organisiert hatte und ihr Trennungswunsch bloß stärker wurde (Erstgericht S 10). Dies allein bedeutet noch nicht den vollständigen Verlust der ehelichen Gesinnung der Klägerin, die noch im Frühjahr 2003 eine Mediation bei der Caritas veranlasste. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kann die unheilbare Zerrüttung der Ehe angenommen werden, für einen früheren Zeitpunkt fehlt es an einer Sachverhaltsgrundlage. Nach den getroffenen Feststellungen, aber auch nach dem zu diesem Punkt nicht näher ausgeführten Parteivorbringen der Klägerin ergibt sich für den Zeitraum bis zum Jahr 2003 nur das Bild, dass die Klägerin, die in der ehelichen Wohnung verblieb, zwar ihr Leben weitgehend ohne ihren Gatten gestaltete und einen Trennungswunsch hatte, nicht aber, dass dieser irreversibel gewesen wäre. Der gänzliche Verlust der ehelichen Gesinnung der Klägerin ist daher mit Frühjahr 2003 zu datieren.
II. Zur Verfristung der Eheverfehlungen des Beklagten:römisch zwei. Zur Verfristung der Eheverfehlungen des Beklagten:
Gemäß § 57 Abs 1 EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Ob diese materiellrechtliche Ausschlussfrist (RIS-Justiz RS0057228) hier gewahrt wurde, steht zwar nicht eindeutig fest (unheilbare Zerrüttung der Ehe im Frühjahr 2003; Einbringung der Scheidungsklage am 10. Oktober 2003). Diese Unklarheit geht aber zu Lasten des Beklagten, weil die Klägerin die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG nicht zu beweisen hatte (RIS-Justiz RS0057279). Im Übrigen wurde aber auch schon ausgesprochen, dass der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, sich nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechts durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen kann, dieser habe nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung die Ehescheidungsklage eingebracht (RIS-Justiz RS0107286). Schließlich trifft aber auch die Begründung der Vorinstanzen zu, dass eine Verfristung der Eheverfehlungen des Beklagten deshalb nicht vorliegt, weil dieser sein partnerschaftswidriges Verhalten bis zuletzt fortgesetzt hat. Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist aber als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0057240). Insoweit der Revisionswerber diesen Sachverhalt bestreitet und dazu auf die festgestellte Tatsache verweist, dass die Gewaltanwendung mittels Gummischlauchs zur Züchtigung der Kinder nur bis Mitte der 90er-Jahre stattfand, ist er auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen zu verweisen.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Ob diese materiellrechtliche Ausschlussfrist (RIS-Justiz RS0057228) hier gewahrt wurde, steht zwar nicht eindeutig fest (unheilbare Zerrüttung der Ehe im Frühjahr 2003; Einbringung der Scheidungsklage am 10. Oktober 2003). Diese Unklarheit geht aber zu Lasten des Beklagten, weil die Klägerin die Einhaltung der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG nicht zu beweisen hatte (RIS-Justiz RS0057279). Im Übrigen wurde aber auch schon ausgesprochen, dass der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, sich nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechts durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen kann, dieser habe nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung die Ehescheidungsklage eingebracht (RIS-Justiz RS0107286). Schließlich trifft aber auch die Begründung der Vorinstanzen zu, dass eine Verfristung der Eheverfehlungen des Beklagten deshalb nicht vorliegt, weil dieser sein partnerschaftswidriges Verhalten bis zuletzt fortgesetzt hat. Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist aber als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0057240). Insoweit der Revisionswerber diesen Sachverhalt bestreitet und dazu auf die festgestellte Tatsache verweist, dass die Gewaltanwendung mittels Gummischlauchs zur Züchtigung der Kinder nur bis Mitte der 90er-Jahre stattfand, ist er auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen zu verweisen.
III. Zur Verschuldensabwägung:römisch drei. Zur Verschuldensabwägung:
Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (stRsp, zuletzt 8 Ob 53/07p; RIS-Justiz RS0057338), dies gilt auch für den Ehebruch (8 Ob 635/87). Der festgestellte Ehebruch im Juli 2003 ist daher der Klägerin nicht mehr anzulasten, wohl aber eine Verletzung der Pflicht zur ehelichen Treue, die grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe besteht (RIS-Justiz RS0056332), also auch nach vom anderen Ehegatten gesetzten Eheverfehlungen, auch wenn diese zu einer Zerrüttung, aber eben noch nicht zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe führten. Demgemäß sind hier der Klägerin nur die festgestellten häufigen Kontakte zum Cousin des Beklagten im Zusammenhalt mit den weiteren Feststellungen über die von der Klägerin angestrebte räumliche Trennung (in der Ehewohnung) und das Unterbleiben von Zärtlichkeiten zwischen den Eheleuten als ehewidriges Verhalten anzulasten, das allerdings in seinem Gewicht hinter das die Zerrüttung der Ehe einleitende, gegen die Partnerschaft und die gemeinsamen Kinder gerichtete Fehlverhalten des Beklagten weit zurücktritt. Der Verschuldensausspruch der Vorinstanzen ist daher aus den dargelegten Gründen dahin abzuändern, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden wird.
Der geringe Grad des Mitverschuldens der Klägerin an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch Vertiefung einer schon zuvor vom Beklagten schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung rechtfertigt eine gänzliche Kostenersatzpflicht des Beklagten in allen Instanzen (§§ 43 Abs 2 und 50 Abs 1 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seinem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage zur Gänze und in der Verschuldensfrage überwiegend unterlegen ist.Der geringe Grad des Mitverschuldens der Klägerin an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch Vertiefung einer schon zuvor vom Beklagten schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung rechtfertigt eine gänzliche Kostenersatzpflicht des Beklagten in allen Instanzen (Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 Absatz eins, ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seinem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage zur Gänze und in der Verschuldensfrage überwiegend unterlegen ist.