1) Der auch im Obsorgeverfahren geltende Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in dritter Instanz erfolgreich gerügt werden kann (RIS-Justiz RS0050037), wurde durch die Rsp dahin eingeschränkt, dass er dann nicht mehr zu gelten habe, wenn dies aus besonders schutzwürdigen
Interessen des Kindeswohls erforderlich sei (1 Ob 2292/96g = EvBl
1997/103 = RZ 1997/57 u.a.; RIS-Justiz RS0050037). Ungeachtet dessen,
dass bei der Entscheidung über die Obsorge das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen hat, hängt die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 219/00z). Im vorliegenden Fall hatte der Vater im Rahmen einer von der Gerichtssachverständigen an ihm vorgenommenen umfangreichen Exploration Gelegenheit, aus seiner Sicht die Situation der Kinder und die bisherigen Geschehnisse zu schildern. Nach Erhalt des Gutachtens verfasste er eine 53 Punkte umfassende Stellungnahme, die sich im Wesentlichen auf die neuerliche Darlegung der Situation aus seiner Sicht beschränkt (ON S-49).
a) Das Erstgericht erachtete eine Gutachtensergänzung nur zu zweien dieser 53 Punkte als erforderlich. Wenn nun das Rekursgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels unter Hinweis darauf verneinte, dass den übrigen Punkten, insbesondere den in der Stellungnahme des Vaters enthaltenen Aufzählung einzelner Begebenheiten, keine Entscheidungsrelevanz zukomme, stellt dies keine das Kindeswohl gefährdende grobe Fehlbeurteilung dar. Für das vom Rechtsmittelwerber geforderte Recht, der Sachverständigen „ungefiltert" Stellungnahmen bzw Fragen zwecks Gutachtensergänzung vorzulegen, bietet das Außerstreitgesetz keine ausreichende Grundlage.
b) Der Vater hat zum Beweis für sein in den 53 Punkten erstattetes Vorbringen u.a. die Einvernahme seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und zur „Vervollständigung des Sachverhalts und insbesondere zur Einschätzung der für die Kinder besser geeigneten Obsorgesituation" die Einvernahme einer von der Mutter beschäftigen Pflegeperson beantragt. Die Ansicht des Rekursgerichts, nach Vorliegen des Gutachtens begründe die Unterlassung der Einvernahme dieser beiden Zeuginnen mangels Entscheidungsrelevanz keinen Verfahrensmangel, bedarf unter dem Gesichtspunkts aus Gründen des Kindeswohls ebenfalls keiner Korrektur.
c) Eine mündliche Verhandlung muss das Gericht dann anberaumen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen zweckmäßig hält (Rechberger, AußStrG, § 18 Rz 2). Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Parteiantrag auf Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde. Für die Ausübung dieses Ermessens sind regelmäßig die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Im vorliegenden Fall verblieben nach schriftlicher Ergänzung des Gutachtens nur mehr Ausführungen bzw Stellungnahmen des Vaters, denen keine Entscheidungsrelevanz zukommt, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Erstgericht durch die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung seinen Ermessensspielraum überschritten bzw das Rekursgericht durch die Verneinung eines diesbezüglichen Verfahrensmangels das Kindeswohl gefährdet hätte.c) Eine mündliche Verhandlung muss das Gericht dann anberaumen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen zweckmäßig hält (Rechberger, AußStrG, Paragraph 18, Rz 2). Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Parteiantrag auf Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde. Für die Ausübung dieses Ermessens sind regelmäßig die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Im vorliegenden Fall verblieben nach schriftlicher Ergänzung des Gutachtens nur mehr Ausführungen bzw Stellungnahmen des Vaters, denen keine Entscheidungsrelevanz zukommt, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Erstgericht durch die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung seinen Ermessensspielraum überschritten bzw das Rekursgericht durch die Verneinung eines diesbezüglichen Verfahrensmangels das Kindeswohl gefährdet hätte.
Zusammenfassend liegen in dritter Instanz aufzugreifende Verfahrensmängel nicht vor.
2) Soweit mit der Rechtsrüge in Wahrheit Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft werden, ist dies unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur als Rechts-, nicht aber als Tatsacheninstanz entscheidet (RIS-Justiz RS0006737; RS0108449).
3) Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0007101). Der Rechtsmittelwerber zeigt weder eine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rsp durch die Vorinstanzen auf, noch gelingt es ihm darzulegen, dass auf das Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht
genommen worden sei (6 Ob 178/06d mwN = EF-Z 2007/24 S 36 [Höllwerth]
= Zak 2007/12 S 14 [Nademleinsky] = FamZ 2007/57 S 104 [Fucik];
RIS-Justiz RS0115719). Vielmehr setzt er sich noch in seinem Revisionsrekurs darüber hinweg, dass er im Sommer 2006 seine damals 4- bzw. 5 ½-jährigen Kinder belastete, indem er sie - von der bestehenden einvernehmlichen Regelung einseitig abgehend - auf unbestimmte Zeit bei sich behielt und den Kontakt zur Mutter unterband. Weiters lässt er unerwähnt, dass dieser Zustand nur mittels einer einstweiliger Verfügung beendet werden konnte und vertritt weiterhin die Meinung, diese „Vorkommnisse" seien keinesfalls als Ausdruck seines geringen Einfühlungsvermögens in die Bedürfnisse der Kinder aufzufassen. Wenn die Vorinstanzen dem - zu gegenteiligen Schlussfolgerungen gelangenden - Gutachten folgten und letztlich davon ausgingen, möglichst günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der beiden Kleinkinder seien in Hinkunft eher bei der Mutter gewährleistet, scheint das maßgebliche das Kindeswohl ausreichend berücksichtigt.