Der Revisionsrekurs des Beklagten ist berechtigt.
Gemäß § 13 Abs 1 LPG wird durch einen Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ein anhängiger Rechtsstreit wegen Kündigung oder Beendigung des Landpachtvertrages, Übergabe oder Räumung des Pachtgegenstandes unterbrochen, es sei denn, es handelt sich um einen anhängigen Rechtsstreit wegen Aufhebung des Landpachtvertrages nach § 1118 ABGB. Für die Einbringung des Verlängerungsantrags sieht § 10 Abs 1 LPG Fristen vor. In der Entscheidung 1 Ob 665/90 (Leitsatz in WoBl 1991/79), der auch Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 13 LPG folgt, wurde die Rechtsansicht vertreten, die rechtswidrigerweise bewilligte Wiedereinsetzung könne die unbestrittenermaßen eingetretene Versäumung der - als materiellrechtliche Fallfrist beurteilten - Antragsfrist des § 10 Abs 1 Z 2 LPG nicht heilen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, LPG wird durch einen Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ein anhängiger Rechtsstreit wegen Kündigung oder Beendigung des Landpachtvertrages, Übergabe oder Räumung des Pachtgegenstandes unterbrochen, es sei denn, es handelt sich um einen anhängigen Rechtsstreit wegen Aufhebung des Landpachtvertrages nach Paragraph 1118, ABGB. Für die Einbringung des Verlängerungsantrags sieht Paragraph 10, Absatz eins, LPG Fristen vor. In der Entscheidung 1 Ob 665/90 (Leitsatz in WoBl 1991/79), der auch Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu Paragraph 13, LPG folgt, wurde die Rechtsansicht vertreten, die rechtswidrigerweise bewilligte Wiedereinsetzung könne die unbestrittenermaßen eingetretene Versäumung der - als materiellrechtliche Fallfrist beurteilten - Antragsfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LPG nicht heilen.
Diese Sachlage liegt hier nicht vor. Eine darüber hinausgehende Befugnis des Prozessgerichtes, die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags zu überprüfen, besteht nicht.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann somit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbrechungswirkung des § 13 LPG nicht eintreten würde. Es fällt vielmehr in die Kompetenz des Außerstreitgerichtes, die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags zu beurteilen. Da das Außerstreitgericht den Verlängerungsantrag (bisher) nicht als verspätet beurteilt hat, ist mit Antragstellung die Unterbrechungswirkung des § 13 LPG eingetreten.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann somit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbrechungswirkung des Paragraph 13, LPG nicht eintreten würde. Es fällt vielmehr in die Kompetenz des Außerstreitgerichtes, die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags zu beurteilen. Da das Außerstreitgericht den Verlängerungsantrag (bisher) nicht als verspätet beurteilt hat, ist mit Antragstellung die Unterbrechungswirkung des Paragraph 13, LPG eingetreten.
Es war somit der erstinstanzliche Unterbrechungsbeschluss wiederherzustellen, wobei der offensichtliche Irrtum bei der Anführung der betreffenden Aktenzahl zu berichtigen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Die von den Klägern eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil kein Fall eines zweiseitigen Rekurses vorliegt.