Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, daß es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll (SZ 61/171; MietSlg Bd 38/29; JBl 1985, 741 ua). Diese Voraussetzung ist im allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstücks zusteht (SZ 63/100; NZ 1987, 107; MietSlg Bd 38/29 ua). In einem solchen Fall ist es ohne Bedeutung, wenn das Bauwerk aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung nach dem Ende des Benützungsrechtes des Bauführers dem Grundeigentümer zufallen soll (NZ 1987, 107; SZ 58/23).
Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falls liegt darin, daß dem Bauführer zwar ein zeitlich begrenztes Benützungsrecht eingeräumt, daß aber zugleich eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach alle fest mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke sofort den Grundeigentümern zufallen sollen und dem Bauführer daran nur ein Fruchtgenußrecht zustehen soll. Dieser Fall wurde bisher, soweit es überblickt werden kann, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht behandelt. Nach Ansicht des erkennenden Senates bedeutet eine solche Vereinbarung, daß kein Superädifikat entsteht. Der Bauführer errichtet nämlich dann das Gebäude nicht für sich, sondern für den Grundeigentümer und es kommt deshalb nicht darauf an, ob nach seiner Absicht das Gebäude dauernd auf dem Grundstück bleiben soll oder nicht, weil er im Innenverhältnis nicht als Bauführer anzusehen ist (ähnlich für den Fall, daß der Grundeigentümer von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerks interessiert ist, Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 279). Der Umstand, daß dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht zusteht, hat in einem solchen Fall für die Eigentumsverhältnisse an dem Bauwerk entgegen der in der Revision vertretenen Meinung keine Bedeutung, weil daraus nur etwas über die Belassungsabsicht des Bauführers ausgesagt werden könnte, es hierauf aber nicht ankommt. Es muß daher auch nicht dazu Stellung genommen werden, ob hier nicht ein Superädifikat schon deshalb nicht entstanden ist, weil das dem Verpflichteten eingeräumte Benützungsrecht von immerhin 60 Jahren ohnedies der Lebensdauer der Bauwerke entspricht.Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falls liegt darin, daß dem Bauführer zwar ein zeitlich begrenztes Benützungsrecht eingeräumt, daß aber zugleich eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach alle fest mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke sofort den Grundeigentümern zufallen sollen und dem Bauführer daran nur ein Fruchtgenußrecht zustehen soll. Dieser Fall wurde bisher, soweit es überblickt werden kann, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht behandelt. Nach Ansicht des erkennenden Senates bedeutet eine solche Vereinbarung, daß kein Superädifikat entsteht. Der Bauführer errichtet nämlich dann das Gebäude nicht für sich, sondern für den Grundeigentümer und es kommt deshalb nicht darauf an, ob nach seiner Absicht das Gebäude dauernd auf dem Grundstück bleiben soll oder nicht, weil er im Innenverhältnis nicht als Bauführer anzusehen ist (ähnlich für den Fall, daß der Grundeigentümer von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerks interessiert ist, Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 279,). Der Umstand, daß dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht zusteht, hat in einem solchen Fall für die Eigentumsverhältnisse an dem Bauwerk entgegen der in der Revision vertretenen Meinung keine Bedeutung, weil daraus nur etwas über die Belassungsabsicht des Bauführers ausgesagt werden könnte, es hierauf aber nicht ankommt. Es muß daher auch nicht dazu Stellung genommen werden, ob hier nicht ein Superädifikat schon deshalb nicht entstanden ist, weil das dem Verpflichteten eingeräumte Benützungsrecht von immerhin 60 Jahren ohnedies der Lebensdauer der Bauwerke entspricht.
Sind aber die Voraussetzungen für das Entstehen eines Superädifikates nicht erfüllt, so wurden die Bauwerke gemäß § 297 ABGB unselbständige Bestandteile der Grundstücke, auf denen sie errichtet sind, und fielen dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Der Hinterlegung der Vereinbarung über den Eigentumserwerb bedurfte es dann entgegen der Meinung des Erstgerichtes und der beklagten Partei nicht, weil § 435 ABGB nur für die Übertragung des Eigentums gilt, der Verpflichtete hier aber nicht Eigentümer wurde.Sind aber die Voraussetzungen für das Entstehen eines Superädifikates nicht erfüllt, so wurden die Bauwerke gemäß Paragraph 297, ABGB unselbständige Bestandteile der Grundstücke, auf denen sie errichtet sind, und fielen dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Der Hinterlegung der Vereinbarung über den Eigentumserwerb bedurfte es dann entgegen der Meinung des Erstgerichtes und der beklagten Partei nicht, weil Paragraph 435, ABGB nur für die Übertragung des Eigentums gilt, der Verpflichtete hier aber nicht Eigentümer wurde.
Zu prüfen bleibt aber noch, welche Bedeutung es hat, daß die
klagenden Parteien nach dem Vorbringen der beklagten Partei die
Eigenschaft der Bauwerke als Superädifikate anerkannten und deren
Verpfändung zustimmten. Darin könnte eine Abänderung der ursprünglich
über die Eigentumsverhältnisse getroffenen Vereinbarung gelegen sein,
weil es entgegen der von den klagenden Parteien in der
Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung nicht nur auf den Wortlaut
der vorgelegten Urkunden, sondern auf die Absicht der klagenden
Parteien und des Verpflichteten ankommt (§ 914 ABGB). Entscheidend
ist also, wie lange eine solche Änderung der ursprünglichen
Vereinbarung möglich ist. Zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die
über die Sonderrechtsfähigkeit eines Bauwerks getroffene Vereinbarung
geändert werden kann und ob ein Bauwerk, das einen unselbständigen
Bestandteil eines Grundstücks bildet und deshalb nicht
sonderrechtsfähig ist, später sonderrechtsfähig gemacht werden kann,
fehlt entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung
eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, zumal die darin
angeführten Entscheidungen (SZ 17/2; SZ 26/83; EvBl 1956/248; RZ
1960, 14; MietSlg Bd 38/29) sich damit nicht beschäftigten. Auch im
Schrifttum hat Spielbüchler (aaO Rz 5 zu § 297) die Lösung dieser
Frage als zweifelhaft bezeichnet.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kann ein Superädifikat nur
entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens
zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Ist
dies nicht der Fall, werden schon die ersten Teile des Bauwerks
unselbständige Bestandteile des Grundstücks und es kann für die
später hinzukommenden Bauwerksteile nichts anderes gelten. Dabei
schließt sich der erkennende Senat der von Bydlinski (Das Recht der
Superädifikate 17, 32, 64) vertretenen Meinung an, daß einmal
Bestandteil des Grundstücks gewordene Bauwerke nachträglich nicht
mehr verselbständigt werden können, wenn man vom BauRG absieht. Für
diese Ansicht spricht nicht nur die Verwendung des Wortes
"aufgeführt" in den §§ 297 und 435 ABGB (so anscheinend auch
Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 297), sondern es spricht dafür auch die von Bydlinski (aaO) zu Recht ins Treffen geführte Vermeidung einer Rechtsunsicherheit. Ein Dritter könnte nämlich auch bei einem Bauwerk, von dem feststeht, daß es ursprünglich in der Absicht errichtet wurde, es ständig auf dem Grundstück zu belassen, nicht erkennen, ob es nicht später doch ein Superädifikat geworden ist. Dieses Ergebnis ist abzulehnen, weshalb kein Anlaß besteht, dem Gesetz einen anderen als den aus dem Wortlaut zu erschließenden Sinn beizulegen.Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 297,), sondern es spricht dafür auch die von Bydlinski (aaO) zu Recht ins Treffen geführte Vermeidung einer Rechtsunsicherheit. Ein Dritter könnte nämlich auch bei einem Bauwerk, von dem feststeht, daß es ursprünglich in der Absicht errichtet wurde, es ständig auf dem Grundstück zu belassen, nicht erkennen, ob es nicht später doch ein Superädifikat geworden ist. Dieses Ergebnis ist abzulehnen, weshalb kein Anlaß besteht, dem Gesetz einen anderen als den aus dem Wortlaut zu erschließenden Sinn beizulegen.
Wie die klagenden Parteien in der Revisionsbeantwortung zu Recht geltend machen, ist dem Vorbringen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die von ihr behauptete Anerkennung der Bauwerke als Superädifikate schon vorlag, als mit deren Errichtung begonnen wurde. Es ist in diesem Zusammenhang immer nur von den "errichteten" Superädifikaten die Rede. Auf die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, daß die im Pachtvertrag getroffene Vereinbarung noch vor Errichtung der Bauwerke abgeändert worden sei, kann wegen des Neuerungsverbotes (§ 504 Abs 1 ZPO) nicht Bedacht genommen werden.Wie die klagenden Parteien in der Revisionsbeantwortung zu Recht geltend machen, ist dem Vorbringen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die von ihr behauptete Anerkennung der Bauwerke als Superädifikate schon vorlag, als mit deren Errichtung begonnen wurde. Es ist in diesem Zusammenhang immer nur von den "errichteten" Superädifikaten die Rede. Auf die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, daß die im Pachtvertrag getroffene Vereinbarung noch vor Errichtung der Bauwerke abgeändert worden sei, kann wegen des Neuerungsverbotes (Paragraph 504, Absatz eins, ZPO) nicht Bedacht genommen werden.
Ist somit aber bloß von den Ergebnissen der vor den Vorinstanzen geführten Verfahren auszugehen, so ist den klagenden Parteien der Beweis gelungen, daß sie Eigentümer der Bauwerke sind, die von der von der beklagten Partei geführten Exekution betroffen sind.
Da das Berufungsgericht somit die von der beklagten Partei geführten Exekutionen zu Recht für unzulässig erklärt hat, mußte der Revision ein Erfolg versagt werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.