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Entscheidung 3 Ob 161/11i×

Entscheidung 3 Ob 161/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob161/11i

Entscheidungsdatum

08.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Manfred R*****, 2. Gabriele R*****, beide vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, wegen 49.350 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Juli 2011, GZ 4 R 114/11f-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Dezember 2010, GZ 48 Cg 2/10v-25, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf A***** AG, *****, berichtigt.

römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Aus dem Firmenbuch (FN *****) ist ersichtlich, dass die Firma der Beklagten nunmehr A***** AG lautet und ihren Sitz in *****, hat. Die Bezeichnung der Beklagten ist nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.

römisch zwei. Den Klägern gelingt es aus folgenden Gründen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, sodass ihre außerordentliche Revision als nicht zulässig zurückzuweisen ist:

römisch zwei.1. Sie wenden sich gar nicht gegen die mittlerweile ständige, zum Verkaufsprospekt des auch hier gegenständlichen Finanzprodukts („Dragon FX Garant“) ergangene Judikatur, wonach mit dessen Inhalt entsprechend der Ende 2006 bestehenden Rechtslage und Einschätzung der Bonität durch Fachkreise eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten zum allgemeinen Insolvenzrisiko des Emittenten und des Garanten zu verneinen sei und deshalb auch einem auf Irrtum und Schadenersatzrecht gestützten Begehren keine Berechtigung zukomme (4 Ob 20/11m [krit Graf in ecolex 2011, 506; zust Klausberger in Glosse zu EvBl 2011/111]; 6 Ob 65/11v; 8 Ob 148/10p; 8 Ob 38/11p; 7 Ob 29/11g; 9 Ob 87/10z; 1 Ob 71/11i; 8 Ob 47/11m; 5 Ob 56/11p; 1 Ob 109/11b; 1 Ob 108/11f; 1 Ob 135/11a; 1 Ob 132/11k).

Die Zulässigkeit der Revision begründen die Kläger damit, dass - im Unterschied zu den bisher entschiedenen Fällen - nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt von einer ausdrücklichen Zusicherung der Risikolosigkeit des Wertpapiers durch einen Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Erstkläger auszugehen sei; der Rechtsfrage, ob ein redlicher Erklärungsempfänger die Zusage der Beklagten wörtlich verstehen dürfe oder nicht, komme erhebliche Bedeutung zu.

römisch zwei.2. Vorweg ist klarzustellen, dass der Versuch der Kläger, die Feststellung des Erstgerichts, dass das Risiko einer Insolvenz der Emittentin und Garantin im Hinblick auf die damalige Bonität der Lehmann-Gruppe äußerst gering und unwahrscheinlich war, als aktenwidrig zu beanstanden, scheitern muss. Inhaltlich handelt es sich dabei nämlich um die in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (stRsp). Daran anknüpfenden Vorwürfen von Aufklärungsfehlern fehlt es daher an der notwendigen Grundlage im für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalt.

römisch zwei.3. Das Argument der Kläger, der Mitarbeiter der Beklagten habe mündlich zugesichert, es bestehe überhaupt kein Risiko, bezieht sich nur auf ein aus dem Zusammenhang gerissenes Detail der Feststellungen zum Beratungsgespräch. Es übergeht den vom Berufungsgericht zu Recht in den Vordergrund gestellten Gesamtkontext des Inhalts des zwanzig Minuten dauernden Beratungsgesprächs und die zweifellos im konkreten Einzelfall vertretbare Interpretation (RIS-Justiz RS0042555) der Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten dahin, der Erstkläger habe diese als redlicher Erklärungsempfänger nicht wortwörtlich verstehen dürfen, sondern dem offensichtlichen Sinngehalt entsprechend so, dass nur unter ganz außergewöhnlichen, nach aktuellem Wissensstand praktisch nicht zu erwartenden Umständen ein Risiko (gemeint: des [teilweisen] Verlusts des Kapitals) bestehe, das sich später - ursprünglich zu Recht unerwartet - doch realisiert hat.

Bei diesem Verständnis der Risikoinformation der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz der Emittentin/Garantin höher oder geringer war, als jene des Ausbruchs eines dritten Weltkriegs.

römisch zwei.4. Ist ein Beratungsfehler der Beklagten auch nach der unmittelbaren Information des Erstklägers zu verneinen, stellt sich die Frage nach dem Rechtswidrigkeitszusammenhang gar nicht. Eine Auseinandersetzung mit der von den Klägern zitierten Entscheidung 4 Ob 62/11p erübrigt sich daher.

römisch zwei.5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E98964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00161.11I.1108.000

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20111108_OGH0002_0030OB00161_11I0000_000