Rechtssatz RS0014258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014258
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Rechtssatz
Durch die vorbehaltslose Annahme der vom Schuldner erbrachten unvollständigen Leistung bringt der Gläubiger schlüssig (§ 863 ABGB) zum Ausdruck, dass er darin die Zahlung des ihm Geschuldeten erblicke und daher auf die Geltendmachung des Terminverlustes bzw des Wiederauflebens der Forderung verzichte.Durch die vorbehaltslose Annahme der vom Schuldner erbrachten unvollständigen Leistung bringt der Gläubiger schlüssig (Paragraph 863, ABGB) zum Ausdruck, dass er darin die Zahlung des ihm Geschuldeten erblicke und daher auf die Geltendmachung des Terminverlustes bzw des Wiederauflebens der Forderung verzichte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 56/73
Entscheidungstext OGH 27.03.1973 3 Ob 56/73
Veröff: RZ 1973/149 S 142
- 3 Ob 164/97g
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 164/97g
- 3 Ob 92/09i
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 92/09i
Auch; Beisatz: In casu konnte sich der Oppositionskläger wegen eines Hinweises des Gläubigers auf die verspätete Zahlung nicht auf eine vorbehaltlose Annahme der verspätet bezahlten Zahlungsplanrate und damit nicht auf einen Verzicht auf die
Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung berufen. (T1); Bem: Eine Präzisierung des Beisatzes im Sinne des Entscheidungstextes erfolgte im April 2012. (T1a)
- 3 Ob 151/09s
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 151/09s
Vgl; Beisatz: Hier: Verspätete Quotenzahlung. Aufgrund der vorbehaltslosen Annahme mehrerer weiterer Qoutenzahlungen nach den jeweiligen Fälligkeitsdaten konnte der Schuldner davon ausgehen, dass der Gläubiger ihm eine längere Nachfrist zugestand. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014258
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19730327_OGH0002_0030OB00056_7300000_001