[3] Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus. Vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss, und zwar auch dann, wenn es – wie hier – auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist. Grundsätzlich ist daher auch eine psychische Beeinträchtigung kein Freibrief für unleidliches Verhalten. Das Verhalten einer geisteskranken Person ist zwar nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer solchen Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. In solchen Fällen ist eine Interessenabwägung geboten, bei der an das Verhalten der psychisch kranken Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (3 Ob 115/23t [Rz 5] mwH). [3] Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus. Vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss, und zwar auch dann, wenn es – wie hier – auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist. Grundsätzlich ist daher auch eine psychische Beeinträchtigung kein Freibrief für unleidliches Verhalten. Das Verhalten einer geisteskranken Person ist zwar nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer solchen Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. In solchen Fällen ist eine Interessenabwägung geboten, bei der an das Verhalten der psychisch kranken Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (3 Ob 115/23t [Rz 5] mwH).
[4] Abzuwägen sind die Interessen dieser Person mit jenen des Bestandgebers und jenen der anderen Hausbewohner (Höllwerth, Glosse zu 10 Ob 19/19w, immo aktuell 2019/34 mwH).
[5] Die Interessenabwägung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und wegen ihrer Einzelfallabhängigkeit in der Regel nicht revisibel (RS0020957 [T4]; RS0042984 [T11] ua).
[6] Wie intensiv das Verhalten einer geisteskranken Person sein muss, damit der Tatbestand des unleidlichen Verhaltens verwirklicht ist, lässt sich entgegen der Zulassungsbeschwerde in der außerordentlichen Revision nicht abstrakt festlegen und begründet damit keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität. Die Entscheidung der Vorinstanzen, das Verhalten des Beklagten habe hier die Grenze des Akzeptablen überschritten und die Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus, ist nicht zu beanstanden. [6] Wie intensiv das Verhalten einer geisteskranken Person sein muss, damit der Tatbestand des unleidlichen Verhaltens verwirklicht ist, lässt sich entgegen der Zulassungsbeschwerde in der außerordentlichen Revision nicht abstrakt festlegen und begründet damit keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität. Die Entscheidung der Vorinstanzen, das Verhalten des Beklagten habe hier die Grenze des Akzeptablen überschritten und die Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus, ist nicht zu beanstanden.
[7] Wenn der Beklagte eine Feststellung dazu vermisst, ob er auch nach dem Fortsetzungsantrag der Klägerin vom 6. 3. 2023 „Verhaltensweisen gesetzt hat“, so übergeht er, dass auch bei festgestelltem Fehlen solcher Verhaltensweisen kein hinreichendes Tatsachensubstrat vorhanden wäre, um positiv zu prognostizieren, dass er sich hinkünftig dauerhaft nicht mehr unleidlich verhalten werde (vgl RS0070340). [7] Wenn der Beklagte eine Feststellung dazu vermisst, ob er auch nach dem Fortsetzungsantrag der Klägerin vom 6. 3. 2023 „Verhaltensweisen gesetzt hat“, so übergeht er, dass auch bei festgestelltem Fehlen solcher Verhaltensweisen kein hinreichendes Tatsachensubstrat vorhanden wäre, um positiv zu prognostizieren, dass er sich hinkünftig dauerhaft nicht mehr unleidlich verhalten werde vergleiche RS0070340).