Mit ihrer „außerordentlichen" Revision (ON 37) beantragte die beklagte Partei die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Rechtsmittelwerberin ging von einem 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands aus. Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der Oberste Gerichtshof stellte mit seinem Beschluss vom 16. August 2007, AZ 3 Ob 166/07v (ON 39), den Akt dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens mit folgender wesentlicher Begründung zurück:
Für die Frage der Revisionszulässigkeit seien mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur zusammenzurechnen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (§ 55 Abs 5 JN). Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bildeten sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN).Für die Frage der Revisionszulässigkeit seien mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur zusammenzurechnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind (Paragraph 55, Absatz 5, JN). Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bildeten sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN).
Der für eine solche Zusammenrechnung erforderliche tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang zwischen den Forderungen sei hier aber nur für einzelne Gruppen von Forderungen dort gegeben, wo den Forderungen eine einzige Bestellung als Anspruchsgrundlage zugrunde liegt (vgl dazu die nach Waren, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung aufgegliederte Aufstellung des Erstgerichts, S 13 in ON 28). Es lägen hier demgemäß mehrere Entscheidungsgegenstände vor, die in der Frage der Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen (1 Ob 66/05w). Die auf die Bestell Nr 144 gegründeten beiden Forderungen bildeten einen unter 4.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand. Für die übrigen Forderungsgruppen im Zwischenbereich (zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR) werde das Erstgericht der Revisionswerberin unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu einer Antragstellung iSd § 508 ZPO zu geben haben. Die Revisionswerberin stellte daraufhin einen mit ordentlicher Revision verbundenen Antrag gemäß § 508 ZPO (ON 40), den das Berufungsgericht samt der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückwies (ON 42).Der für eine solche Zusammenrechnung erforderliche tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang zwischen den Forderungen sei hier aber nur für einzelne Gruppen von Forderungen dort gegeben, wo den Forderungen eine einzige Bestellung als Anspruchsgrundlage zugrunde liegt vergleiche dazu die nach Waren, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung aufgegliederte Aufstellung des Erstgerichts, S 13 in ON 28). Es lägen hier demgemäß mehrere Entscheidungsgegenstände vor, die in der Frage der Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen (1 Ob 66/05w). Die auf die Bestell Nr 144 gegründeten beiden Forderungen bildeten einen unter 4.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand. Für die übrigen Forderungsgruppen im Zwischenbereich (zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR) werde das Erstgericht der Revisionswerberin unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu einer Antragstellung iSd Paragraph 508, ZPO zu geben haben. Die Revisionswerberin stellte daraufhin einen mit ordentlicher Revision verbundenen Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO (ON 40), den das Berufungsgericht samt der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO zurückwies (ON 42).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist damit nur mehr in Ansehung der Forderung von 2.643,70 EUR laut Bestell Nr 144 und Rechnungs Nr F-32425 offen. Wegen des 4.000 EUR nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstands ist das Rechtsmittel gemäß § 502 Abs 2 ZPO absolut unzulässig.Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist damit nur mehr in Ansehung der Forderung von 2.643,70 EUR laut Bestell Nr 144 und Rechnungs Nr F-32425 offen. Wegen des 4.000 EUR nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstands ist das Rechtsmittel gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO absolut unzulässig.