Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0014258×

Rechtssatz RS0014258

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014258

Geschäftszahl

3Ob56/73; 3Ob164/97g; 3Ob92/09i; 3Ob151/09s

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Rechtssatz

Durch die vorbehaltslose Annahme der vom Schuldner erbrachten unvollständigen Leistung bringt der Gläubiger schlüssig (Paragraph 863, ABGB) zum Ausdruck, dass er darin die Zahlung des ihm Geschuldeten erblicke und daher auf die Geltendmachung des Terminverlustes bzw des Wiederauflebens der Forderung verzichte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/73
    Entscheidungstext OGH 27.03.1973 3 Ob 56/73
    Veröff: RZ 1973/149 S 142
  • 3 Ob 164/97g
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 164/97g
  • 3 Ob 92/09i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 92/09i
    Auch; Beisatz: In casu konnte sich der Oppositionskläger wegen eines Hinweises des Gläubigers auf die verspätete Zahlung nicht auf eine vorbehaltlose Annahme der verspätet bezahlten Zahlungsplanrate und damit nicht auf einen Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung berufen. (T1); Bem: Eine Präzisierung des Beisatzes im Sinne des Entscheidungstextes erfolgte im April 2012. (T1a)
  • 3 Ob 151/09s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 151/09s
    Vgl; Beisatz: Hier: Verspätete Quotenzahlung. Aufgrund der vorbehaltslosen Annahme mehrerer weiterer Qoutenzahlungen nach den jeweiligen Fälligkeitsdaten konnte der Schuldner davon ausgehen, dass der Gläubiger ihm eine längere Nachfrist zugestand. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012

Dokumentnummer

JJR_19730327_OGH0002_0030OB00056_7300000_001