Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig und im Sinn einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes berechtigt.
Der Rekurs rügt zunächst, daß das Gericht zweiter Instanz die Aktivlegitimation bejaht habe, obwohl sich aus der Zessionsurkunde und der diesbzüglichen Außerstreitstellung ergebe, daß der Anspruch des Haymo V***** erst am 24.11.1994 abgetreten worden sei. Im Sinn des § 234 ZPO und der herrschenden Irrelevanztheorie habe durch diese nach Streitanhängigkeit erfolgte Abtretung die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin nicht geheilt werden können. Überdies habe Haymo V***** nur Ersatzansprüche für solche Schäden abtreten können, die bis zum Verkauf der Liegenschaft durch ihn eingetreten seien. Der Schaden sei hier aber erst nach dem Eigentümerwechsel eingetreten. Durch den Übergang des Eigentums sei der Werkunternehmer von seiner Haftung befreit worden.Der Rekurs rügt zunächst, daß das Gericht zweiter Instanz die Aktivlegitimation bejaht habe, obwohl sich aus der Zessionsurkunde und der diesbzüglichen Außerstreitstellung ergebe, daß der Anspruch des Haymo V***** erst am 24.11.1994 abgetreten worden sei. Im Sinn des Paragraph 234, ZPO und der herrschenden Irrelevanztheorie habe durch diese nach Streitanhängigkeit erfolgte Abtretung die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin nicht geheilt werden können. Überdies habe Haymo V***** nur Ersatzansprüche für solche Schäden abtreten können, die bis zum Verkauf der Liegenschaft durch ihn eingetreten seien. Der Schaden sei hier aber erst nach dem Eigentümerwechsel eingetreten. Durch den Übergang des Eigentums sei der Werkunternehmer von seiner Haftung befreit worden.
Hiezu ist festzuhalten, daß das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin widersprüchlich ist. Einerseits behauptete sie ausschließlich Schäden, die in ihrem Vermögen (bzw teilweise in ihrem und teilweise im Vermögen ihres Ehemannes) eingetreten sind. Andererseits stützt sie ihr Begehren auf den Titel der Zession, unterläßt aber jegliches Vorbringen, welcher Schaden dem Haymo V***** als Zedenten durch das Verhalten der beklagten Partei entstanden sein soll. Schon aus diesem Grund ist ihr Begehren, soweit sie es auf den Titel der Zession stützt, unschlüssig, so daß auf die im Rekurs aufgeworfene Frage, ob auch bei der hier vorliegenden Konstellation (es klagt nicht der Zedent, sondern der Zessionar, dem die Forderung nach Streitanhängigkeit abgetreten wurde) von der in ständiger Rechtsprechung (JBl 1988, 787; SZ 68/36 uva) vertretenen Irrelevanztheorie auszugehen ist (vgl zum Problem Fasching, Lehrbuch2 Rz 1193 ff; Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 234 ZPO). Ebenso dahingestellt bleiben kann die in der Rekursbeantwortung aufgestellte Behauptung, die Forderungsabtretung sei tatsächlich bereits vor Klagserhebung erfolgt.Hiezu ist festzuhalten, daß das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin widersprüchlich ist. Einerseits behauptete sie ausschließlich Schäden, die in ihrem Vermögen (bzw teilweise in ihrem und teilweise im Vermögen ihres Ehemannes) eingetreten sind. Andererseits stützt sie ihr Begehren auf den Titel der Zession, unterläßt aber jegliches Vorbringen, welcher Schaden dem Haymo V***** als Zedenten durch das Verhalten der beklagten Partei entstanden sein soll. Schon aus diesem Grund ist ihr Begehren, soweit sie es auf den Titel der Zession stützt, unschlüssig, so daß auf die im Rekurs aufgeworfene Frage, ob auch bei der hier vorliegenden Konstellation (es klagt nicht der Zedent, sondern der Zessionar, dem die Forderung nach Streitanhängigkeit abgetreten wurde) von der in ständiger Rechtsprechung (JBl 1988, 787; SZ 68/36 uva) vertretenen Irrelevanztheorie auszugehen ist vergleiche zum Problem Fasching, Lehrbuch2 Rz 1193 ff; Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 234, ZPO). Ebenso dahingestellt bleiben kann die in der Rekursbeantwortung aufgestellte Behauptung, die Forderungsabtretung sei tatsächlich bereits vor Klagserhebung erfolgt.
Es blieb unerörtert, ob die Klägerin ausschließlich oder allenfalls hilfsweise den Rechtsgrund der Zession geltend machte. Selbst wenn man letzteres unterstellt, ist für die Klägerin aber nichts gewonnen.
Der Schadenersatzanspruch steht grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten zu, nicht aber einem Dritten, es sei denn, daß ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelung auf einen Dritten überwälzt wurde, etwa im Zusammenhang mit mittelbarer Stellvertretung, Obhutspflichten, Übergang der Preisgefahr und mit vertraglichen Schadenstragungsregelungen.
In der Entscheidung 5 Ob 532/93 hat der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang folgenden Standpunkt vertreten: Sei der behauptete, aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer resultierende Schaden eines Bauwerkes schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer (den Werkbesteller) eingetreten, so habe bereits den Voreigentümer der in der mangelhaften Sache gelegene Schaden getroffen, nicht jedoch einen Dritten. Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gingen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis stehe und auf den der Schaden nicht im Sinne der obigen Ausführungen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt worden sei. Habe der Kläger wegen des bestehenden Mangels das Bauwerk zu teuer gekauft, so könne er sich diesbezüglich - wie auch wegen jedes anderen die Angemessenheit des von ihm bezahlten Kaufpreises betreffenden Grundes - nur an seinen Vertragspartner halten.
In SZ 58/202 hat der Oberste Gerichtshof allerdings einen Schadenersatzanspruch des Käufers (eines PKWs) gegen den Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers, der vom Verkäufer und Voreigentümer mit der Reparatur des PKWs beauftragt worden war, für den dort vorliegenden Fall bejaht, daß der Schaden (am Getriebe des PKWs) infolge der mangelhaften Reparatur erst auftrat, als der Kläger bereits Eigentümer des PKWs war.
Die nach diesen Entscheidungen nicht eindeutig zu beantwortende Frage, ob die Verletzung einer Warnpflicht, die sich erst nach dem Eigentümerwechsel schädigend auswirkt - das die Risse und behaupteten Schäden hervorrufende Abrutschen des Fundamentes fand nach den Klagsbehauptungen und Feststellungen erst nach dem Eigentumserwerb durch die Klägerin und ihren Ehemann statt - vom Einzelrechtsnachfolger des Werkbestellers (bzw dessen Universalrechtsnachfolger) gegen den Werkunternehmer als Haftungsgrundlage mit Erfolg geltend gemacht werden kann, kann hier allerdings dahingestellt bleiben.
Entgegen der Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz ist nämlich der beklagten Partei eine Warnpflichtverletzung - nur mehr diese ist im Revisionsverfahren strittig, nicht auch sonstige Schlechterfüllung - nicht vorzuwerfen.
Gemäß § 1168 a Satz 3 ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers mißlingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Stoff im Sinn dieser Gesetzesstelle ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist. Dazu zählen auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers ebenso wie Vorarbeiten des Bestellers, auf denen der Werkunternehmer aufbauen muß. Die daraus resultierenden Aufklärungs- und Prüfpflichten des Unternehmers dürfen aber nicht überspannt werden. Die Aufklärungspflicht geht nicht so weit, daß der Werkunternehmer davon ausgehen müßte, daß sein (fachkundiger) "Vormann" nicht fachgerecht arbeiten werde (4 Ob 539/94 je mit weiteren Nachweisen).Gemäß Paragraph 1168, a Satz 3 ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers mißlingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Stoff im Sinn dieser Gesetzesstelle ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist. Dazu zählen auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers ebenso wie Vorarbeiten des Bestellers, auf denen der Werkunternehmer aufbauen muß. Die daraus resultierenden Aufklärungs- und Prüfpflichten des Unternehmers dürfen aber nicht überspannt werden. Die Aufklärungspflicht geht nicht so weit, daß der Werkunternehmer davon ausgehen müßte, daß sein (fachkundiger) "Vormann" nicht fachgerecht arbeiten werde (4 Ob 539/94 je mit weiteren Nachweisen).
Wie die Fundamente des Hauses tatsächlich ausgeführt worden waren, konnte die beklagte Partei aufgrund des im Zeitpunkt ihrer Betrauung bereits fortgeschrittenen Baustadiums offenbar ohne nähere Untersuchung nicht wahrnehmen (nicht anders ist die Feststellung des Erstgerichtes, daß die beklagte Partei keine "warnpflichtauslösenden Wahrnehmungen" machen habe können, im Zusammenhang mit den Prozeßbehauptungen der Parteien und den sonstigen Feststellungen des Erstgerichtes zu verstehen). Nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei stellte sich die mangelhafte Fundamentierung erst anläßlich des Einbaues der Stützkonstruktion im Jahr 1992, also anläßlich entsprechend umfangreicher Erdbewegungen, heraus. Ein auch nur teilweises Freilegen der Fundamente eines Baues, bei dem zumindest der Keller bereits zur Gänze errichtet wurde, hieße die Prüfpflicht bei weitem überspannen, selbst wenn davon auszugehen ist, daß der beklagten Partei bekannt war, daß die Fundamente und der Keller in Eigenregie errichtet worden waren.
Wenngleich der Schutzcharakter von Bauordnungen von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht wird (vgl 7 Ob 9/95 ua), ist aus den vom Gericht zweiter Instanz zitierten Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung keineswegs die Übernahme der Verantwortung des neuen Bauführers für Arbeiten, die vor seiner Bestellung unter anderer Bauführung durchgeführt wurden, abzuleiten. Die Planung der Fundamente wurde von einem Statiker durchgeführt, die Pläne wurden baubehördlich genehmigt, so daß von der beklagten Partei auch nicht erwartet werden konnte, daß sie die von einem Fachkundigen erstellten, von der Behörde akzeptierten Pläne und Baubeschreibungen einer eingehenden und entsprechend kritischen Prüfung unterziehen hätte müssen. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, wurde die beklagte Partei offensichtlich im wesentlichen nur gegenüber der Baubehörde ab einem bestimmten Bauabschnitt als Bauführer vorgeschoben, während das Haus zunächst überhaupt und auch in weiterer Folge zumindest teilweise "im Pfusch" errichtet wurde. Wie bereits in der Entscheidung 3 Ob 1602/92 ausgeführt wurde, löst dieses gesetzwidrige Vorgehen, auch wenn darin eine Schutzgesetzverletzung zu erblicken ist, nicht ohne weiteres Schadenersatzansprüche des Bauherrn aus, weil eben im Innenverhältnis die Bauaufsicht nicht übernommen werden sollte und ein Verzicht des Bauherrn auf Schadenersatzansprüche zu unterstellen ist.Wenngleich der Schutzcharakter von Bauordnungen von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht wird vergleiche 7 Ob 9/95 ua), ist aus den vom Gericht zweiter Instanz zitierten Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung keineswegs die Übernahme der Verantwortung des neuen Bauführers für Arbeiten, die vor seiner Bestellung unter anderer Bauführung durchgeführt wurden, abzuleiten. Die Planung der Fundamente wurde von einem Statiker durchgeführt, die Pläne wurden baubehördlich genehmigt, so daß von der beklagten Partei auch nicht erwartet werden konnte, daß sie die von einem Fachkundigen erstellten, von der Behörde akzeptierten Pläne und Baubeschreibungen einer eingehenden und entsprechend kritischen Prüfung unterziehen hätte müssen. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, wurde die beklagte Partei offensichtlich im wesentlichen nur gegenüber der Baubehörde ab einem bestimmten Bauabschnitt als Bauführer vorgeschoben, während das Haus zunächst überhaupt und auch in weiterer Folge zumindest teilweise "im Pfusch" errichtet wurde. Wie bereits in der Entscheidung 3 Ob 1602/92 ausgeführt wurde, löst dieses gesetzwidrige Vorgehen, auch wenn darin eine Schutzgesetzverletzung zu erblicken ist, nicht ohne weiteres Schadenersatzansprüche des Bauherrn aus, weil eben im Innenverhältnis die Bauaufsicht nicht übernommen werden sollte und ein Verzicht des Bauherrn auf Schadenersatzansprüche zu unterstellen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung vom 19.10.1995, mit dem sie zur Begründung ihres Anspruches im wesentlichen eine Warnpflichtverletzung der beklagten Partei geltend macht, eine Klagsänderung darstellt, über deren Zulässigkeit infolge der mangelnden Einwilligung der beklagten Partei ausdrücklich zu entscheiden gewesen wäre. Es bedarf auch keiner Erörterung, auf welche der einzelnen in der Klage geltend gemachten Ansprüche, die ihrerseits bereits den eingeklagten Betrag von S 5,000.000 überstiegen, sich der im Rechtsmittelverfahren aufrechterhaltene Teilbetrag von S 2,000.000 in welcher Höhe beziehen soll.
Da die Rechtssache im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif ist, war das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Da die Rechtssache im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif ist, war das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Dem gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der beklagten Partei war deshalb teilweise Folge zu geben, weil die beklagte Partei für die Kommission am 13.7.1993 an Ort und Stelle zu Recht auch für die Wegzeiten (für die Hin- und Rückfahrt) Kosten nach TP 7 RAT begehrt hat (vgl AnwBl 1990, 334). Die Differenz zwischen den vom Erstgericht für diese Kommission zuerkannten Kosten von S 16.910,- plus S 8.455,- Einheitssatz und S 5.073,- Umsatzsteuer (insgesamt S 30.438,-) und den verzeichneten Kosten von S 27.216,-Dem gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der beklagten Partei war deshalb teilweise Folge zu geben, weil die beklagte Partei für die Kommission am 13.7.1993 an Ort und Stelle zu Recht auch für die Wegzeiten (für die Hin- und Rückfahrt) Kosten nach TP 7 RAT begehrt hat vergleiche AnwBl 1990, 334). Die Differenz zwischen den vom Erstgericht für diese Kommission zuerkannten Kosten von S 16.910,- plus S 8.455,- Einheitssatz und S 5.073,- Umsatzsteuer (insgesamt S 30.438,-) und den verzeichneten Kosten von S 27.216,-
plus S 13.608,- Einheitssatz und S 8.164,80 Umsatzsteuer (insgesamt S 48.988,80) beträgt jedoch bloß S 18.550,80 und nicht, wie im Rekurs behauptet, S 22.910,40.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.