Der Rekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. § 156 KO, der die materiellen Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleichs behandelt, gilt - von hier nicht relevanten Abweichungen abgesehen - gemäß § 193 Abs 1 Satz 2 KO auch für den Zahlungsplan.1. Paragraph 156, KO, der die materiellen Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleichs behandelt, gilt - von hier nicht relevanten Abweichungen abgesehen - gemäß Paragraph 193, Absatz eins, Satz 2 KO auch für den Zahlungsplan.
2. § 156 Abs 4 Satz 1 KO legt fest, dass der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, für diejenigen Gläubiger hinfällig werden, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.2. Paragraph 156, Absatz 4, Satz 1 KO legt fest, dass der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, für diejenigen Gläubiger hinfällig werden, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
§ 156 Abs 4 KO letzter Satz lautet wörtlich:Paragraph 156, Absatz 4, KO letzter Satz lautet wörtlich:
Ist die Ausgleichsquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
3. Aus folgenden Überlegungen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage der Auslegung des § 156 Abs 4 letzter Satz KO:3. Aus folgenden Überlegungen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage der Auslegung des Paragraph 156, Absatz 4, letzter Satz KO:
Die beklagte Partei stützt ihre Behauptung, dass relatives Wiederaufleben der Forderung (§ 156 Abs 5 Satz 1 KO) eingetreten sei, ausschließlich auf die verspätete Zahlung der am 21. Mai 2003 bzw am 21. Mai 2005 fällig gewordenen Quoten. Dass der Kläger auch hinsichtlich der am 21. Mai 2007 fällig gewordenen Quote qualifiziert gemahnt wurde, brachte die insofern behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei (Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 156 Rz 103; 8 Ob 53/08i) nicht vor.Die beklagte Partei stützt ihre Behauptung, dass relatives Wiederaufleben der Forderung (Paragraph 156, Absatz 5, Satz 1 KO) eingetreten sei, ausschließlich auf die verspätete Zahlung der am 21. Mai 2003 bzw am 21. Mai 2005 fällig gewordenen Quoten. Dass der Kläger auch hinsichtlich der am 21. Mai 2007 fällig gewordenen Quote qualifiziert gemahnt wurde, brachte die insofern behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei (Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 156, Rz 103; 8 Ob 53/08i) nicht vor.
In Ansehung der am 21. Mai 2003 und am 21. Mai 2005 fällig gewordenen Quoten ist aber dem Kläger, der bereits in der Klage darauf verwies, dass die beklagte Partei (erst) am 8. Juni 2007 die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens beantragte, darin beizupflichten, dass sich die beklagte Partei auf ein Wiederaufleben wegen der verspäteten Zahlung dieser Quoten nicht erfolgreich berufen kann: Durch den Umstand, dass die beklagte Partei diese verspäteten Zahlungen vorbehaltlos annahm - Anhaltspunkte bzw ein Vorbringen dahin, dass die beklagte Partei den Kläger auf ein allfälliges Wiederaufleben wegen dieser verspäteten Zahlungen hinwies, existieren nicht - hat sie dem Kläger faktisch eine Nachfrist bis zu den jeweiligen (verspäteten) Zahlungszeitpunkten gewährt.
Vergleichbar dem bereits in der Rechtsprechung behandelten Fall, dass der Gläubiger, der eine unvollständige Leistung vorbehaltlos annimmt, sich nicht auf das Wiederaufleben der Restforderung berufen kann (Nachweise bei Lovrek aaO § 156 Rz 117), ist auch für den Fall einer vorbehaltlosen Annahme einer verspäteten Quotenzahlung die Berufung auf den eingetretenen Terminsverlust jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner davon ausgehen konnte, dass der Gläubiger ihm faktisch eine längere Nachfrist zugestand. Das ist nach den hier vorliegenden Umständen des konkreten Einzelfalls deshalb zu bejahen, weil die beklagte Partei nach den jeweiligen Fälligkeitsdaten mehrere weitere Quotenzahlungen vorbehaltlos annahm, ohne auf ein bereits eingetretenes Wiederaufleben hinzuweisen und ohne den Terminsverlust - der ja zur sofortigen Fälligkeit der relativ wiederaufgelebten Forderung führen würde - geltend zu machen. Die weitere Entgegennahme mehrerer Quotenzahlungen zu den im Zahlungsplan festgelegten Terminen - die nur dann maßgebend sein konnten, wenn kein Wiederaufleben eintrat - konnte daher beim Kläger den berechtigten Eindruck erwecken, die weiterhin annahmebereite beklagte Partei habe ihm hinsichtlich der verspäteten Quotenzahlungen eine längere als die aus dem Zahlungsplan bzw den Mahnschreiben abzuleitende Nachfrist gewähren wollen.Vergleichbar dem bereits in der Rechtsprechung behandelten Fall, dass der Gläubiger, der eine unvollständige Leistung vorbehaltlos annimmt, sich nicht auf das Wiederaufleben der Restforderung berufen kann (Nachweise bei Lovrek aaO Paragraph 156, Rz 117), ist auch für den Fall einer vorbehaltlosen Annahme einer verspäteten Quotenzahlung die Berufung auf den eingetretenen Terminsverlust jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner davon ausgehen konnte, dass der Gläubiger ihm faktisch eine längere Nachfrist zugestand. Das ist nach den hier vorliegenden Umständen des konkreten Einzelfalls deshalb zu bejahen, weil die beklagte Partei nach den jeweiligen Fälligkeitsdaten mehrere weitere Quotenzahlungen vorbehaltlos annahm, ohne auf ein bereits eingetretenes Wiederaufleben hinzuweisen und ohne den Terminsverlust - der ja zur sofortigen Fälligkeit der relativ wiederaufgelebten Forderung führen würde - geltend zu machen. Die weitere Entgegennahme mehrerer Quotenzahlungen zu den im Zahlungsplan festgelegten Terminen - die nur dann maßgebend sein konnten, wenn kein Wiederaufleben eintrat - konnte daher beim Kläger den berechtigten Eindruck erwecken, die weiterhin annahmebereite beklagte Partei habe ihm hinsichtlich der verspäteten Quotenzahlungen eine längere als die aus dem Zahlungsplan bzw den Mahnschreiben abzuleitende Nachfrist gewähren wollen.
4. Daraus folgt, dass der Oppositionsklage (Punkt 2 des Urteilsbegehrens), mit welcher der Kläger die endgültige Befreiung im Umfang des Differenzbetrags zwischen Gesamtforderung und Quote durch Erfüllung des Zahlungsplans geltend machte (Jakusch in Angst, EO² § 35 Rz 39; 3 Ob 119/87 = SZ 60/181; 3 Ob 145/98i), wegen der gänzlichen Erfüllung des Zahlungsplans stattzugeben war.4. Daraus folgt, dass der Oppositionsklage (Punkt 2 des Urteilsbegehrens), mit welcher der Kläger die endgültige Befreiung im Umfang des Differenzbetrags zwischen Gesamtforderung und Quote durch Erfüllung des Zahlungsplans geltend machte (Jakusch in Angst, EO² Paragraph 35, Rz 39; 3 Ob 119/87 = SZ 60/181; 3 Ob 145/98i), wegen der gänzlichen Erfüllung des Zahlungsplans stattzugeben war.
5. Im Ergebnis berechtigt wendete sich allerdings die beklagte Partei gegen das zu Punkt 1 erhobene Begehren des Klägers, dass „der Anspruch bis zur endgültigen Erfüllung des Zahlungsplans und damit bis zu dem endgültigen Erlöschen des Differenzbetrags gehemmt war".
Bereits zum Zeitpunkt der Klageeinbringung am 20. Mai 2008 hatte der Kläger den Zahlungsplan zur Gänze erfüllt.
Während, wie dargelegt, die endgültige Befreiung von der Verbindlichkeit einen Oppositionsgrund bildet, bedarf es eines Vorgehens nach § 36 Abs 1 Z 1 EO, wenn der Gläubiger trotz mangelnder Fälligkeit der Quote und damit trotz Nichteintritts der Verzugsfolgen des § 156 Abs 4 KO Exekution über die Gesamtforderung beantragt (Jakusch aaO § 36 Rz 23; 3 Ob 28/91 = JBl 1992, 193).Während, wie dargelegt, die endgültige Befreiung von der Verbindlichkeit einen Oppositionsgrund bildet, bedarf es eines Vorgehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO, wenn der Gläubiger trotz mangelnder Fälligkeit der Quote und damit trotz Nichteintritts der Verzugsfolgen des Paragraph 156, Absatz 4, KO Exekution über die Gesamtforderung beantragt (Jakusch aaO Paragraph 36, Rz 23; 3 Ob 28/91 = JBl 1992, 193).
Der Kläger zielt nun - ungeachtet der nicht ganz klaren Formulierung - erkennbar mit seinem zu Punkt 1 gestellten Urteilsbegehren darauf ab, dass der Anspruch der beklagten Partei ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bis zur vollständigen Erfüllung des Zahlungsplans mangels Fälligkeit eine Exekutionsführung hinderte. Für die Stellung eines Impugnationsbegehrens bestand aber hier im Hinblick darauf kein Anlass, dass zum Zeitpunkt der Klageeinbringung der Anspruch bereits zur Gänze erloschen war. Ein gesondertes Interesse des Klägers an einem Urteil, wonach bis zur Erfüllung des Zahlungsplans ein Impugnationsgrund gegeben war, wurde weder behauptet noch ist ein solches ersichtlich.
Aus diesem Grund ist - da im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (RIS-Justiz RS0043853, RS0043903) - das Begehren des Klägers, dass der Anspruch seit 23. August 2000 gehemmt war, abzuweisen. Im Umfang des Oppositionsbegehrens ist hingegen das Ersturteil wiederherzustellen.
6. Mangels abweichender Bewertung der beiden Begehren ist von deren Gleichwertigkeit auszugehen. Sowohl im Umfang der erstinstanzlichen Verfahrenskosten als auch im Umfang der Kosten beider Rechtsmittelverfahren ist daher mit Kostenaufhebung vorzugehen.
Für die Tragung der Pauschalgebühren bei Kostenteilung (Kostenaufhebung) gilt § 43 Abs 1 Satz 2 ZPO. Insoweit war auszusprechen, dass der Verfahrenshilfe genießende Kläger - wegen des gleichwertigen Obsiegens beider Parteien - der beklagten Partei die Hälfte der für das Berufungsverfahren entrichteten Pauschalgebühr zu ersetzen hat.Für die Tragung der Pauschalgebühren bei Kostenteilung (Kostenaufhebung) gilt Paragraph 43, Absatz eins, Satz 2 ZPO. Insoweit war auszusprechen, dass der Verfahrenshilfe genießende Kläger - wegen des gleichwertigen Obsiegens beider Parteien - der beklagten Partei die Hälfte der für das Berufungsverfahren entrichteten Pauschalgebühr zu ersetzen hat.
Allerdings gilt für Klagen nach §§ 35 bis 37 EO gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit d GGG idF BGBl II 2007/24 unabhängig vom Streitwert eine Bemessungsgrundlage von 694 EUR. Unter Berücksichtigung, dass ein Oppositions- und ein Impugnationsbegehren erhoben wurde, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr insgesamt 1.388 EUR.Allerdings gilt für Klagen nach Paragraphen 35 bis 37 EO gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GGG in der Fassung BGBl II 2007/24 unabhängig vom Streitwert eine Bemessungsgrundlage von 694 EUR. Unter Berücksichtigung, dass ein Oppositions- und ein Impugnationsbegehren erhoben wurde, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr insgesamt 1.388 EUR.