Aus der Begründung:
Die Sonderbestimmung des § 239 Abs. 3 EO schließt nur das Anfechtungsverbot des § 528 Abs. 1 Z. 1 ZPO (hinsichtlich bestätigender Beschlüsse der zweiten Instanz) aus, läßt aber die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in den im § 528 Abs. 1 Z. 2 bis 5 ZPO angeführten Fällen unberührt (Fasching IV, 456; SZ 24/30; JABl. 1962, 455; 3 Ob 138/78 u. a.). Gemäß § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO kann die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt nicht angefochten werden. Der Ausschluß eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Rekursgericht entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (Fasching IV. 457 ff.; Heller - Berger - Stix, 666). Zu den Entscheidungen im Kostenpunkt zählen selbst Formalbeschlüsse, ferner sämtliche Sachentscheidungen über Kosten, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von wem, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw. zuzuweisen sind (EvBl. 1967/459 u. a.). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Entscheidungen nach § 125 Abs. 4 KO über Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen hat (Heller - Berger - Stix, 142 und 666 f.; JBl. 1956, 647 u. a.). Den Ausführungen des Revisionsrekurses ist entgegenzuhalten, daß auch die Frage, ob und in welchem Range Kosten des Masseverwalters im Sinne des § 49 Abs. 1 KO (Barauslagen, Belohnung für Mühewaltung) aus der Sondermasse zu berücksichtigen sind, den Kostenpunkt betrifft (Heller - Berger - Stix a. a. O. sowie die dort zitierten Entscheidungen SZ 13/245; 3 Ob 55/68 u. a.). Schließlich ist auch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verteilung der Sondermasse entstehenden Kosten sowie der Frage, nach welchen Richtlinien diese Kosten zu bestimmen sind, als Entscheidung über den Kostenpunkt nach § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO unanfechtbar (3 Ob 45/76; 3 Ob 24/79 u. a.). Die vom Masseverwalter ausgelegte Grundsteuer gehört zu den Kosten der besonderen Verwaltung im Sinne des § 49 Abs. 1 EO. Die im Revisionsrekurs für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ins Treffen geführten Entscheidungen haben zu der hier erörterten Frage nicht Stellung genommen und sind durch die neuere Rechtsprechung überholt.Die Sonderbestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO schließt nur das Anfechtungsverbot des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (hinsichtlich bestätigender Beschlüsse der zweiten Instanz) aus, läßt aber die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in den im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 ZPO angeführten Fällen unberührt (Fasching römisch vier, 456; SZ 24/30; JABl. 1962, 455; 3 Ob 138/78 u. a.). Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO kann die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt nicht angefochten werden. Der Ausschluß eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Rekursgericht entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (Fasching römisch vier. 457 ff.; Heller - Berger - Stix, 666). Zu den Entscheidungen im Kostenpunkt zählen selbst Formalbeschlüsse, ferner sämtliche Sachentscheidungen über Kosten, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von wem, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw. zuzuweisen sind (EvBl. 1967/459 u. a.). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Entscheidungen nach Paragraph 125, Absatz 4, KO über Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen hat (Heller - Berger - Stix, 142 und 666 f.; JBl. 1956, 647 u. a.). Den Ausführungen des Revisionsrekurses ist entgegenzuhalten, daß auch die Frage, ob und in welchem Range Kosten des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, KO (Barauslagen, Belohnung für Mühewaltung) aus der Sondermasse zu berücksichtigen sind, den Kostenpunkt betrifft (Heller - Berger - Stix a. a. O. sowie die dort zitierten Entscheidungen SZ 13/245; 3 Ob 55/68 u. a.). Schließlich ist auch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verteilung der Sondermasse entstehenden Kosten sowie der Frage, nach welchen Richtlinien diese Kosten zu bestimmen sind, als Entscheidung über den Kostenpunkt nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar (3 Ob 45/76; 3 Ob 24/79 u. a.). Die vom Masseverwalter ausgelegte Grundsteuer gehört zu den Kosten der besonderen Verwaltung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, EO. Die im Revisionsrekurs für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ins Treffen geführten Entscheidungen haben zu der hier erörterten Frage nicht Stellung genommen und sind durch die neuere Rechtsprechung überholt.
Es ist dem Rekursgericht aus dessen zutreffenden Gründen, die sich auf die Lehrmeinung von Heller - Berger - Stix, 1503 f. stützen können, beizupflichten, daß im Falle der bücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage die Bestimmung des § 220 Abs. 4 EO nicht angewendet werden kann, wenn der Anfechtungsgegner als betreibender Gläubiger einschreitet und dem Verpflichteten daher der Widerspruch gegen die Berücksichtigung der angefochtenen Forderung und die Gültigkeit des Pfandrechtes versagt ist. Die vom Revisionsrekurs bekämpfte Ansicht des Rekursgerichtes beruht nicht auf einem unzulässigen Analogieschluß, sondern ist das Ergebnis einer - zulässigen - einschränkenden Auslegung des § 220 EO. Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß von den Voraussetzungen der Aufschiebung einer Exekution nicht auf dem Umweg über § 220 Abs. 4 EO abgesehen werden dürfe und der Anfechtungskläger daher bei Vorliegen der Voraussetzungen nur die Aufschiebung der Versteigerung beantragen könne. Der Einwand des Masseverwalters, daß eine Aufschiebung des Verwertungsverfahrens nicht möglich sei, weil er selbst über Auftrag des Konkursgerichtes die Verwertung der Liegenschaft betreibe, ist nicht stichhältig, weil die Aufschiebung des der betreibenden Gläubigerin Firma W P bewilligten Versteigerungsverfahrens die Versteigerung der Liegenschaft zugunsten beigetretener Gläubiger nicht hindern würde.Es ist dem Rekursgericht aus dessen zutreffenden Gründen, die sich auf die Lehrmeinung von Heller - Berger - Stix, 1503 f. stützen können, beizupflichten, daß im Falle der bücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage die Bestimmung des Paragraph 220, Absatz 4, EO nicht angewendet werden kann, wenn der Anfechtungsgegner als betreibender Gläubiger einschreitet und dem Verpflichteten daher der Widerspruch gegen die Berücksichtigung der angefochtenen Forderung und die Gültigkeit des Pfandrechtes versagt ist. Die vom Revisionsrekurs bekämpfte Ansicht des Rekursgerichtes beruht nicht auf einem unzulässigen Analogieschluß, sondern ist das Ergebnis einer - zulässigen - einschränkenden Auslegung des Paragraph 220, EO. Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß von den Voraussetzungen der Aufschiebung einer Exekution nicht auf dem Umweg über Paragraph 220, Absatz 4, EO abgesehen werden dürfe und der Anfechtungskläger daher bei Vorliegen der Voraussetzungen nur die Aufschiebung der Versteigerung beantragen könne. Der Einwand des Masseverwalters, daß eine Aufschiebung des Verwertungsverfahrens nicht möglich sei, weil er selbst über Auftrag des Konkursgerichtes die Verwertung der Liegenschaft betreibe, ist nicht stichhältig, weil die Aufschiebung des der betreibenden Gläubigerin Firma W P bewilligten Versteigerungsverfahrens die Versteigerung der Liegenschaft zugunsten beigetretener Gläubiger nicht hindern würde.
Die Frage, ob der Antrag des Masseverwalters auf Hinterlegung des der betreibenden Gläubigerin Firma W P zugewiesenen Betrages einen Aufschiebungsantrag einschließt, bedarf keiner Erörterung, da weder behauptet noch bescheinigt wurde, daß die Fortsetzung dieser Exekution für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre (§ 44 Abs. 1 EO). Ein solcher Vermögensnachteil ist, da die Liegenschaft bereits versteigert war, auch nicht offenkundig. Es hätte der Behauptung bedurft, daß ein allfälliger Rückforderungsanspruch bei der Firma W P voraussichtlich uneinbringlich wäre.Die Frage, ob der Antrag des Masseverwalters auf Hinterlegung des der betreibenden Gläubigerin Firma W P zugewiesenen Betrages einen Aufschiebungsantrag einschließt, bedarf keiner Erörterung, da weder behauptet noch bescheinigt wurde, daß die Fortsetzung dieser Exekution für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre (Paragraph 44, Absatz eins, EO). Ein solcher Vermögensnachteil ist, da die Liegenschaft bereits versteigert war, auch nicht offenkundig. Es hätte der Behauptung bedurft, daß ein allfälliger Rückforderungsanspruch bei der Firma W P voraussichtlich uneinbringlich wäre.