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Entscheidung 3 Ob 1602/92×

Entscheidung 3 Ob 1602/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1602/92

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Johann M*****, 2.) Rosina M***** und 3. Gertraud G*****, alle vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing.Theodor W*****, vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,400.000 sA und Feststellung (S 400.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1992, GZ 3 R 137/92-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es mag zwar die Vereinbarung, daß der Beklagte den Klägern lediglich seine Firmentafel zur Verfügung stellt, als Bauführer aber nur gegenüber der Baubehörde auftritt, eine Verletzung von Schutzvorschriften auch gegenüber dem Bauherrn darstellen. Das gesetzwidrige Vorgehen beinhaltete aber einen Verzicht der Kläger auf Schadenersatzforderungen aus einer Verletzung der Bauaufsicht, die eben im Innenverhältnis nicht übernommen werden sollte. Die Vorschriften über die Grenzen der Freizeichnung (grobes Verschulden, Vorsatz; vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG) sind in einem solchen Fall sinngemäß anzuwenden. Ihre Überschreitung wurde hier aber nicht einmal behauptet.

Anmerkung

E31097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01602.92.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19921014_OGH0002_0030OB01602_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung