Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die klagende Partei macht die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ungeachtet der Zitierung des § 36 EO als Oppositionsgrund iSd § 35 EO (vgl dazu zuletzt 3 Ob 172/00s = JBl 2002, 45 mwN) geltend. Nach dieser Bestimmung kann die verpflichtete Partei Einwendungen gegen den Anspruch erheben, sofern diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Wenn aber der Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Dass auch schiedsgerichtliche Entscheidungen als gerichtliche Entscheidungen zu beurteilen sind, ergibt sich aus der Entscheidung 3 Ob 172/00s. Handelt es sich aber beim Exekutionstitel um eine gerichtliche Entscheidung, dann ist für die Entstehung der Oppositionsklagegründe der Zeitpunkt maßgebend, ab dem der Verpflichtete die entsprechenden Tatsachen im Titelverfahren nicht mehr geltend machen konnte. Da sich die hier erhobene Gegenforderung inhaltlich nicht gegen die nun beklagte Zessionarin, sondern gegen die polnische Verkäuferin als Zedentin richtet, sind im vorliegenden Fall rechtlich zwei Varianten denkbar:Die klagende Partei macht die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ungeachtet der Zitierung des Paragraph 36, EO als Oppositionsgrund iSd Paragraph 35, EO vergleiche dazu zuletzt 3 Ob 172/00s = JBl 2002, 45 mwN) geltend. Nach dieser Bestimmung kann die verpflichtete Partei Einwendungen gegen den Anspruch erheben, sofern diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Wenn aber der Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Dass auch schiedsgerichtliche Entscheidungen als gerichtliche Entscheidungen zu beurteilen sind, ergibt sich aus der Entscheidung 3 Ob 172/00s. Handelt es sich aber beim Exekutionstitel um eine gerichtliche Entscheidung, dann ist für die Entstehung der Oppositionsklagegründe der Zeitpunkt maßgebend, ab dem der Verpflichtete die entsprechenden Tatsachen im Titelverfahren nicht mehr geltend machen konnte. Da sich die hier erhobene Gegenforderung inhaltlich nicht gegen die nun beklagte Zessionarin, sondern gegen die polnische Verkäuferin als Zedentin richtet, sind im vorliegenden Fall rechtlich zwei Varianten denkbar:
Entweder hätte die klagende Partei in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ihre Gegenforderung im 1. Schiedsverfahren geltend machen können, wofür auch sprechen mag, dass sie Zinsen bereits seit 1. 1. 1991 begehrt. In diesem Fall muss das Klagebegehren daran scheitern, dass nach stRsp (SZ 70/132 mwN uva) und einem Teil der Lehre die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann einen Oppositionsklagegrund darstellt, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, wenn also etwa die Aufrechnungslage erst nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist. Kann hingegen die Aufrechnung bereits im Titelprozess eingewendet werden, kann sie mit Oppositionsklage nicht mehr geltend gemacht werden. Begründet wird dies vor allem mit dem Normzweck des § 35 EO, mit der materiellen Rechtskraft des Titelurteils und deren Präklusionswirkung, aber auch mit Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung durch den Schuldner. Der erkennende Senat sieht auch in Kenntnis der jüngsten, diese Rsp ablehnenden Kommentarmeinungen von Jakusch (in Angst, EO § 35 Rz 56) und Dullinger (aaO § 35 Rz 37 ff mwN) keinen Anlass, von seiner stRsp abzugehen.Entweder hätte die klagende Partei in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ihre Gegenforderung im 1. Schiedsverfahren geltend machen können, wofür auch sprechen mag, dass sie Zinsen bereits seit 1. 1. 1991 begehrt. In diesem Fall muss das Klagebegehren daran scheitern, dass nach stRsp (SZ 70/132 mwN uva) und einem Teil der Lehre die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann einen Oppositionsklagegrund darstellt, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, wenn also etwa die Aufrechnungslage erst nach dem gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist. Kann hingegen die Aufrechnung bereits im Titelprozess eingewendet werden, kann sie mit Oppositionsklage nicht mehr geltend gemacht werden. Begründet wird dies vor allem mit dem Normzweck des Paragraph 35, EO, mit der materiellen Rechtskraft des Titelurteils und deren Präklusionswirkung, aber auch mit Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung durch den Schuldner. Der erkennende Senat sieht auch in Kenntnis der jüngsten, diese Rsp ablehnenden Kommentarmeinungen von Jakusch (in Angst, EO Paragraph 35, Rz 56) und Dullinger (aaO Paragraph 35, Rz 37 ff mwN) keinen Anlass, von seiner stRsp abzugehen.
Oder es ist in Übereinstimmung mit dem Prozessvorbringen und dem auch nunmehrigen Standpunkt des Rechtsmittelwerbers die Gegenforderung erst 1999 entstanden. In diesem Fall müsste das Klagebegehren an folgenden Erwägungen scheitern: Die beklagte Partei obsiegte im 1. Schiedsverfahren, weil sie Zessionarin in Ansehung der ihr abgetretenen Kaufpreisansprüche der polnischen Verkäuferin war, und nicht weil sie eigene Ansprüche gegen die nun klagende Partei hatte. Da durch die Zession die Rechtsposition des Schuldners nicht verschlechtert werden darf (§ 1394 ABGB), behält er gemäß § 1396 ABGB alle Einwendungen gegen den Zedenten. Diese müssen allerdings vor der Abtretung bereits entstanden sein (§ 1442 ABGB). Somit kann der Schuldner auch mit Forderungen aufrechnen, wenn sie ihm zur Zeit der Abtretung bereits entstanden waren (SZ 56/190; 3 Ob 520/93, 7 Ob 313/97y; RIS-Justiz RS0032787; Rummel in Rummel2, § 1442 ABGB Rz 2; Honsell/Heidinger in Schwimann2 § 1442 ABGB Rz 2). Da nach den Feststellungen des Erstrichters im vorliegenden Fall die wirksame Zession bereits 1994 erfolgte, kann die nun klagende Partei ihren nun behaupteten Anspruch nur gegen die polnische Verkäuferin erheben, ist doch ihre nunmehrige Gegenforderung erst nach dem gemäß § 1442 ABGB für die Aufrechnung maßgebenden Zeitpunkt entstanden. Nach stRsp kann der Zessus gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen aufrechnen, bei denen im Zeitpunkt der Abtretung bzw der Verständigung des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorgelegen, mit Forderungen also, die etwa in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden gewesen sind (JBl 1987, 183; SZ 63/65, SZ 69/57 u.a.; RIS-Justiz RS0032790). Allein dazu hat die klagende Partei nichts vorgetragen.Oder es ist in Übereinstimmung mit dem Prozessvorbringen und dem auch nunmehrigen Standpunkt des Rechtsmittelwerbers die Gegenforderung erst 1999 entstanden. In diesem Fall müsste das Klagebegehren an folgenden Erwägungen scheitern: Die beklagte Partei obsiegte im 1. Schiedsverfahren, weil sie Zessionarin in Ansehung der ihr abgetretenen Kaufpreisansprüche der polnischen Verkäuferin war, und nicht weil sie eigene Ansprüche gegen die nun klagende Partei hatte. Da durch die Zession die Rechtsposition des Schuldners nicht verschlechtert werden darf (Paragraph 1394, ABGB), behält er gemäß Paragraph 1396, ABGB alle Einwendungen gegen den Zedenten. Diese müssen allerdings vor der Abtretung bereits entstanden sein (Paragraph 1442, ABGB). Somit kann der Schuldner auch mit Forderungen aufrechnen, wenn sie ihm zur Zeit der Abtretung bereits entstanden waren (SZ 56/190; 3 Ob 520/93, 7 Ob 313/97y; RIS-Justiz RS0032787; Rummel in Rummel2, Paragraph 1442, ABGB Rz 2; Honsell/Heidinger in Schwimann2 Paragraph 1442, ABGB Rz 2). Da nach den Feststellungen des Erstrichters im vorliegenden Fall die wirksame Zession bereits 1994 erfolgte, kann die nun klagende Partei ihren nun behaupteten Anspruch nur gegen die polnische Verkäuferin erheben, ist doch ihre nunmehrige Gegenforderung erst nach dem gemäß Paragraph 1442, ABGB für die Aufrechnung maßgebenden Zeitpunkt entstanden. Nach stRsp kann der Zessus gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen aufrechnen, bei denen im Zeitpunkt der Abtretung bzw der Verständigung des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorgelegen, mit Forderungen also, die etwa in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden gewesen sind (JBl 1987, 183; SZ 63/65, SZ 69/57 u.a.; RIS-Justiz RS0032790). Allein dazu hat die klagende Partei nichts vorgetragen.
Auf die Frage, ob die Vereinbarung eines Schiedsgerichts für eine zur Begründung von Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO herangezogene Gegenforderung ihrer Geltendmachung mit Oppositionsklage entgegensteht oder nicht, kommt es dann nicht mehr an. Festzuhalten bleibt, dass der Oberste Gerichtshof in der - freilich kein Oppositionsverfahren betreffenden - Entscheidung 1 Ob 711/89 (= SZ 63/201 = EvBl 1991/44 = ecolex 1991, 312; RIS-Justiz RS0033744) mit eingehender Begründung unter Ablehnung der bisherigen Rsp erkannte, es stehe die Vereinbarung eines Schiedsgerichts der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung im ordentlichen Verfahren nicht entgegen.Auf die Frage, ob die Vereinbarung eines Schiedsgerichts für eine zur Begründung von Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO herangezogene Gegenforderung ihrer Geltendmachung mit Oppositionsklage entgegensteht oder nicht, kommt es dann nicht mehr an. Festzuhalten bleibt, dass der Oberste Gerichtshof in der - freilich kein Oppositionsverfahren betreffenden - Entscheidung 1 Ob 711/89 (= SZ 63/201 = EvBl 1991/44 = ecolex 1991, 312; RIS-Justiz RS0033744) mit eingehender Begründung unter Ablehnung der bisherigen Rsp erkannte, es stehe die Vereinbarung eines Schiedsgerichts der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung im ordentlichen Verfahren nicht entgegen.
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 40 ZPO. Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50 und 40 ZPO. Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.