Rechtssatz RS0003558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003558
Entscheidungsdatum
17.01.1979
Rechtssatz
Eine Zinsenforderung kann pfandrechtlich selbständig sichergestellt werden. Dies kann auch zugleich mit der Einverleibung des Kapitals, in Form einer besonderen Nebengebührensicherstellung erfolgen. Im Falle einer derartigen selbständigen pfandrechtlichen Sicherstellung sind auch länger als drei Jahre rückständige Zinsen, soferne gegen ihre Berücksichtigung nicht ein berechtigter Verjährungseinwand erhoben wird, in dem für sie erworbenen Pfandrang zu berücksichtigen; sie unterliegen als selbständige Forderung der Vorschrift des § 217 Z 2 EO nicht.Eine Zinsenforderung kann pfandrechtlich selbständig sichergestellt werden. Dies kann auch zugleich mit der Einverleibung des Kapitals, in Form einer besonderen Nebengebührensicherstellung erfolgen. Im Falle einer derartigen selbständigen pfandrechtlichen Sicherstellung sind auch länger als drei Jahre rückständige Zinsen, soferne gegen ihre Berücksichtigung nicht ein berechtigter Verjährungseinwand erhoben wird, in dem für sie erworbenen Pfandrang zu berücksichtigen; sie unterliegen als selbständige Forderung der Vorschrift des Paragraph 217, Ziffer 2, EO nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003558
Dokumentnummer
JJR_19790117_OGH0002_0030OB00162_7800000_002