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Entscheidung 3 Ob 162/07f×

Entscheidung 3 Ob 162/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob162/07f

Entscheidungsdatum

16.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** AG *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, wider die verpflichtete Partei Mag. Peter W*****, vertreten durch Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwältin in Linz als Verfahrenshelferin, wegen 89.775,98 EUR s.A., aus Anlass des Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. April 2007, GZ 14 R 16/06f, 1/07a, 2/07y-30, womit aus Anlass des Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 25. Oktober 2005, GZ 28 E 4208/05a-4, der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Traun vom 3. Oktober 2005, GZ 28 E 4208/05a-2, und das dieser Entscheidung nachfolgende Verfahren einschließlich aller ergangenen Beschlüsse als nichtig aufgehoben, das Bezirksgericht Traun zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Bezirksgericht Linz überwiesen wurde und ferner die verpflichtete Partei mit ihren Rekursen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Traun vom 15. Dezember 2005, GZ 28 E 4208/05a-13, und vom 10. Oktober 2006, GZ 28 E 4208/05a-23, auf die Rekursentscheidung verwiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Durchführung von Zwischenerhebungen zum Thema der im Rekurs der verpflichteten Partei vom 24. November 2006 (ON 27) behaupteten fehlenden Aktivlegitimation der betreibenden Partei zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In Ansehung der betreibenden Gläubigerin G***** AG ***** kam es nach der mit dem Rekurs des Verpflichteten vorgelegten Amtsbestätigung eines öffentlichen Notars zu verschiedenen Verschmelzungs- und Abspaltungsvorgängen, die für die Frage einer Rechtsnachfolge betreffend die betriebene Forderung von Einfluss sind. Der Sachverhalt wird durch Vorlage der entsprechenden (historischen) Firmenbuchauszüge und der gesellschaftsrechtlichen Verträge zu klären sein.

Danach wird das Rekursgericht (allenfalls) einen Beschluss auf Berichtigung des Parteinamens der betreibenden Partei zu fassen, jedenfalls aber den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei vorzulegen haben.

Anmerkung

E86325 3Ob162.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.275 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00162.07F.0816.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070816_OGH0002_0030OB00162_07F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001904 Rechtssatz 18.12.1968Zivilrecht
Eine vom unheilbar unzuständigen Exekutionsgericht erlassene Exekutionsbewilligung ist zur Gänze nichtig (Auseinandersetzung mit der uneinheitlichen Rechtsprechung und Neumann-Lichtblau, Kommentar zur EO, 4. Auflage, Seite 170 f).
RS0005849 Rechtssatz 25.04.1974Zivilrecht
Aus Anlass eines Rekurses kann zwar von Amts wegen eine Nichtigkeit wahrgenommen werden, doch kann ohne Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit nicht die Entscheidung einer anderen Frage an sich gezogen werden.
RS0041942 Rechtssatz 06.09.1957Zivilrecht
Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt ein zulässiges Rechtsmittel.
RS0042059 Rechtssatz 17.10.1978Zivilrecht
Die Entscheidung eines funktionell unzuständigen Gerichtes ist als nichtig aufzuheben (hier hatte das Rekursgericht die zur Frage der sachlichen Zuständigkeit ergangene Entscheidung des Erstgerichtes zu überprüfen und war für eine nun erforderliche, aber no …
RS0049475 Rechtssatz 10.07.1985Zivilrecht
Die Verschmelzung bewirkt gemäß § 219 AktG die Vereinigung der Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Auswirkung einer Fusion auf das Gesellschaftsverhältnis ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
RS0112576 Rechtssatz 04.11.1999Zivilrecht
Durch die durch Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände können auch Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge ohne Zustimmung des Bestandgebers auf die neue Gesellschaft übertragen werden. Die in § 14 Abs 2 Z 1 Spalt …
RS0112924 Rechtssatz 24.11.1999Zivilrecht
Seit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983 kommt dem Inhalt des Exekutionsantrages die gleiche Bedeutung wie den Angaben im Kopf des Antrages zu. § 235 Abs 5 ZPO ist im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden.