Aus der Begründung:
Die Exekutionsordnung legt in den §§ 216 und 217 die Rangordnung fest, in welcher mangels einer davon abweichenden Vereinbarung aller im Einzelfall betroffenen berechtigten Personen (§ 214 Abs. 2 EO) die auf das Meistbot gewiesenen Forderungen der Gläubiger aus der Verteilungsmasse zu berücksichtigen sind. Soweit nicht eine vorzugsweise Befriedigung stattfindet (§ 216 Abs. 1 Z. 1 bis 3 EO), erfolgt sie grundsätzlich nach der bücherlichen Rangordnung oder der zeitlichen Reihenfolge der sonstigen Rechtsbegründungsakte. Nach § 216 Abs. 2 EO genießen die gerichtlich bestimmten Prozeß- und Exekutionskosten und die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen, aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebührenden Zinsen, Renten und Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen die gleiche Priorität mit dem Kapitale oder Bezugsrechte. Länger als drei Jahre rückständige derartige Forderungen kommen, sofern überhaupt ein Pfandrecht für sie besteht, nach § 217 'Die Exekutionsordnung legt in den Paragraphen 216 und 217 die Rangordnung fest, in welcher mangels einer davon abweichenden Vereinbarung aller im Einzelfall betroffenen berechtigten Personen (Paragraph 214, Absatz 2, EO) die auf das Meistbot gewiesenen Forderungen der Gläubiger aus der Verteilungsmasse zu berücksichtigen sind. Soweit nicht eine vorzugsweise Befriedigung stattfindet (Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EO), erfolgt sie grundsätzlich nach der bücherlichen Rangordnung oder der zeitlichen Reihenfolge der sonstigen Rechtsbegründungsakte. Nach Paragraph 216, Absatz 2, EO genießen die gerichtlich bestimmten Prozeß- und Exekutionskosten und die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen, aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebührenden Zinsen, Renten und Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen die gleiche Priorität mit dem Kapitale oder Bezugsrechte. Länger als drei Jahre rückständige derartige Forderungen kommen, sofern überhaupt ein Pfandrecht für sie besteht, nach Paragraph 217, '
Abs. 1 Z. 2 EO erst an letzter Stelle nach Befriedigung aller übrigen aus dem Meistbot zu berichtigenden Ansprüche zum Zuge. Durch diese vornehmlich dem Schutz der Nachhypothekare dienende Durchbrechung des bücherlichen Rangprinzips soll eine übermäßige und die Übersichtlichkeit des Grundbuches beeinträchtigende Ausweitung des Pfandranges verhindert werden (Klang in Klang[2] II, 474; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 1481; SZ 10/37). Vertragliche oder gesetzliche Zinsen sind somit als Nebengebühren der Hypothekarschuld im Kapitalsrang grundsätzlich nur insoweit zu berichtigen, als es sich um nicht länger als drei Jahre vor dem Tage der Zuschlagserteilung aufgelaufene Rückstände handelt. Damit trifft § 216 Abs. 2 EO für das Verteilungsverfahren dieselbe Regelung wie § 17 GBG 1955 für die Pfandhaftung. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber im Falle der Zwangsversteigerung dem Pfandgläubiger größere Rechte einräumen wollte, als ihm das Grundbuchsgesetz zubilligt (SZ 10/67). Rechtsgeschäftliche Zinsen sind somit überhaupt nur dann zu berücksichtigen, wenn für sie entsprechend dem § 14 Abs. 1 GBG 1955 ein Pfandrecht begrundet worden ist (Walker, Öst. Exekutionsrecht[4], 242; Heller - Berger - Stix, 1481 f.; Klang in Klang[2] II, 473; SZ 9/239; ZBl. 1931/124). Es ist aber auch möglich, eine Zinsenforderung selbständig pfandrechtlich sicherzustellen. Dies kann auch zugleich mit der Einverleibung des Kapitals in Form einer besonderen Nebengebührensicherstellung erfolgen. Im Falle einer derartigen selbständigen pfandrechtlichen Sicherstellung sind auch länger als drei Jahre rückständige Zinsen, sofern gegen ihre Berücksichtigung nicht ein berechtigter Verjährungseinwand erhoben wird, in dem für sie erworbenen Pfandrang zu berücksichtigen; sie unterliegen als selbständige Forderung der Vorschrift des § 217 Z. 2 EO nicht (vgl. Neumann - Lichtblau[3] I, 692; Walker a. a. O., 243; Klang a. a. O., 421 f.; SZ 26/253; NZ 1936, 51).Absatz eins, Ziffer 2, EO erst an letzter Stelle nach Befriedigung aller übrigen aus dem Meistbot zu berichtigenden Ansprüche zum Zuge. Durch diese vornehmlich dem Schutz der Nachhypothekare dienende Durchbrechung des bücherlichen Rangprinzips soll eine übermäßige und die Übersichtlichkeit des Grundbuches beeinträchtigende Ausweitung des Pfandranges verhindert werden (Klang in Klang[2] römisch zwei, 474; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 1481; SZ 10/37). Vertragliche oder gesetzliche Zinsen sind somit als Nebengebühren der Hypothekarschuld im Kapitalsrang grundsätzlich nur insoweit zu berichtigen, als es sich um nicht länger als drei Jahre vor dem Tage der Zuschlagserteilung aufgelaufene Rückstände handelt. Damit trifft Paragraph 216, Absatz 2, EO für das Verteilungsverfahren dieselbe Regelung wie Paragraph 17, GBG 1955 für die Pfandhaftung. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber im Falle der Zwangsversteigerung dem Pfandgläubiger größere Rechte einräumen wollte, als ihm das Grundbuchsgesetz zubilligt (SZ 10/67). Rechtsgeschäftliche Zinsen sind somit überhaupt nur dann zu berücksichtigen, wenn für sie entsprechend dem Paragraph 14, Absatz eins, GBG 1955 ein Pfandrecht begrundet worden ist (Walker, Öst. Exekutionsrecht[4], 242; Heller - Berger - Stix, 1481 f.; Klang in Klang[2] römisch zwei, 473; SZ 9/239; ZBl. 1931/124). Es ist aber auch möglich, eine Zinsenforderung selbständig pfandrechtlich sicherzustellen. Dies kann auch zugleich mit der Einverleibung des Kapitals in Form einer besonderen Nebengebührensicherstellung erfolgen. Im Falle einer derartigen selbständigen pfandrechtlichen Sicherstellung sind auch länger als drei Jahre rückständige Zinsen, sofern gegen ihre Berücksichtigung nicht ein berechtigter Verjährungseinwand erhoben wird, in dem für sie erworbenen Pfandrang zu berücksichtigen; sie unterliegen als selbständige Forderung der Vorschrift des Paragraph 217, Ziffer 2, EO nicht vergleiche Neumann - Lichtblau[3] römisch eins, 692; Walker a. a. O., 243; Klang a. a. O., 421 f.; SZ 26/253; NZ 1936, 51).
Vorliegendenfalls geht es aber nicht um die Berücksichtigung von Zinsen einer rechtsgeschäftlich begrundeten Hypothekarforderung aus dem Meistbot der Pfandliegenschaft, sondern um das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers aus dem Erlös der von ihm in Exekution gezogenen Liegenschaft seines Schuldners. Denn es steht außer Frage, daß der mehr als dreijährige Zinsenrückstand der hereinzubringenden Forderung der betreibenden Partei keinesfalls im Range ihrer seinerzeit erworbenen Vertragspfandrechte zugewiesen werden kann (er wurde dort auch nicht angemeldet), sondern, wenn überhaupt, nur im Range ihres späteren Befriedigungsrechtes auf Grund der in COZ 25 und 26 haftenden Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (vgl. SZ 38/85; JB 106 alt). Diese hat gemäß § 135 EO auch zur Folge, daß der betreibende Gläubiger in bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlös allen späteren Buchberechtigten oder dem Versteigerungsverfahren beitretenden Gläubigern vorgeht, wobei sich die Priorität seines Befriedigungsrechtes nach dem im § 135 EO bezogenen § 29 GBG 1955 richtet. Ziel der Exekution ist die Berichtigung der durch den Exekutionstitel bestimmten vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers. Sein Befriedigungsrecht erstreckt sich auf die Forderung als Ganzes einschließlich aller Nebengebühren (vgl. Heller - Berger - Stix, 1092). In diesem Sinne ist auch § 216 Abs. 1 Z. 4 EO zu verstehen, wonach die "nicht sichergestellte Forderung des betreibenden Gläubigers" - also einschließlich aller von der Exekutionsbewilligung erfaßten Nebengebühren - in der ihr zukommenden bücherlichen Rangordnung bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen ist. Es kann - zumal sich aus den Materialien über die Gesetzwerdung für die Beurteilung der hier vorliegenden Frage nichts gewinnen läßt - dem Gesetzgeber der Exekutionsordnung nicht unterstellt werden, daß er dem betreibenden Gläubiger zwar im § 135 EO ein umfassendes Befriedigungsrecht für seine Gesamtforderung einräumt, dieses aber bei der Meistbotsverteilung unter Umständen nicht im vollen Umfang in dem durch Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erworbenen Rang berücksichtigt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß sich die Bestimmung des § 216 Abs. 2 EO, auf dessen inhaltliche Übereinstimmung mit § 17 GBG 1955 in Ansehung rückständiger Zinsen der Hauptschuld bereits hingewiesen wurde, auch auf das - richterliche - Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers bezieht, soweit dieses mehr als drei Jahre rückständige Zinsen umfaßt (Walker a. a. O., 242; Neumann - Lichtblau[3] I, 692; SZ 13/11; GlUNF 872; GlU 7972; gegenteilig:Vorliegendenfalls geht es aber nicht um die Berücksichtigung von Zinsen einer rechtsgeschäftlich begrundeten Hypothekarforderung aus dem Meistbot der Pfandliegenschaft, sondern um das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers aus dem Erlös der von ihm in Exekution gezogenen Liegenschaft seines Schuldners. Denn es steht außer Frage, daß der mehr als dreijährige Zinsenrückstand der hereinzubringenden Forderung der betreibenden Partei keinesfalls im Range ihrer seinerzeit erworbenen Vertragspfandrechte zugewiesen werden kann (er wurde dort auch nicht angemeldet), sondern, wenn überhaupt, nur im Range ihres späteren Befriedigungsrechtes auf Grund der in COZ 25 und 26 haftenden Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens vergleiche SZ 38/85; JB 106 alt). Diese hat gemäß Paragraph 135, EO auch zur Folge, daß der betreibende Gläubiger in bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlös allen späteren Buchberechtigten oder dem Versteigerungsverfahren beitretenden Gläubigern vorgeht, wobei sich die Priorität seines Befriedigungsrechtes nach dem im Paragraph 135, EO bezogenen Paragraph 29, GBG 1955 richtet. Ziel der Exekution ist die Berichtigung der durch den Exekutionstitel bestimmten vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers. Sein Befriedigungsrecht erstreckt sich auf die Forderung als Ganzes einschließlich aller Nebengebühren vergleiche Heller - Berger - Stix, 1092). In diesem Sinne ist auch Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO zu verstehen, wonach die "nicht sichergestellte Forderung des betreibenden Gläubigers" - also einschließlich aller von der Exekutionsbewilligung erfaßten Nebengebühren - in der ihr zukommenden bücherlichen Rangordnung bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen ist. Es kann - zumal sich aus den Materialien über die Gesetzwerdung für die Beurteilung der hier vorliegenden Frage nichts gewinnen läßt - dem Gesetzgeber der Exekutionsordnung nicht unterstellt werden, daß er dem betreibenden Gläubiger zwar im Paragraph 135, EO ein umfassendes Befriedigungsrecht für seine Gesamtforderung einräumt, dieses aber bei der Meistbotsverteilung unter Umständen nicht im vollen Umfang in dem durch Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erworbenen Rang berücksichtigt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß sich die Bestimmung des Paragraph 216, Absatz 2, EO, auf dessen inhaltliche Übereinstimmung mit Paragraph 17, GBG 1955 in Ansehung rückständiger Zinsen der Hauptschuld bereits hingewiesen wurde, auch auf das - richterliche - Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers bezieht, soweit dieses mehr als drei Jahre rückständige Zinsen umfaßt (Walker a. a. O., 242; Neumann - Lichtblau[3] römisch eins, 692; SZ 13/11; GlUNF 872; GlU 7972; gegenteilig:
Heller - Berger - Stix, 1491; GlUNF 2939). Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, daß die Bestimmung des § 216 Abs. 2 EO über die auf drei Jahre begrenzte Berücksichtigung rückständiger Zinsen durchaus im Einklang mit der ebenfalls dreijährigen allgemeinen privatrechtlichen Zinsenverjährung (§ 1480 ABGB) steht, während Judikatschulden, auch wenn es sich dabei um Zinsen handelt, nach der Justizministerialverordnung RGBl. 105/1858 der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung unterliegen. Auch dies spricht gegen eine Anwendung des § 216 Abs. 2 EO auf das auf Grund eines Exekutionstitels erworbene Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers. Da sich § 217 Abs. 1 Z. 2 EO nur auf jene Nebengebühren bezieht, die nicht bereits nach § 216 Abs. 2 EO zugewiesen wurden, kommt bezüglich der zur Gänze nach § 216 Abs. 1 Z. 4 EO zu berücksichtigenden Forderung des betreibenden Gläubigers auch eine Anwendung des § 217 Abs. 1 Z. 2 EO nicht in Betracht.Heller - Berger - Stix, 1491; GlUNF 2939). Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, daß die Bestimmung des Paragraph 216, Absatz 2, EO über die auf drei Jahre begrenzte Berücksichtigung rückständiger Zinsen durchaus im Einklang mit der ebenfalls dreijährigen allgemeinen privatrechtlichen Zinsenverjährung (Paragraph 1480, ABGB) steht, während Judikatschulden, auch wenn es sich dabei um Zinsen handelt, nach der Justizministerialverordnung RGBl. 105 aus 1858, der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung unterliegen. Auch dies spricht gegen eine Anwendung des Paragraph 216, Absatz 2, EO auf das auf Grund eines Exekutionstitels erworbene Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers. Da sich Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, EO nur auf jene Nebengebühren bezieht, die nicht bereits nach Paragraph 216, Absatz 2, EO zugewiesen wurden, kommt bezüglich der zur Gänze nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO zu berücksichtigenden Forderung des betreibenden Gläubigers auch eine Anwendung des Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, EO nicht in Betracht.