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Entscheidung 3 Ob 162/19y×

Entscheidung 3 Ob 162/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob162/19y

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, gegen die verpflichtete Partei D*****, wegen 202 EUR, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Mai 2019, GZ 1 R 71/19p-26, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 5. März 2019, GZ 12 E 2845/18a-15, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies einen Aufschiebungsantrag der Verpflichteten betreffend eine Forderungsexekution ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten mangels Beschwer zurück, traf eine Kostenentscheidung nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Da die Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321), schließt Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier 202 EUR an betriebener Forderung [RS0121365]) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (3 Ob 23/18f; 3 Ob 88/19s), es sei denn, es handelt sich um hier nicht vorliegende Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO (3 Ob 17/13s).

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem sie die ersatzlose Behebung der Rekursentscheidung anstrebt, ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E126069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00162.19Y.0829.000

Im RIS seit

19.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190829_OGH0002_0030OB00162_19Y0000_000