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Entscheidung 3 Ob 1580/91×

Entscheidung 3 Ob 1580/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1580/91

Entscheidungsdatum

22.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 6. Jänner 1990 verstorbenen Martha K*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Ing. Hermann SCH*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 9. Oktober 1991, GZ R 400/91-57, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil die Regel, daß das jüngere gegenüber dem älteren Testament der stärkere Erbrechtstitel ist, nicht gilt, wenn gegen die Echtheit und Richtigkeit des jüngeren Testamentes gewichtige Bedenken bestehen (SZ 23/285; NZ 1984, 131), und vor allem, wenn wie hier die Urschrift des jüngeren Testamentes nicht vorgelegt werden konnte (SZ 23/360). Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher im Grundsätzlichen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Lösung der Frage, ob unter den vom Revisionsrekurswerber behaupteten besonderen Umständen, die seiner Ansicht nach für die Richtigkeit seiner Darstellung sprechen, etwas anders zu gelten hat, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Anmerkung

E28009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01580.91.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19920122_OGH0002_0030OB01580_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung