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Entscheidung 3 Ob 1590/95×

Entscheidung 3 Ob 1590/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1590/95

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois R*****, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Hans L*****, wegen S 177.648,56 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12.Mai 1995, GZ 2 R 53/95-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern einer mehrseitigen Treuhand kann der Treuhänder bei unklarer Sach- und Rechtslage zu Gericht erlegen (AnwBl 1992, 247). Der Beklagte hat somit als Treuhänder seine Treuhandpflichten gegen den Auftraggeber auch dann nicht verletzt, falls der Kläger dem Erlag nicht zugestimmt haben sollte. Da einem rechtmäßigen Erlag grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zukommt (WBl 1987,313 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 25 zu Paragraph 1425, ABGB), ist - wie die außerordentliche Revision für diesen Fall selbst zugesteht - die Abweisung des Klagebegehrens berechtigt, ohne daß auf die weitere Argumentation des Klägers weiter eingegangen werden mußte.

Anmerkung

E40280 03A15905

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01590.95.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19950831_OGH0002_0030OB01590_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung