Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Ein Verstoß gegen § 405 ZPO ist nicht erkennbar. Richtig ist zwar, daß in der vorliegenden Fahrnisexekution derzeit nur ein Eidesverfahren stattzufinden hat; wenn sich aber durch dieses Verfahren das Vorhandensein von Fahrnissen herausstellen sollte, ist mit einem neuerlichen Vollzug zu rechnen. Der Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei erstreckte sich auch ohne Beschränkung auf das gesamte Exekutionsverfahren, und ebenso ging der Rekursantrag der betreibenden Partei an die zweite Instanz dahin, es möge der Beschluß des Erstgerichtes dahin abgeändert werden, daß der Aufschiebungsantrag abgewiesen werde. Es bedeutete keine Einschränkung dieses Rekursantrages, daß weiters beantragt wurde, es möge dem Erstgericht die Fortsetzung des Eidesverfahrens aufgetragen werden.Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO ist nicht erkennbar. Richtig ist zwar, daß in der vorliegenden Fahrnisexekution derzeit nur ein Eidesverfahren stattzufinden hat; wenn sich aber durch dieses Verfahren das Vorhandensein von Fahrnissen herausstellen sollte, ist mit einem neuerlichen Vollzug zu rechnen. Der Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei erstreckte sich auch ohne Beschränkung auf das gesamte Exekutionsverfahren, und ebenso ging der Rekursantrag der betreibenden Partei an die zweite Instanz dahin, es möge der Beschluß des Erstgerichtes dahin abgeändert werden, daß der Aufschiebungsantrag abgewiesen werde. Es bedeutete keine Einschränkung dieses Rekursantrages, daß weiters beantragt wurde, es möge dem Erstgericht die Fortsetzung des Eidesverfahrens aufgetragen werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch ein Eidesverfahren aufgeschoben werden kann, weil auch hier die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 EO gegeben sein können (SZ 9/173; RZ 1936, 227; RPfl Ex 1969/51). Mit Recht verneint aber das Gericht zweiter Instanz die Gefahr eines unersätzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides durch den Anschlag an der Gerichtstafel (§ 48 Abs 1 EO) schon öffentlich bekanntgemacht wurde. In diesem Fall ist eine allfällige Schädigung des Verpflichteten in seiner Kreditwürdigkeit regelmäßig (Heller-Berger-Stix 546 f) bereits eingetreten, und dieser Nachteil kann nicht mehr durch eine nachher erfolgende Aufschiebung behoben werden. Dem Verpflichteten würde nur mehr die Last der Angabe seines Vermögens erspart. Dies zu verhüten, ist aber nicht der Zweck der Aufschiebung der Exekution oder einzelner Exekutionsakte (dazu überzeugend Petzel zu RZ 1936, 227).In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch ein Eidesverfahren aufgeschoben werden kann, weil auch hier die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz eins, EO gegeben sein können (SZ 9/173; RZ 1936, 227; RPfl Ex 1969/51). Mit Recht verneint aber das Gericht zweiter Instanz die Gefahr eines unersätzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides durch den Anschlag an der Gerichtstafel (Paragraph 48, Absatz eins, EO) schon öffentlich bekanntgemacht wurde. In diesem Fall ist eine allfällige Schädigung des Verpflichteten in seiner Kreditwürdigkeit regelmäßig (Heller-Berger-Stix 546 f) bereits eingetreten, und dieser Nachteil kann nicht mehr durch eine nachher erfolgende Aufschiebung behoben werden. Dem Verpflichteten würde nur mehr die Last der Angabe seines Vermögens erspart. Dies zu verhüten, ist aber nicht der Zweck der Aufschiebung der Exekution oder einzelner Exekutionsakte (dazu überzeugend Petzel zu RZ 1936, 227).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.