Rechtssatz RS0012257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012257
Entscheidungsdatum
15.09.1993
Rechtssatz
Wurde dem Bauführer zwar ein zeitlich begrenztes Benützungsrecht eingeräumt, aber zugleich eine Vereinbarung getroffen, wonach alle fest mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke sofort den Grundeigentümern zufallen sollen und dem Bauführer daran nur ein Fruchtgenußrecht zustehen soll, so entsteht kein Superädifikat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012257
Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00158_9300000_001