Die Revision ist zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt bisher vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilen war, sie ist auch berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, daß in der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob auch Verzug mit der Dezember-Rate vorlag, der Auffassung des Erstgerichtes beizupflichten ist, daß dies auf Grund des § 903 dritter Satz ABGB nicht der Fall ist. Letzter Tag der Respirofrist im Dezember wäre der 25.Dezember gewesen, der ebenso wie der darauffolgende 26.Dezember ein gesetzlicher Feiertag ist. Letzter Tag der Frist war daher der 27.12.1995. Die an diesem Tag erfolgte Zahlung war somit rechtzeitig. Eine abweichende Vereinbarung wurde weder behauptet noch bewiesen.Vorweg ist klarzustellen, daß in der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob auch Verzug mit der Dezember-Rate vorlag, der Auffassung des Erstgerichtes beizupflichten ist, daß dies auf Grund des Paragraph 903, dritter Satz ABGB nicht der Fall ist. Letzter Tag der Respirofrist im Dezember wäre der 25.Dezember gewesen, der ebenso wie der darauffolgende 26.Dezember ein gesetzlicher Feiertag ist. Letzter Tag der Frist war daher der 27.12.1995. Die an diesem Tag erfolgte Zahlung war somit rechtzeitig. Eine abweichende Vereinbarung wurde weder behauptet noch bewiesen.
Zutreffend hat zwar das Berufungsgericht dargelegt, daß das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts mit besonderer Vorsicht zu beurteilen ist. Nach Stanzl (in Klang2 IV/1, 698 und den von ihm zitierten Autoren und älteren E) ist bei Vereinbarung eines Terminsverlustes mit der vorbehaltlosen Annahme einer rückständigen Leistung auf die Folgen des Terminsverlustes verzichtet, weil der Gläubiger eine Teilzahlung nicht anzunehmen braucht und durch die Annahme der rückständigen Leistung zum Ausdruck bringt, daß er darin die ganze ihm geschuldete Zahlung erblickt, also den durch den Terminsverlust ausgelösten weiteren Anspruch nicht geltend machen will. Dem pflichtet auch Reischauer (in Rummel2 § 904 Rz 14) für den Regelfall bei; gegenteilig, allerdings ohne nähere Begründung Schwimann/Binder ABGB2 V § 904 Rz 49). Der Auffassung von Stanzl hat sich der Oberste Gerichtshof auch in den E MietSlg 33.248 und RZ 1973/149 = HS 8298 angeschlossen (insoweit gegenteilig, allerdings die E 4 Ob 510/81, die jedoch aus anderen Erwägungen zu einem Verzicht auf die Geltendmachung des Terminsverlustes kommt). Festzuhalten ist auch noch, daß Stanzl und Binder (jeweils aaO) im Gegensatz zum OGH (HS 593/60; RZ 1973/149) lehren, daß geringe Ungenauigkeiten der Leistung bzw geringfügige Verzögerungen nicht zum Terminsverlust führen. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes darin, daß die Beklagte die um drei Tage verspätet erfolgte Zahlung der November-Rate vorerst hinnahm und erst am 12.1.1996 (offenbar in der irrigen Annahme einer Verspätung auch der Dezember-Rate) den Terminsverlust schriftlich geltend machte, eine vorbehaltlose Annahme der rückständigen November-Rate zu erblicken. Anders als etwa in dem EvBl 1955/226 zugrundeliegenden Fall ging es hier um die erste und einzige Verspätung mit einer Ratenzahlung und darüber hinaus der nicht nur um die sofortige Fälligwerdung der noch ausstehenden Raten, sondern des weitaus höheren Kapitals nach Punkt 1. des Vergleiches. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte eine Redepflicht getroffen, eine Reaktion auf die Verspätung hätte auch ohne Beeinträchtigung durch Feiertage bis zur Hauptfälligkeit der Dezember-Rate Mitte dieses Monats erfolgen können.Zutreffend hat zwar das Berufungsgericht dargelegt, daß das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts mit besonderer Vorsicht zu beurteilen ist. Nach Stanzl (in Klang2 IV/1, 698 und den von ihm zitierten Autoren und älteren E) ist bei Vereinbarung eines Terminsverlustes mit der vorbehaltlosen Annahme einer rückständigen Leistung auf die Folgen des Terminsverlustes verzichtet, weil der Gläubiger eine Teilzahlung nicht anzunehmen braucht und durch die Annahme der rückständigen Leistung zum Ausdruck bringt, daß er darin die ganze ihm geschuldete Zahlung erblickt, also den durch den Terminsverlust ausgelösten weiteren Anspruch nicht geltend machen will. Dem pflichtet auch Reischauer (in Rummel2 Paragraph 904, Rz 14) für den Regelfall bei; gegenteilig, allerdings ohne nähere Begründung Schwimann/Binder ABGB2 römisch fünf Paragraph 904, Rz 49). Der Auffassung von Stanzl hat sich der Oberste Gerichtshof auch in den E MietSlg 33.248 und RZ 1973/149 = HS 8298 angeschlossen (insoweit gegenteilig, allerdings die E 4 Ob 510/81, die jedoch aus anderen Erwägungen zu einem Verzicht auf die Geltendmachung des Terminsverlustes kommt). Festzuhalten ist auch noch, daß Stanzl und Binder (jeweils aaO) im Gegensatz zum OGH (HS 593/60; RZ 1973/149) lehren, daß geringe Ungenauigkeiten der Leistung bzw geringfügige Verzögerungen nicht zum Terminsverlust führen. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes darin, daß die Beklagte die um drei Tage verspätet erfolgte Zahlung der November-Rate vorerst hinnahm und erst am 12.1.1996 (offenbar in der irrigen Annahme einer Verspätung auch der Dezember-Rate) den Terminsverlust schriftlich geltend machte, eine vorbehaltlose Annahme der rückständigen November-Rate zu erblicken. Anders als etwa in dem EvBl 1955/226 zugrundeliegenden Fall ging es hier um die erste und einzige Verspätung mit einer Ratenzahlung und darüber hinaus der nicht nur um die sofortige Fälligwerdung der noch ausstehenden Raten, sondern des weitaus höheren Kapitals nach Punkt 1. des Vergleiches. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte eine Redepflicht getroffen, eine Reaktion auf die Verspätung hätte auch ohne Beeinträchtigung durch Feiertage bis zur Hauptfälligkeit der Dezember-Rate Mitte dieses Monats erfolgen können.
Ist demnach aber ein Terminsverlust zu verneinen, dann ist die Verpflichtung laut Punkt 1. des Vergleiches durch vollständige Bezahlung der zehn Monatsraten a S 2.000 durch den Kläger erloschen, weil der Kläger von der ihm eingeräumten Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht und die Alternativleistung vollständig erbracht hat.
Demnach war der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Ein doppelter Einheitssatz gebührt allerdings für die außerordentliche Revision nicht (vgl § 23 Abs 5 RATG).Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Ein doppelter Einheitssatz gebührt allerdings für die außerordentliche Revision nicht vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, RATG).