Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision des Viertbeklagten erweist sich gemäß § 502 Abs. 3 ZPO. als unzulässig, da dieser Beklagter vom Prozeßgericht nur zur Bezahlung eines Betrages von 1500 S verurteilt wurde, das Berufungsgericht das Urteil des Prozeßgerichtes bestätigt hat und der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich dieses Beklagten somit 10.000 S nicht übersteigt; sie war deshalb zurückzuweisen.Die Revision des Viertbeklagten erweist sich gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. als unzulässig, da dieser Beklagter vom Prozeßgericht nur zur Bezahlung eines Betrages von 1500 S verurteilt wurde, das Berufungsgericht das Urteil des Prozeßgerichtes bestätigt hat und der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich dieses Beklagten somit 10.000 S nicht übersteigt; sie war deshalb zurückzuweisen.
Die Revisionen der Erstbeklagten, des Zweit- und des Drittbeklagten machen aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zunächst geltend, daß der Klägerin die aktive Klagslegitimation mangle und daß das erst im Zuge des Verfahrens erstattete Vorbringen, der Gatte der Klägerin Ernst K. habe dieser den geltend gemachten Schadenersatzanspruch zediert, eine unzulässige Klagsänderung darstelle.
Die Untergerichte haben festgestellt, daß Ernst K., soweit diesem Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen, diese Schadenersatzansprüche der Klägerin auf Grund eines Inkassomandates abgetreten habe. Die aktive Klagslegitimation der Klägerin ist daher nach den in diesem Punkte gar nicht angefochtenen Feststellungen der Untergerichte gegeben. Hinsichtlich der behaupteten Klagsänderung ist zunächst darauf zu verweisen, daß das Prozeßgericht über das Vorbringen hinsichtlich der Abtretung der Schadenersatzansprüche verhandelt, dieses seiner Entscheidung zugrunde gelegt und damit die Klagsänderung zugelassen hat, wenn es auch keinen förmlichen Beschluß darüber faßte; das Berufungsgericht hat das Urteil des Prozeßgerichtes und somit auch dessen Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung bestätigt. Für die Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung ist es ohne Belang, in welche Form diese Entscheidung vom Richter gekleidet wurde; da die zweite Instanz die Entscheidung der ersten bestätigt hat, ist gegen diese richtigerweise in Beschlußform zu fassende Entscheidung der zweiten Instanz gemäß § 528 ZPO. ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Überdies wäre durch die Zulassung der Klagsänderung eine Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens nicht zu befürchten gewesen, da der Zeuge Hans K., der über die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin vernommen wurde, ohnedies darüber vernommen werden mußte, ob und welche Gegenstände von den Beklagten gestohlen worden seien. Die Klagsänderung wurde daher auch mit Recht zugelassen.Die Untergerichte haben festgestellt, daß Ernst K., soweit diesem Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen, diese Schadenersatzansprüche der Klägerin auf Grund eines Inkassomandates abgetreten habe. Die aktive Klagslegitimation der Klägerin ist daher nach den in diesem Punkte gar nicht angefochtenen Feststellungen der Untergerichte gegeben. Hinsichtlich der behaupteten Klagsänderung ist zunächst darauf zu verweisen, daß das Prozeßgericht über das Vorbringen hinsichtlich der Abtretung der Schadenersatzansprüche verhandelt, dieses seiner Entscheidung zugrunde gelegt und damit die Klagsänderung zugelassen hat, wenn es auch keinen förmlichen Beschluß darüber faßte; das Berufungsgericht hat das Urteil des Prozeßgerichtes und somit auch dessen Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung bestätigt. Für die Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung ist es ohne Belang, in welche Form diese Entscheidung vom Richter gekleidet wurde; da die zweite Instanz die Entscheidung der ersten bestätigt hat, ist gegen diese richtigerweise in Beschlußform zu fassende Entscheidung der zweiten Instanz gemäß Paragraph 528, ZPO. ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Überdies wäre durch die Zulassung der Klagsänderung eine Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens nicht zu befürchten gewesen, da der Zeuge Hans K., der über die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin vernommen wurde, ohnedies darüber vernommen werden mußte, ob und welche Gegenstände von den Beklagten gestohlen worden seien. Die Klagsänderung wurde daher auch mit Recht zugelassen.
Wenn die Beklagten in ihren Revisionen schließlich behaupten, es habe sich um eine unentgeltliche Abtretung gehandelt, die zwischen Ehegatten eines Notariatsaktes bedürfe, so übersehen sie, daß nach der erschöpfenden Aufzählung in § 1 lit. b des NotZwG. nur Kauf-, Tausch-, Darlehens- und Rentenverträge und Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten zu ihrer Gültigkeit der Errichtung eines Notariatsaktes bedürfen, hingegen nicht unentgeltliche Verträge zwischen Ehegatten; es ist daher für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob ein Inkassomandat oder eine unentgeltliche Abtretung zahlungshalber oder an Zahlungsstatt vorliegt. Im übrigen ist dem Berufungsgerichte beizupflichten, wenn dieses angenommen hat, daß Ernst K. seiner Frau nur die Vollmacht zur Einziehung der Forderung erteilt hat, somit ein Inkassomandat vorliegt.Wenn die Beklagten in ihren Revisionen schließlich behaupten, es habe sich um eine unentgeltliche Abtretung gehandelt, die zwischen Ehegatten eines Notariatsaktes bedürfe, so übersehen sie, daß nach der erschöpfenden Aufzählung in Paragraph eins, Litera b, des NotZwG. nur Kauf-, Tausch-, Darlehens- und Rentenverträge und Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten zu ihrer Gültigkeit der Errichtung eines Notariatsaktes bedürfen, hingegen nicht unentgeltliche Verträge zwischen Ehegatten; es ist daher für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob ein Inkassomandat oder eine unentgeltliche Abtretung zahlungshalber oder an Zahlungsstatt vorliegt. Im übrigen ist dem Berufungsgerichte beizupflichten, wenn dieses angenommen hat, daß Ernst K. seiner Frau nur die Vollmacht zur Einziehung der Forderung erteilt hat, somit ein Inkassomandat vorliegt.
Da die Untergerichte festgestellt haben, daß die Erstbeklagte und der Zweit- und Drittbeklagte die Gegenstände, zu deren Ersatz sie verurteilt wurden, im einverständlichen Zusammenwirken gestohlen haben, ist eine Erörterung der in den Revisionen aufgeworfenen Frage, ob die Beklagten in einem besonderen Treueverhältnis zur Klägerin gestanden sind, überflüssig; die Beklagten haften, da sie vorsätzlich im bewußten Zusammenwirken gehandelt haben, gemäß § 1302 ABGB. zur ungeteilten Hand für den ganzen von jedem von ihnen zugefügten Schaden.Da die Untergerichte festgestellt haben, daß die Erstbeklagte und der Zweit- und Drittbeklagte die Gegenstände, zu deren Ersatz sie verurteilt wurden, im einverständlichen Zusammenwirken gestohlen haben, ist eine Erörterung der in den Revisionen aufgeworfenen Frage, ob die Beklagten in einem besonderen Treueverhältnis zur Klägerin gestanden sind, überflüssig; die Beklagten haften, da sie vorsätzlich im bewußten Zusammenwirken gehandelt haben, gemäß Paragraph 1302, ABGB. zur ungeteilten Hand für den ganzen von jedem von ihnen zugefügten Schaden.