Aus der Begründung:
Der Kläger ist in dem Verfahren nicht als Machthaber der Ausgleichsschuldnerin aufgetreten. Er hat die Klagen gegen die Gläubigerin im eigenen Namen erhoben und für sich in Anspruch genommen, den Zugriff der Beklagten auf das ihm nach § 55c Abs. 2 AO (idF vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 1982/370, nach dessen Art. XI § 2 weiter die früher in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, wenn das Verfahren vor Ablauf des Jahres 1982 eröffnet war) übergebene Vermögen der Ausgleichsschuldnerin abwehren zu können (Fasching II 109). Das Berufungsgericht durfte daher nicht einen Vollmachtsmangel annehmen. Der gesetzlich nur unvollkommen geregelte Typ des Liquidationsausgleiches (Jelinek, Der Liquidationsausgleich, Reimer-FS 185; Petschek - Reimer - Schiemer, 724), wobei der Ausgleichsschuldner sein gesamtes Vermögen einem Sachwalter zur Verwertung überträgt, ihn dazu ermächtigt und die notwendigen Vollmachten ausstellt, ist als Einrichtung der Ausgleichserfüllung anerkannt (SZ 47/14 ua.). Das Treugut kann dem Rechte nach beim Schuldner bleiben. Zufolge seiner Einwilligung kann aber auch die Verfügungsmacht des Sachwalters bestehen oder echte sachenrechtliche Treuhand vorliegen. In der Regel erwirbt der Sachwalter Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse, er ist nach nunmehr nahezu einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand (Jelinek, Der Liquidationsausgleich, Reimer-FS 193; vgl. Bley - Mohrbutter[3] II § 92 dVglO Anm. 22; Böhle - Stamschräder[10] Anm. 3 zu § 7 dVglO; SZ 41/91; SZ 49/55 ua.).Der Kläger ist in dem Verfahren nicht als Machthaber der Ausgleichsschuldnerin aufgetreten. Er hat die Klagen gegen die Gläubigerin im eigenen Namen erhoben und für sich in Anspruch genommen, den Zugriff der Beklagten auf das ihm nach Paragraph 55 c, Absatz 2, AO in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 1982/370, nach dessen Artikel römisch elf, Paragraph 2, weiter die früher in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, wenn das Verfahren vor Ablauf des Jahres 1982 eröffnet war) übergebene Vermögen der Ausgleichsschuldnerin abwehren zu können (Fasching römisch zwei 109). Das Berufungsgericht durfte daher nicht einen Vollmachtsmangel annehmen. Der gesetzlich nur unvollkommen geregelte Typ des Liquidationsausgleiches (Jelinek, Der Liquidationsausgleich, Reimer-FS 185; Petschek - Reimer - Schiemer, 724), wobei der Ausgleichsschuldner sein gesamtes Vermögen einem Sachwalter zur Verwertung überträgt, ihn dazu ermächtigt und die notwendigen Vollmachten ausstellt, ist als Einrichtung der Ausgleichserfüllung anerkannt (SZ 47/14 ua.). Das Treugut kann dem Rechte nach beim Schuldner bleiben. Zufolge seiner Einwilligung kann aber auch die Verfügungsmacht des Sachwalters bestehen oder echte sachenrechtliche Treuhand vorliegen. In der Regel erwirbt der Sachwalter Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse, er ist nach nunmehr nahezu einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand (Jelinek, Der Liquidationsausgleich, Reimer-FS 193; vergleiche Bley - Mohrbutter[3] römisch zwei Paragraph 92, dVglO Anmerkung 22; Böhle - Stamschräder[10] Anmerkung 3 zu Paragraph 7, dVglO; SZ 41/91; SZ 49/55 ua.).
Der Kläger hat sich schon in seinen Klagen darauf berufen, daß ihm nicht nur unwiderruflich die Verkaufsvollmacht erteilt wurde, sondern auch, wie dies der Ausgleich in seinem Punkt 3 vorsah, das gesamte Vermögen der Ausgleichsschuldnerin übertragen (§ 55c Abs. 2 AO) wurde. Mit der Vermögensübertragung geht die sachenrechtliche Ermächtigung über das Liquidationsvermögen nach den vorstehenden Ausführungen auf den Sachwalter über, der aus dieser ihm treuhändisch für Gläubiger und Schuldner überlassenen Verfügungsmacht Eigenrechte innehat und daher zum Einschreiten in eigenem Namen berechtigt ist (SZ 49/55; SZ 47/14; SZ 45/16 ua.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Untersuchung der Vollmacht hat daher nicht stattzufinden, weil der Kläger als Träger behaupteter Sachwalterverfügungsmacht über ihm übertragenes Vermögen eingeschritten ist. Ob er dazu im konkreten Fall tatsächlich berechtigt ist, betrifft seine aktive Klagslegitimation, deren Verneinung nur zur Abweisung der Klagebegehren, nicht aber zu deren Zurückweisung der Klagebegehren führen kann.Der Kläger hat sich schon in seinen Klagen darauf berufen, daß ihm nicht nur unwiderruflich die Verkaufsvollmacht erteilt wurde, sondern auch, wie dies der Ausgleich in seinem Punkt 3 vorsah, das gesamte Vermögen der Ausgleichsschuldnerin übertragen (Paragraph 55 c, Absatz 2, AO) wurde. Mit der Vermögensübertragung geht die sachenrechtliche Ermächtigung über das Liquidationsvermögen nach den vorstehenden Ausführungen auf den Sachwalter über, der aus dieser ihm treuhändisch für Gläubiger und Schuldner überlassenen Verfügungsmacht Eigenrechte innehat und daher zum Einschreiten in eigenem Namen berechtigt ist (SZ 49/55; SZ 47/14; SZ 45/16 ua.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Untersuchung der Vollmacht hat daher nicht stattzufinden, weil der Kläger als Träger behaupteter Sachwalterverfügungsmacht über ihm übertragenes Vermögen eingeschritten ist. Ob er dazu im konkreten Fall tatsächlich berechtigt ist, betrifft seine aktive Klagslegitimation, deren Verneinung nur zur Abweisung der Klagebegehren, nicht aber zu deren Zurückweisung der Klagebegehren führen kann.
Darauf, ob der Sachwalter die aktive Klagslegitimation auch dann erst mit der Ausgleichsbestätigung erlangt, wenn ihm das Liquidationsvermögen vorher - iS des § 50 Z 4 AO - bereits übergeben ist, ob die Exekutionssperre (SZ 49/55; SZ 47/14 ua.) nicht ausnahmslos erst mit der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs eintritt und ob sie auch den bevorrechteten Gläubiger an der Einzelexekution zugunsten ihrer Vorrechtsforderungen für die Dauer der Liquidation durch den Sachwalter hindert (SZ 49/55 SZ 47/14, aM Jelinek, Der Liquidationsausgleich, Reimer-FS, 199) ist vorerst nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hat dazu noch nicht Stellung genommen, sondern ist, ausgehend von einer vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht, mit der Nichtigerklärung und der Zurückweisung der Klagen vorgegangen.Darauf, ob der Sachwalter die aktive Klagslegitimation auch dann erst mit der Ausgleichsbestätigung erlangt, wenn ihm das Liquidationsvermögen vorher - iS des Paragraph 50, Ziffer 4, AO - bereits übergeben ist, ob die Exekutionssperre (SZ 49/55; SZ 47/14 ua.) nicht ausnahmslos erst mit der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs eintritt und ob sie auch den bevorrechteten Gläubiger an der Einzelexekution zugunsten ihrer Vorrechtsforderungen für die Dauer der Liquidation durch den Sachwalter hindert (SZ 49/55 SZ 47/14, aM Jelinek, Der Liquidationsausgleich, Reimer-FS, 199) ist vorerst nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hat dazu noch nicht Stellung genommen, sondern ist, ausgehend von einer vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht, mit der Nichtigerklärung und der Zurückweisung der Klagen vorgegangen.