I. Soweit die verpflichtete Partei die voll bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in Punkt 2. seiner Entscheidung über zahlreiche Strafanträge nach § 355 EO bekämpft, wozu dieses zutreffend aussprach, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, scheitert eine Anfechtung an der Unanfechtbarkeit solcher Entscheidungen nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Weder liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle, wie etwa nach § 84 Abs 4 oder § 402 Abs 1 EO (RIS-Justiz RS0012387), eine Klagezurückweisung oder ein dieser gleichzuhaltender Fall vor, noch kommt eine gemeinsame Beurteilung der Anfechtbarkeit mit der abändernden Entscheidung über weitere Strafanträge in Betracht (stRsp, RIS-Justiz RS0044257 [T52]). Das Rechtsmittel gegen bestätigende Entscheidungen über einzelne Strafanträge ist daher jedenfalls unzulässig (3 Ob 195/04d mwN). Insoweit ist der Revisionsrekurs somit nach § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.römisch eins. Soweit die verpflichtete Partei die voll bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in Punkt 2. seiner Entscheidung über zahlreiche Strafanträge nach Paragraph 355, EO bekämpft, wozu dieses zutreffend aussprach, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, scheitert eine Anfechtung an der Unanfechtbarkeit solcher Entscheidungen nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Weder liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle, wie etwa nach Paragraph 84, Absatz 4, oder Paragraph 402, Absatz eins, EO (RIS-Justiz RS0012387), eine Klagezurückweisung oder ein dieser gleichzuhaltender Fall vor, noch kommt eine gemeinsame Beurteilung der Anfechtbarkeit mit der abändernden Entscheidung über weitere Strafanträge in Betracht (stRsp, RIS-Justiz RS0044257 [T52]). Das Rechtsmittel gegen bestätigende Entscheidungen über einzelne Strafanträge ist daher jedenfalls unzulässig (3 Ob 195/04d mwN). Insoweit ist der Revisionsrekurs somit nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf es insoweit nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es insoweit nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Übrigen (also im Umfang der Abänderungen in Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung) ist der außerordentliche Revisionsrekurs aber zulässig und berechtigt.
II. Zutreffend macht die verpflichtete Partei aber geltend, dass das Erstgericht Strafanträge abwies, die erst (lange) nach (durch Erlag der Sicherheitsleistung wirksamer) Aufschiebung des Exekutionsverfahrens (wegen angeblichen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel nach Wirksamkeitsbeginn) eingebracht wurden. Dem (infolge der Entscheidung 3 Ob 288/08m endgültig) erfolgreichen Rekurs kam nach § 78 EO iVm § 524 Abs 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zu. Eine solche wurde nicht beantragt und dem gemäß auch nicht zuerkannt. Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin auch auf die Entscheidung 3 Ob 175/88 (= JUS-Z 99, insoweit aber nicht veröffentlicht in RdW 1989, 160) zu § 43 EO hin, wonach bei der Exekution nach § 355 EO unter zukünftigen Exekutionsakten, die bei einer Aufschiebung nicht mehr zu vollziehen sind, jene Strafen gemeint sind, die aufgrund von nach der Aufschiebung der Exekution eingelangten Akten verhängt werden können (kritisch - für den vorliegenden Fall aber ohne Relevanz - dazu Jakusch in Angst, EO² § 43 EO Rz 6 und Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 43 Rz 2 insoweit, als auf den Zeitpunkt des Einlangens des Aufschiebungsantrags abzustellen sei). Davon ist das Rekursgericht im Ergebnis abgewichen.römisch zwei. Zutreffend macht die verpflichtete Partei aber geltend, dass das Erstgericht Strafanträge abwies, die erst (lange) nach (durch Erlag der Sicherheitsleistung wirksamer) Aufschiebung des Exekutionsverfahrens (wegen angeblichen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel nach Wirksamkeitsbeginn) eingebracht wurden. Dem (infolge der Entscheidung 3 Ob 288/08m endgültig) erfolgreichen Rekurs kam nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 524, Absatz eins, ZPO keine aufschiebende Wirkung zu. Eine solche wurde nicht beantragt und dem gemäß auch nicht zuerkannt. Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin auch auf die Entscheidung 3 Ob 175/88 (= JUS-Z 99, insoweit aber nicht veröffentlicht in RdW 1989, 160) zu Paragraph 43, EO hin, wonach bei der Exekution nach Paragraph 355, EO unter zukünftigen Exekutionsakten, die bei einer Aufschiebung nicht mehr zu vollziehen sind, jene Strafen gemeint sind, die aufgrund von nach der Aufschiebung der Exekution eingelangten Akten verhängt werden können (kritisch - für den vorliegenden Fall aber ohne Relevanz - dazu Jakusch in Angst, EO² Paragraph 43, EO Rz 6 und Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 43, Rz 2 insoweit, als auf den Zeitpunkt des Einlangens des Aufschiebungsantrags abzustellen sei). Davon ist das Rekursgericht im Ergebnis abgewichen.
Die Bewilligung der Aufschiebung der Exekution bedeutet, dass danach Anträge auf Vornahme weiterer Vollzugsakte abzuweisen sind (Jakusch aaO Rz 2 und 6 [zur Verhängung von Beugestrafen in der Unterlassungsexekution]). Nun werden aber Beschlüsse (auch im Exekutionsverfahren) mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen sofort - und nicht erst nach der im vorliegenden Verfahren nie eingetretenen) Rechtskraft - wirksam (§ 524 Abs 1 ZPO; näher dazu Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 524 Rz 3). Da außerdem die Rechtsmittelgerichte Entscheidungen von Vorinstanzen nach den zur Zeit deren Erlassung bestehenden Verhältnissen zu prüfen haben (s wieder nur 3 Ob 175/88), hätte das Rekursgericht die zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts über fünf Strafanträge in ON 153 aufrechte Aufschiebung der Exekution berücksichtigen müssen und hätte daher diese Anträge nicht bewilligen dürfen.Die Bewilligung der Aufschiebung der Exekution bedeutet, dass danach Anträge auf Vornahme weiterer Vollzugsakte abzuweisen sind (Jakusch aaO Rz 2 und 6 [zur Verhängung von Beugestrafen in der Unterlassungsexekution]). Nun werden aber Beschlüsse (auch im Exekutionsverfahren) mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen sofort - und nicht erst nach der im vorliegenden Verfahren nie eingetretenen) Rechtskraft - wirksam (Paragraph 524, Absatz eins, ZPO; näher dazu Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Paragraph 524, Rz 3). Da außerdem die Rechtsmittelgerichte Entscheidungen von Vorinstanzen nach den zur Zeit deren Erlassung bestehenden Verhältnissen zu prüfen haben (s wieder nur 3 Ob 175/88), hätte das Rekursgericht die zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichts über fünf Strafanträge in ON 153 aufrechte Aufschiebung der Exekution berücksichtigen müssen und hätte daher diese Anträge nicht bewilligen dürfen.
Dem Revisionsrekurs ist daher dahin Folge zu geben, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidungen in den Rechtsmittelverfahren gründen sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidungen in den Rechtsmittelverfahren gründen sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40 und 41 ZPO.