Der von der Betreibenden gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 526 Abs.2 ZPO, § 78 EO) liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht vor.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO) liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht vor.
Hat das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz mit einer "Maßgabe" bestätigt, dann kann darin in Wahrheit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen (JBl. 1961, 278). Dient aber die Neufassung des Spruchs nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor (RZ 1972, 185; MietSlg. 30.769 ua). Nun hat schon das Erstgericht in der Begründung seiner Entscheidung darauf hingewiesen, daß der Betreibenden bereits mit Beschluß vom 14.2.1992 eine gleichartige Exekution aufgrund desselben Exekutionstitels bewilligt wurde und daß in dem vorangegangenen Exekutionsverfahren eine positive Drittschuldneräußerung stattgefunden hat. Es kam aus diesem Grunde zur Abweisung des Antrags der Betreibenden, wobei es die Meinung vertrat, die Betreibende hätte behaupten und bescheinigen müssen, daß der Verpflichtete in der Zwischenzeit ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei.
Das Rekursgericht kommt ebenfalls aufgrund des Umstands, daß der Betreibenden bereits eine Exekution gemäß § 294a EO im Jahre 1992 bewilligt wurde, zu einer für die Betreibende nachteiligen Entscheidung. Es vertritt die Ansicht, daß das noch anhängige, gleichartige (Vor-)Exekutionsverfahren einer Bewilligung des hier vorliegenden Antrags der Betreibenden entgegenstünde. Wenngleich es die Ansicht des Erstgerichtes nicht teilt, wonach es der Betreibenden oblegen wäre, zu behaupten und zu bescheinigen, daß der Verpflichtete ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei, so kommt es doch bei inhaltlicher Prüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zum selben Ergebnis, wenngleich lediglich aufgrund des Umstandes, daß eine gleichartige Exekution bereits bewilligt worden und noch immer anhängig sei. Aus der Begründung des Rekursgerichtes geht hervor, daß das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die von ihm verwendeten Abweisungsgründe bereits mit Zurückweisung des Antrags der Betreibenden hätte vorgehen müssen, sodaß es sich beim vorliegenden Beschluß des Rekursgerichtes um eine voll bestätigende Entscheidung handelt, in der lediglich dargelegt wird, daß ein Teil der vom Erstgericht verwendeten Argumente nicht der Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht.Das Rekursgericht kommt ebenfalls aufgrund des Umstands, daß der Betreibenden bereits eine Exekution gemäß Paragraph 294 a, EO im Jahre 1992 bewilligt wurde, zu einer für die Betreibende nachteiligen Entscheidung. Es vertritt die Ansicht, daß das noch anhängige, gleichartige (Vor-)Exekutionsverfahren einer Bewilligung des hier vorliegenden Antrags der Betreibenden entgegenstünde. Wenngleich es die Ansicht des Erstgerichtes nicht teilt, wonach es der Betreibenden oblegen wäre, zu behaupten und zu bescheinigen, daß der Verpflichtete ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei, so kommt es doch bei inhaltlicher Prüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zum selben Ergebnis, wenngleich lediglich aufgrund des Umstandes, daß eine gleichartige Exekution bereits bewilligt worden und noch immer anhängig sei. Aus der Begründung des Rekursgerichtes geht hervor, daß das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die von ihm verwendeten Abweisungsgründe bereits mit Zurückweisung des Antrags der Betreibenden hätte vorgehen müssen, sodaß es sich beim vorliegenden Beschluß des Rekursgerichtes um eine voll bestätigende Entscheidung handelt, in der lediglich dargelegt wird, daß ein Teil der vom Erstgericht verwendeten Argumente nicht der Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht.
Gemäß § 528 Abs.2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im Sinne obiger Ausführungen hat das Rekursgericht dem Rekurs der Betreibenden insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Demnach ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im Sinne obiger Ausführungen hat das Rekursgericht dem Rekurs der Betreibenden insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Demnach ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 2/94; 3 Ob 150/93; 3 Ob 76/93; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784 uva).Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 2/94; 3 Ob 150/93; 3 Ob 76/93; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784 uva).