Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z. 4 ZPO. macht die Revision geltend, daß das Bestandverhältnis unter Festsetzung eines bestimmten Zinses eingegangen worden sei, daß eine einseitige Erhöhung des vereinbarten Zinses eine Durchbrechung der Grundsätze des Vertragsrechtes in den Bestimmungen der §§ 861 und 869 ABGB. bedeuten würde und daß sonach die beklagte Partei nicht verpflichtet werden könne, den erhöhten Mietzins zu bezahlen.Mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. macht die Revision geltend, daß das Bestandverhältnis unter Festsetzung eines bestimmten Zinses eingegangen worden sei, daß eine einseitige Erhöhung des vereinbarten Zinses eine Durchbrechung der Grundsätze des Vertragsrechtes in den Bestimmungen der Paragraphen 861 und 869 ABGB. bedeuten würde und daß sonach die beklagte Partei nicht verpflichtet werden könne, den erhöhten Mietzins zu bezahlen.
Es muß der Revision in dem Punkte beigepflichtet werden, daß die Anordnung der Preisbehörde, daß das Fremdenbeherbergungsgewerbe berechtigt sei, ab 10. August 1947 einen 50%igen Aufschlag zu den am 31. Juli 1947 zugelassenen Zimmerpreisen zu berechnen, nicht schon bedeutet, daß beide Vertragsteile eines Bestandvertrages an diese Erhöhung gebunden sind. Die Festsetzung von Höchstpreisen durch die hiezu berufene Behörde steckt lediglich den Rahmen ab, innerhalb dessen zwischen den Vertragsteilen eine Preisvereinbarung zulässig ist.
Wenn ein Bestandvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, kann allerdings keiner der Vertragsteile eine Änderung begehren, der Vermieter nicht eine Steigerung, der Mieter nicht die Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses (siehe hiezu SZ. III/4 und Klang, 1. Aufl., III, S. 24).Wenn ein Bestandvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, kann allerdings keiner der Vertragsteile eine Änderung begehren, der Vermieter nicht eine Steigerung, der Mieter nicht die Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses (siehe hiezu SZ. III/4 und Klang, 1. Aufl., römisch drei, S. 24).
Liegt ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag vor, dann sind beide Teile berechtigt, ihn unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kundigen. Die Erklärung des Vermieters, vom nächsten Termin an einen höheren Zins zu begehren, enthält die Kündigung des bisherigen Vertrages, verbunden mit dem Offert eines neuen Vertrages zu den geänderten Bedingungen hinsichtlich der Zinshöhe.
Nimmt der Mieter das Offert an, ist er verpflichtet, vom nächsten Zinstermin an den höheren Zins zu zahlen. Lehnt er aber die Erhöhung des Zinses ab, benützt aber weiter das Bestandobjekt, dann mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung eines gültigen Bestandvertrages im Sinne des § 1090 ABGB., jedoch ist er verpflichtet, für die Benützung des Bestandgegenstandes eine Entschädigung in angemessener Höhe zu leisten. Die Angemessenheit dieser Entschädigung ist im vorliegenden Fall durch die von der Preisbehörde genehmigte Höhe der Zimmerpreise bestimmt und daher nicht weiter zu untersuchen.Nimmt der Mieter das Offert an, ist er verpflichtet, vom nächsten Zinstermin an den höheren Zins zu zahlen. Lehnt er aber die Erhöhung des Zinses ab, benützt aber weiter das Bestandobjekt, dann mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung eines gültigen Bestandvertrages im Sinne des Paragraph 1090, ABGB., jedoch ist er verpflichtet, für die Benützung des Bestandgegenstandes eine Entschädigung in angemessener Höhe zu leisten. Die Angemessenheit dieser Entschädigung ist im vorliegenden Fall durch die von der Preisbehörde genehmigte Höhe der Zimmerpreise bestimmt und daher nicht weiter zu untersuchen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß den Urteilen der Untergerichte wesentliche, zur richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes erforderliche Feststellungen mangeln.
Die Untergerichte haben nicht festgestellt, auf welche Dauer der Mietvertrag geschlossen worden ist und welche Kündigungsfristen hiefür in Betracht kommen.
Von diesen Feststellungen und der weiteren, wann die Klägerin die beabsichtigte Zinserhöhung der Beklagten mitgeteilt hat, wird es abhängen, ob das Klagebegehren ganz oder zum Teil begrundet ist. Denn nur dann, wenn die Mitteilung so rechtzeitig erfolgte, daß die darin enthaltene Kündigung unter Beachtung der in Betracht kommenden gesetzlichen Kündigungsfrist für den 31. August 1947 wirksam war, ist die Forderung des höheren Betrages für September 1947 berechtigt. Wurde diese Frist nicht eingehalten, dann ist die Prüfung hinsichtlich der Zinsforderung für Oktober in gleicher Weise vorzunehmen.
Da sonach eine Ergänzung der Feststellungen durch das Erstgericht erforderlich ist, mußten die Urteile der beiden Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.