[6] Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Zurückweisung der gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobenen Revision des Klägers wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). [6] Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Die Zurückweisung der gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobenen Revision des Klägers wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
[7] 1. Die Parteien und auch das Berufungsgericht gehen zutreffend davon aus, dass Gewährleistungsansprüche nur wegen Mängeln erhoben werden können, die im Zeitpunkt der Übergabe der Sache zumindest latent vorhanden waren (vgl RS0018498). [7] 1. Die Parteien und auch das Berufungsgericht gehen zutreffend davon aus, dass Gewährleistungsansprüche nur wegen Mängeln erhoben werden können, die im Zeitpunkt der Übergabe der Sache zumindest latent vorhanden waren vergleiche RS0018498).
[8] 1.1. Nach bereits vorliegender Rechtsprechung begründet eine Konstruktionsschwäche eines Motors nur dann eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers, wenn diese bei nahezu sämtlichen Motoren des betreffenden Typs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer des betreffenden Konstruktionsteils den aufgetretenen Schaden herbeiführt (vgl 4 Ob 150/10b; 8 Ob 19/12w [Pkt 5.2.]; Brenn, Glosse zu 1 Ob 71/15w in EvBl 2016/131). Dass nach den Feststellungen die erhöhte thermische Belastung im Inneren des Motors aus dessen Konstruktion resultiert, reicht folglich allein noch nicht für die Bejahung eines gewährleistungsrechtlichen Mangels aus. Hierzu wäre überdies erforderlich, dass dieser Umstand bei nahezu sämtlichen Motoren des betreffenden Typs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorzeitig, also vor Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer zu einem Motorschaden wie im Fall des Klägers führt; solches wurde hier vom Kläger weder behauptet noch vom Erstgericht festgestellt. [8] 1.1. Nach bereits vorliegender Rechtsprechung begründet eine Konstruktionsschwäche eines Motors nur dann eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers, wenn diese bei nahezu sämtlichen Motoren des betreffenden Typs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer des betreffenden Konstruktionsteils den aufgetretenen Schaden herbeiführt vergleiche 4 Ob 150/10b; 8 Ob 19/12w [Pkt 5.2.]; Brenn, Glosse zu 1 Ob 71/15w in EvBl 2016/131). Dass nach den Feststellungen die erhöhte thermische Belastung im Inneren des Motors aus dessen Konstruktion resultiert, reicht folglich allein noch nicht für die Bejahung eines gewährleistungsrechtlichen Mangels aus. Hierzu wäre überdies erforderlich, dass dieser Umstand bei nahezu sämtlichen Motoren des betreffenden Typs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorzeitig, also vor Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer zu einem Motorschaden wie im Fall des Klägers führt; solches wurde hier vom Kläger weder behauptet noch vom Erstgericht festgestellt.
[9] 1.2. Der Oberste Gerichtshof verneinte in 1 Ob 71/15w (= ecolex 2015/401 [Schoditsch] = EvBl 2016/131 [Brenn, Karner] = ZVR 2015/200 [Chr. Huber]), dass ein neuer Motor, der nach weniger als zwei Jahren und ca 65.000 Kilometern Laufleistung – und bei regelmäßigem Service – seine Funktionsfähigkeit verliert, iSd § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Aus dieser Entscheidung ist für den Kläger nichts zu gewinnen, war sein Fahrzeug bei Eintritt des Motorschadens doch bereits mehr als zwei Jahre in Betrieb. [9] 1.2. Der Oberste Gerichtshof verneinte in 1 Ob 71/15w (= ecolex 2015/401 [Schoditsch] = EvBl 2016/131 [Brenn, Karner] = ZVR 2015/200 [Chr. Huber]), dass ein neuer Motor, der nach weniger als zwei Jahren und ca 65.000 Kilometern Laufleistung – und bei regelmäßigem Service – seine Funktionsfähigkeit verliert, iSd Paragraph 922, Absatz eins, Satz 2 ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Aus dieser Entscheidung ist für den Kläger nichts zu gewinnen, war sein Fahrzeug bei Eintritt des Motorschadens doch bereits mehr als zwei Jahre in Betrieb.
[10] Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens bei einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler gilt im Allgemeinen die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs und damit seine Verkehrs- und Betriebssicherheit als schlüssig zugesichert (vgl RS0110191; RS0018502; RS0016189; 9 Ob 10/20s [Pkt 3.]). Welche weitere Laufleistung von einem Gebrauchtwagen erwartet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Fahrzeugtype, dem Alter und dem Kilometerstand des Fahrzeugs (vgl RS0018466) sowie dessen Präsentation beim Verkauf. Die Frage lässt sich damit wegen ihrer Einzelfallabhängigkeit nicht generell beantworten und ist folglich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass es sich beim erworbenen Fahrzeug um ein solches aus dem Niedrigpreissegment handle und dies auch Abstriche bei der Qualität mit sich bringe. Wenn es darauf aufbauend die Ansicht vertrat, die Feststellungen gäben keinen (hinreichenden) Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte von einer noch verbleibenden Laufleistung des Motors in einem bestimmten Ausmaß ausgegangen und dies auch nicht konkludent zum Inhalt des Vertrags geworden sei, so bedarf dies keiner höchstgerichtlichen Korrektur. [10] Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens bei einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler gilt im Allgemeinen die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs und damit seine Verkehrs- und Betriebssicherheit als schlüssig zugesichert vergleiche RS0110191; RS0018502; RS0016189; 9 Ob 10/20s [Pkt 3.]). Welche weitere Laufleistung von einem Gebrauchtwagen erwartet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Fahrzeugtype, dem Alter und dem Kilometerstand des Fahrzeugs vergleiche RS0018466) sowie dessen Präsentation beim Verkauf. Die Frage lässt sich damit wegen ihrer Einzelfallabhängigkeit nicht generell beantworten und ist folglich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass es sich beim erworbenen Fahrzeug um ein solches aus dem Niedrigpreissegment handle und dies auch Abstriche bei der Qualität mit sich bringe. Wenn es darauf aufbauend die Ansicht vertrat, die Feststellungen gäben keinen (hinreichenden) Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte von einer noch verbleibenden Laufleistung des Motors in einem bestimmten Ausmaß ausgegangen und dies auch nicht konkludent zum Inhalt des Vertrags geworden sei, so bedarf dies keiner höchstgerichtlichen Korrektur.
[11] 2. Die Garantieerklärung findet sich bei der Herstellergarantie meist auf der Verpackung der Ware oder auf einer eigenen Urkunde, die der Garant der Sache beilegt und die der letzte Verkäufer dem Käufer als Bote übermittelt und die in der Regel stillschweigend angenommen wird. Ein Zugang der Annahmeerklärung wird nach der Verkehrssitte nicht erwartet (RS0125520). Die Auslegung einer Garantieerklärung ist eine Frage des Einzelfalls und wirft damit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn das Berufungsgericht in wesentlicher Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielte (RS0017670 [T15]; 5 Ob 94/21s [Rz 8]).
[12] Wenn das Berufungsgericht die Beilage ./1 als von der R* GmbH stammende Händlergarantie (Neuwagengarantie) und die Worte im Kaufvertrag „NW-Garantie bis 01.2019“ bloß als Verweis auf ebendiese qualifizierte, ist dies aufgrund der feststehenden Übergabe auch der Beilagen ./1 und ./6 an den Kläger im Zuge des Kaufs, welche als Aussteller die R* GmbH erkennen lassen bzw explizit von einer Herstellergarantie sprechen, nicht zu beanstanden.
[13] 3. Da es dem Kläger mit seinen Ausführungen nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, war die Revision zurückzuweisen. [13] 3. Da es dem Kläger mit seinen Ausführungen nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, war die Revision zurückzuweisen.
[14] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [14] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.