Rechtssatz RS0022035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022035
Entscheidungsdatum
23.07.1997
Rechtssatz
Die Vereinbarung, daß ein Baumeister dem Bauherrn, der die Bauausführung selbst durchführt, lediglich seine Firmentafel zur Verfügung stellt, als Bauführer aber nur gegenüber der Baubehörde auftritt, mag eine Verletzung von Schutzvorschriften auch gegenüber dem Bauherrn darstellen. Ein solches gesetzwidriges Vorgehen beinhaltet aber einen Verzicht des Bauherrn auf Schadenersatzforderungen aus einer Verletzung der Bauaufsicht, die eben im Innenverhältnis nicht übernommen werden sollte. Die Vorschriften über die Grenzen der Freizeichnung (grobes Verschulden, Vorsatz; vgl § 6 Abs 1 Z 9 KSchG) sind in einem solchen Fall sinngemäß anzuwenden.Die Vereinbarung, daß ein Baumeister dem Bauherrn, der die Bauausführung selbst durchführt, lediglich seine Firmentafel zur Verfügung stellt, als Bauführer aber nur gegenüber der Baubehörde auftritt, mag eine Verletzung von Schutzvorschriften auch gegenüber dem Bauherrn darstellen. Ein solches gesetzwidriges Vorgehen beinhaltet aber einen Verzicht des Bauherrn auf Schadenersatzforderungen aus einer Verletzung der Bauaufsicht, die eben im Innenverhältnis nicht übernommen werden sollte. Die Vorschriften über die Grenzen der Freizeichnung (grobes Verschulden, Vorsatz; vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG) sind in einem solchen Fall sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1602/92
Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 1602/92
- 7 Ob 82/97b
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 82/97b
Auch; nur: Ein solches gesetzwidriges Vorgehen beinhaltet aber einen Verzicht des Bauherrn auf Schadenersatzforderungen aus einer Verletzung der Bauaufsicht, die eben im Innenverhältnis nicht übernommen werden sollte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022035
Dokumentnummer
JJR_19921014_OGH0002_0030OB01602_9200000_001